Leitlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (FU-RL)
Gemeinsamer Bundesausschuss
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Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V) (FU-RL) in der Fassung vom 17. Januar 2019 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 28.05.2019 B2) zuletzt geändert am 15. Mai 2025 veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 24.11.2025 B3 in Kraft getreten am 1. Januar 2026 2 Inhalt A. Allgemeiner Teil ................................................................................................................ 3 § 1 Regelungsgegenstand der Richtlinie ............................................................................... 3 § 2 Ziel der Früherkennungsuntersuchungen ....................................................................... 3 B. Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat ............................................................................................................... 3 § 3 Abstimmung mit anderen Maßnahmen .......................................................................... 3 § 4 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen ............................................................. 3 § 5 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen .............................................. 3 § 6 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ................................................... 4 C. Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat .................................................................................................................... 4 § 7 Abstimmung mit anderen Maßnahmen .......................................................................... 4 § 8 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen .............................................. 4 § 9 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen ............................................................. 5 § 10 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ................................................... 5 § 11 Weitere Maßnahmen ...................................................................................................... 5 D. Dokumentation ................................................................................................................. 5 § 12 Dokumentation................................................................................................................ 5 3 A. Allgemeiner Teil § 1 Regelungsgegenstand der Richtlinie Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V Voraussetzungen, Art, Umfang und Intervalle der zahnärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung und Vermeidung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Versicherten, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 2 Ziel der Früherkennungsuntersuchungen (1) 1 Die Früherkennungsuntersuchungen dienen der Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der Vermeidung von Karies, einschließlich frühkindlicher Karies, und Gingivitis. 2 Weiterhin sollen durch sie Neuerkrankungen festgestellt und bewirkt werden, dass eine Behandlung frühzeitig eingeleitet und ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert wird. (2) Mit den Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere Kinder betreut werden, die nicht durch Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V erreicht werden. B. Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat § 3 Abstimmung mit anderen Maßnahmen (1) Die Früherkennungsuntersuchungen nach Teil B dieser Richtlinie sind auf die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen. (2) Bei behandlungsbedürftigen Befunden soll zeitnah eine dem Entwicklungsstand des Kindes sowie dessen Fähigkeit zur Mitwirkung entsprechende Behandlung erfolgen. § 4 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen 1 Versicherte haben im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (Z1 bis Z3), von denen jeweils eine im Alter vom 6. bis zum vollendeten 9. (Z1), vom 10. bis zum vollendeten 20. (Z2) und vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat (Z3) erbracht werden kann. 2 Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate. § 5 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen umfassen: 4 a) eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle), b) Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch), zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen sowie zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen, c) Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche, verbesserte Mundhygiene und – soweit erforderlich – einschließlich praktischer Anleitung der Betreuungspersonen einschließlich Aufklärung über die Ätiologie oraler Erkrankungen zur Mundhygiene beim Kind, d) die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.). § 6 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung Zusätzlich zu den Früherkennungsuntersuchungen haben Versicherte im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung. C. Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat § 7 Abstimmung mit anderen Maßnahmen (1) 1 Mit den Früherkennungsuntersuchungen (siehe § 9) sollen insbesondere die Kinder betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Maßnahmen durchführen. 2 Vor allem sollen die Kinder betreut werden, die ein hohes Kariesrisiko aufweisen und nicht bereits in ein anderweitiges Intensivprogramm eingebunden sind (siehe § 9 und § 10). (2) 1 Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen nach Teil C dieser Richtlinie sind auf die ärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen. 2 Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen und die in § 10 genannten Maßnahmen sollen die Basis- und Intensivprophylaxe im Rahmen der Gruppenprophylaxe ergänzen. 3 Die Zahnärztin oder der Zahnarzt klärt vor Beginn der Untersuchungen ab, welche Maßnahmen das Kind im Rahmen der Gruppenprophylaxe in Anspruch nimmt. 4 Sie oder er hat die eigenen Tätigkeiten darauf abzustimmen. § 8 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen umfassen: 5 a) eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle), b) Einschätzung des Kariesrisikos beim Kind, c) Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserte Mundhygiene, d) Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpaste u. Ä.) und gegebenenfalls die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten. § 9 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen 1 Versicherte haben ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des 72. Lebensmonats Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (Z4-Z6), von denen jeweils eine im Alter vom 34. bis zum vollendeten 48. (Z4), vom 49. bis zum vollendeten 60. (Z5) und vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (Z6) erbracht werden kann. 2 Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate. § 10 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung 1 Zusätzlich zu den Früherkennungsuntersuchungen haben Versicherte im Alter vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung. 2 Diese Maßnahmen sind auf die Fluoridierungsanwendungen in der Gruppenprophylaxe abzustimmen. § 11 Weitere Maßnahmen Soweit kariöse Defekte festgestellt werden, sind diese vorrangig zu sanieren. D. Dokumentation § 12 Dokumentation 1 Die Dokumentation der Ergebnisse der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach den Abschnitten B und C erfolgt im Untersuchungsheft für Kinder am Ende der Anlage 1 der Kinder-Richtlinie. 2 Die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt. 3 Als Untersuchungsheft für Kinder gelten nach § 69 Absatz 1 Satz 1 der Kinder-Richtlinie sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V. 4 Die Dokumentation nach Satz 1 erfolgt jeweils entweder im Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie oder auf Wunsch der Versicherten im elektronischen Untersuchungsheft für Kinder.