Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche
Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2
Satz 5 SGB V)
(FU-RL)
in der Fassung vom 17. Januar 2019
veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 28.05.2019 B2)
zuletzt geändert am 15. Mai 2025
veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 24.11.2025 B3
in Kraft getreten am 1. Januar 2026

2
Inhalt
A. Allgemeiner Teil ................................................................................................................ 3
§ 1 Regelungsgegenstand der Richtlinie ............................................................................... 3
§ 2 Ziel der Früherkennungsuntersuchungen ....................................................................... 3
B. Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom 6. bis zum vollendeten
33. Lebensmonat ............................................................................................................... 3
§ 3 Abstimmung mit anderen Maßnahmen .......................................................................... 3
§ 4 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen ............................................................. 3
§ 5 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen .............................................. 3
§ 6 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ................................................... 4
C. Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vom 34. bis zum vollendeten 72.
Lebensmonat .................................................................................................................... 4
§ 7 Abstimmung mit anderen Maßnahmen .......................................................................... 4
§ 8 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen .............................................. 4
§ 9 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen ............................................................. 5
§ 10 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ................................................... 5
§ 11 Weitere Maßnahmen ...................................................................................................... 5
D. Dokumentation ................................................................................................................. 5
§ 12 Dokumentation................................................................................................................ 5

3
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Regelungsgegenstand der Richtlinie
Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 1
Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V Voraussetzungen, Art, Umfang und Intervalle der
zahnärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung und Vermeidung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten bei Versicherten, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 2 Ziel der Früherkennungsuntersuchungen
(1) 
1 
Die Früherkennungsuntersuchungen dienen der Erkennung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten sowie der Vermeidung von Karies, einschließlich frühkindlicher Karies, und
Gingivitis. 
2 
Weiterhin sollen durch sie Neuerkrankungen festgestellt und bewirkt werden, dass
eine Behandlung frühzeitig eingeleitet und ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert wird.
(2) Mit den Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere Kinder betreut werden,
die nicht durch Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V erreicht werden.
B. Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom 6. bis zum vollendeten
33. Lebensmonat
§ 3 Abstimmung mit anderen Maßnahmen
(1) Die Früherkennungsuntersuchungen nach Teil B dieser Richtlinie sind auf die ärztlichen
Früherkennungsuntersuchungen, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern in der jeweils geltenden Fassung
geregelt sind, abzustimmen.
(2) Bei behandlungsbedürftigen Befunden soll zeitnah eine dem Entwicklungsstand des
Kindes sowie dessen Fähigkeit zur Mitwirkung entsprechende Behandlung erfolgen.
§ 4 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen
1 
Versicherte haben im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat Anspruch auf
insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (Z1 bis Z3), von denen jeweils eine im Alter
vom 6. bis zum vollendeten 9. (Z1), vom 10. bis zum vollendeten 20. (Z2) und vom 21. bis zum
vollendeten 33. Lebensmonat (Z3) erbracht werden kann. 
2 
Der Abstand zwischen zwei
Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate.
§ 5 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen
Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen umfassen:

4
a) eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen
einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle),
b) Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum
Nuckelflaschengebrauch), zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen
sowie zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen,
c) Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der
Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke
auch mittels Nuckelflasche, verbesserte Mundhygiene und – soweit erforderlich –
einschließlich praktischer Anleitung der Betreuungspersonen einschließlich Aufklärung
über die Ätiologie oraler Erkrankungen zur Mundhygiene beim Kind,
d) die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste,
fluoridiertes Speisesalz u. Ä.).
§ 6 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung
Zusätzlich zu den Früherkennungsuntersuchungen haben Versicherte im Alter vom 6. bis zum
vollendeten 33. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von
Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.
C. Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vom 34. bis zum vollendeten 72.
Lebensmonat
§ 7 Abstimmung mit anderen Maßnahmen
(1) 
1 
Mit den Früherkennungsuntersuchungen (siehe § 9) sollen insbesondere die Kinder
betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Maßnahmen
durchführen. 
2 
Vor allem sollen die Kinder betreut werden, die ein hohes Kariesrisiko
aufweisen und nicht bereits in ein anderweitiges Intensivprogramm eingebunden sind (siehe
§ 9 und § 10).
(2) 
1 
Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen nach Teil C dieser
Richtlinie sind auf die ärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen, die in der Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern
in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen. 
2 
Die zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchungen und die in § 10 genannten Maßnahmen sollen die Basis- und
Intensivprophylaxe im Rahmen der Gruppenprophylaxe ergänzen. 
3
Die Zahnärztin oder der
Zahnarzt klärt vor Beginn der Untersuchungen ab, welche Maßnahmen das Kind im Rahmen
der Gruppenprophylaxe in Anspruch nimmt. 
4 
Sie oder er hat die eigenen Tätigkeiten darauf
abzustimmen.
§ 8 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen
Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen umfassen:

5
a) eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen
einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle),
b) Einschätzung des Kariesrisikos beim Kind,
c) Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der
Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und
Getränke sowie verbesserte Mundhygiene,
d) Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes
Speisesalz, Zahnpaste u. Ä.) und gegebenenfalls die Abgabe oder Verordnung von
Fluoridtabletten.
§ 9 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen
1 
Versicherte haben ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des 72. Lebensmonats
Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (Z4-Z6), von denen jeweils eine
im Alter vom 34. bis zum vollendeten 48. (Z4), vom 49. bis zum vollendeten 60. (Z5) und vom
61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (Z6) erbracht werden kann. 
2 
Der Abstand zwischen
den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate.
§ 10 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung
1 
Zusätzlich zu den Früherkennungsuntersuchungen haben Versicherte im Alter vom 34. bis
zum vollendeten 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine
Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung. 
2 
Diese Maßnahmen sind auf die
Fluoridierungsanwendungen in der Gruppenprophylaxe abzustimmen.
§ 11 Weitere Maßnahmen
Soweit kariöse Defekte festgestellt werden, sind diese vorrangig zu sanieren.
D. Dokumentation
§ 12 Dokumentation
1 
Die Dokumentation der Ergebnisse der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach
den Abschnitten B und C erfolgt im Untersuchungsheft für Kinder am Ende der Anlage 1 der
Kinder-Richtlinie. 
2 
Die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt. 
3 
Als
Untersuchungsheft für Kinder gelten nach § 69 Absatz 1 Satz 1 der Kinder-Richtlinie sowohl
das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie als auch das
elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1
SGB V. 
4 
Die Dokumentation nach Satz 1 erfolgt jeweils entweder im Untersuchungsheft für
Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie oder auf Wunsch der Versicherten im
elektronischen Untersuchungsheft für Kinder.