Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern
(Kinder-Richtlinie)
in der Fassung vom 18. Juni 2015
veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 18.08.2016 B1
zuletzt geändert am 15. Mai 2025
veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 26.11.2025 B5
in Kraft getreten am 1. Januar 2026

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Inhalt
Richtlinie .......................................................................................................................... 1
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern
(Kinder-Richtlinie)................................................................................................................................ 1
A. Allgemeines und Anspruchsberechtigung ................................................................ 6
§ 1 Grundlagen .............................................................................................................................. 6
B. Früherkennungsuntersuchungen ............................................................................ 7
I. Untersuchungszeiträume ........................................................................................ 7
§ 2 Allgemeines zu den Untersuchungen, Zeiträume und Toleranzgrenzen ................................ 7
II. Untersuchungen ..................................................................................................... 8
§ 3 U1 ............................................................................................................................................ 8
§ 4 U2 .......................................................................................................................................... 10
§ 5 U3 .......................................................................................................................................... 13
§ 6 U4 .......................................................................................................................................... 17
§ 7 U5 .......................................................................................................................................... 21
§ 8 U6 .......................................................................................................................................... 25
§ 9 U7 .......................................................................................................................................... 29
§ 10 U7a ........................................................................................................................................ 32
§ 11 U8 .......................................................................................................................................... 35
§ 12 U9 .......................................................................................................................................... 38
C. Spezielle Früherkennungsuntersuchungen ............................................................ 41
I. Erweitertes Neugeborenen-Screening ................................................................... 41
1. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................... 41
§ 13 Allgemeines ........................................................................................................................... 41
§ 14 Geltungsbereich .................................................................................................................... 41
§ 15 Anspruchsberechtigung......................................................................................................... 41
§ 16 Aufklärung und Einwilligung .................................................................................................. 41
§ 17 Zielkrankheiten und deren Untersuchung ............................................................................ 42
2. Verfahren....................................................................................................................................... 44

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§ 18 Grundsätze des Screening-Verfahrens .................................................................................. 44
§ 19 Verantwortlichkeiten............................................................................................................. 45
§ 20 Zeitpunkt der Probenentnahmen.......................................................................................... 45
§ 21 Probenentnahme, Bearbeitung und Dokumentation ........................................................... 46
§ 22 Befundübermittlung .............................................................................................................. 47
§ 22a Befundweitergabe ............................................................................................................. 47
§ 22b Erinnerungsmanagement .................................................................................................. 48
3. Genehmigung und Qualitätssicherung für Laborleistungen ......................................................... 48
§ 23 Genehmigung für Laborleistungen ........................................................................................ 48
§ 24 Qualifikation der Laborärztin/des Laborarztes ..................................................................... 49
§ 25 Anforderungen an die Labore ............................................................................................... 50
§ 26 Qualitätssicherung................................................................................................................. 50
§ 27 Dokumentation der Laborleistungen .................................................................................... 52
§ 28 Evaluation .............................................................................................................................. 52
II. Screening auf Mukoviszidose ................................................................................ 54
1. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................... 54
§ 29 Allgemeines ........................................................................................................................... 54
§ 30 Geltungsbereich .................................................................................................................... 54
§ 31 Anspruchsberechtigung......................................................................................................... 54
§ 32 Aufklärung und Einwilligung .................................................................................................. 54
§ 33 Untersuchungsmethode ........................................................................................................ 55
2. Verfahren....................................................................................................................................... 56
§ 34 Grundsätze des Screening-Verfahrens .................................................................................. 56
§ 35 Verantwortlichkeiten............................................................................................................. 56
§ 36 Probenentnahme und Probenbearbeitung ........................................................................... 56
§ 37 Befundübermittlung .............................................................................................................. 57
§ 37a Befundweitergabe nach Abklärungsdiagnostik ................................................................. 58
§ 37b Erinnerungsmanagement .................................................................................................. 59
3. Genehmigung und Qualitätssicherung für Laborleistungen ......................................................... 59
§ 38 Genehmigung für Laborleistungen ........................................................................................ 59
§ 39 Anforderungen an die Labore ............................................................................................... 59
§ 40 Qualitätssicherung................................................................................................................. 59
§ 41 Dokumentation...................................................................................................................... 60
§ 42 Evaluation .............................................................................................................................. 60

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III. Durchführungsempfehlungen für die sonographische Untersuchung der
Säuglingshüfte zur Früherkennung der Hüftgelenksdysplasie und -luxation ..................... 61
§ 43 Qualifikation des Arztes für die Durchführung der Hüftgelenksonographie ........................ 61
§ 44 Ärztliche Zusammenarbeit .................................................................................................... 61
§ 45 Ablauf der Untersuchungen .................................................................................................. 61
§ 46 Dokumentation...................................................................................................................... 61
IV. Früherkennung von Hörstörungen bei Neugeborenen ........................................... 63
1. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................... 63
§ 47 Zielsetzung ............................................................................................................................. 63
§ 48 Geltungsbereich .................................................................................................................... 63
§ 49 Anspruchsberechtigung......................................................................................................... 63
§ 50 Aufklärung und Einwilligung .................................................................................................. 63
2. Verfahren....................................................................................................................................... 64
§ 51 Grundsätze des Neugeborenen-Hörscreenings .................................................................... 64
§ 52 Durchführungsverantwortung und Qualifikation.................................................................. 64
§ 53 Apparative Anforderungen.................................................................................................... 65
§ 54 Qualitätssicherung................................................................................................................. 65
§ 55 Dokumentation...................................................................................................................... 66
§ 56 Evaluation .............................................................................................................................. 66
§ 57 Anpassung ............................................................................................................................. 67
V. Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie bei
Neugeborenen ................................................................................................................ 68
§ 58 Zielsetzung ............................................................................................................................. 68
§ 59 Geltungsbereich .................................................................................................................... 68
§ 60 Anspruchsberechtigung......................................................................................................... 68
§ 61 Aufklärung und Einwilligung .................................................................................................. 68
§ 62 Untersuchungsmethode ........................................................................................................ 68
§ 63 Grundsätze des Screening-Verfahrens .................................................................................. 69
§ 64 Durchführungsverantwortung und Qualifikation.................................................................. 69
§ 65 Apparative Anforderungen.................................................................................................... 70
§ 66 Dokumentation...................................................................................................................... 70
§ 67 Evaluation .............................................................................................................................. 70
D. Qualitätssichernde Maßnahmen, Dokumentation und Evaluation ......................... 71

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§ 68 Qualitätssicherung................................................................................................................. 71
§ 69 Dokumentation...................................................................................................................... 71
Anlage 1 Untersuchungsheft für Kinder ..................................................................... 73
Anlage 1a Angaben des Vordrucks „Präventionsempfehlung“ ........................................145
Anlage 2 Elterninformation zum Screening auf Mukoviszidose .................................146
Anlage 3 Elterninformation zum Erweiterten Neugeborenen-Screening ...................150
Anlage 4 Filterpapierkarte (§ 21 Absatz 2) ................................................................157
Anlage 4a DNA-Mutationsanalyse..............................................................................159
Anlage 5 Merkblatt des G-BA zum Neugeborenen-Hörscreening ..............................160
Anlage 6 Elterninformation zum Pulsoxymetrie-Screening bei Neugeborenen ..........163

A. Allgemeines und Anspruchsberechtigung
§ 1 Grundlagen
(1) Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen
zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale
Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen umfassen, sofern
medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen
Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V, die sich altersentsprechend an das Kind oder die Eltern
oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
gemäß § 26 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie bestimmt das Nähere über die den
gesetzlichen Erfordernissen des § 26 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur
Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Die Maßnahmen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Kinder dadurch
abwenden, dass aufgefundene Verdachtsfälle eingehend diagnostiziert und
erforderlichenfalls rechtzeitig behandelt werden können.
(3) Ergeben die Früherkennungsuntersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das
Vorliegen einer Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle
soweit erforderlich im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden, gezielten
Diagnostik und wenn nötig einer Therapie zugeführt werden.
(4) Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat die
untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt unter Berücksichtigung des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz in der Fassung vom 1. Januar 2012 die
notwendigen Schritte einzuleiten.
(5) Untersuchungen nach dieser Richtlinie dürfen, soweit die Richtlinie nicht etwas
anderes bestimmt, nur diejenigen Ärztinnen oder Ärzte durchführen, welche die
vorgesehenen Leistungen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können,
nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen
Einrichtungen verfügen.

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B. Früherkennungsuntersuchungen
I. Untersuchungszeiträume
§ 2 Allgemeines zu den Untersuchungen, Zeiträume und Toleranzgrenzen
Die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren umfassen
insgesamt zehn Untersuchungen. Die Untersuchungen können nur in den jeweils
angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch
genommen werden:
Untersuchung Zeitraum Toleranzgrenze
U1 Unmittelbar nach der Geburt
U2 3.-10. Lebenstag 3.-14. Lebenstag
U3 4.-5. Lebenswoche 3.-8. Lebenswoche
U4 3.-4. Lebensmonat 2.-4 ½ Lebensmonat
U5 6.-7. Lebensmonat 5.-8. Lebensmonat
U6 10.-12. Lebensmonat 9.-14. Lebensmonat
U7 21.-24. Lebensmonat 20.-27. Lebensmonat
U7a 34.-36. Lebensmonat 33.-38. Lebensmonat
U8 46.-48. Lebensmonat 43.-50. Lebensmonat
U9 60.-64. Lebensmonat 58.-66. Lebensmonat
Auch bei Frühgeborenen sind die Untersuchungszeiträume einzuhalten. Die Frühgeburt-
lichkeit wird bei der Beurteilung der Ergebnisse berücksichtigt.
Zur Eindämmung und Bewältigung der Welle von Infektionen der oberen Luftwege,
insbesondere zum Schutz der Einrichtungen der kinderärztlichen Versorgung vor Überlastung,
können bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem 31. März 2023 abweichend von Satz 2 die
Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 auch bei einer Überschreitung der für sie jeweils
festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch genommen werden.
Soweit durch das Infektionsgeschehen darüber hinaus eine Abweichung, Änderung oder
Aussetzung von Vorgaben dieser Richtlinie betreffend die Qualitätssicherung erforderlich
wird, können die Vertragspartner der Bundesmantelverträge diese für den Zeitraum bis zum
31. März 2023 vereinbaren, soweit dies im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung
der Kinder vertretbar ist; eine über die nach Satz 5 ermöglichte Abweichung hinausgehende
Anpassung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten nach Satz 2 ist ausgeschlossen.

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II. Untersuchungen
§ 3 U1
(1) Die U1 soll unmittelbar innerhalb der ersten 30 Minuten nach der Geburt des Kindes
durchgeführt werden. Als Geburtszeitpunkt gilt hier die Geburt des Kindes selbst und nicht
erst das Ende des Geburtsvorganges mit der Geburt der Plazenta. Falls bei der Geburt keine
Ärztin oder kein Arzt anwesend ist aber eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger, soll die
Hebamme oder der Entbindungspfleger die Untersuchung durchführen.
(2) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden gesetzt:
a) Erkennen von lebensbedrohlichen Komplikationen
b) Erkennen von Geburtstraumata
c) Erkennen von sofort behandlungsbedürftigen Erkrankungen und Fehlbildungen
d) Erfassung prä-, peri- und postnataler Risikofaktoren
e) Entscheidung über die weitere Versorgung des Neugeborenen.
(3) Die Untersuchungsinhalte umfassen die Anamnese, die eingehende körperliche
Untersuchung sowie die im Folgenden unter „Sonstiges“ aufgeführten Inhalte.
1. Anamnese
a) Schwangerschafts- und Geburtsanamnese
Die Angaben aus dem Mutterpass (sowie ergänzende Dokumentation soweit
vorliegend) mit Bedeutung für die Gesundheit und Entwicklung des Kindes sind zu
berücksichtigen und zu dokumentieren:
aa) Schwangerschaftsanamnese
- Diabetes
- Dauermedikation
- besondere psychische und/oder soziale Belastungen
- Mehrlingsschwangerschaft
- (Poly-)Hydramnion
- Oligohydramnion
- Gestationsdiabetes
- Abusus
- Antikörpersuchtest positiv
- akute oder chronische Infektion in der Schwangerschaft
- GBS-Status der Mutter
bb) Geburtsanamnese
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- vollendete Schwangerschaftswoche (SSW) Angabe in Wochen und Tagen
(Bsp. 39+4 SSW)

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- Geburtsmodus: spontan, Sektio, vaginale Operation: Vakuum, Forceps
- Kindslage: Schädellage, Beckenendlage, Querlage
- pH-Wert, Base excess (Nabelarterie)
- soweit vorhanden, Befunde einer pränatalen Diagnostik
b) Familienanamnese
- U.a. behandlungsbedürftige Hyperbilirubinämie bei einem
vorausgegangenen Kind
2. Körperliche Untersuchungen
a) Reguläre Kreislauf-/Atemfunktion: Apgar-Wert 5‘/10‘
b) Körpermaße
- Gewicht
- Körperlänge
c) Reifezeichen
d) Fehlbildungen
e) Traumata
f) Gelbsucht
g) Ödeme
3. Sonstiges
Information zur Vitamin-K-Prophylaxe und wenn nötig durchführen

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§ 4 U2
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U2 gesetzt.
a) Erkennen von angeborenen Erkrankungen und Fehlbildungen
b) Erkennen und Vermeidung früher lebensbedrohlicher Komplikationen
c) Prüfung der Durchführung des Screenings auf kritische angeborene Herzfehler
mittels Pulsoxymetrie, erweiterten Neugeborenen-Screenings, Neugeborenen-
Hörscreenings und Screenings auf Mukoviszidose
d) Erkennen eines pathologischen Ikterus
e) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
Die Angaben zur Schwangerschafts- und Geburtsanamnese gemäß § 3 werden berücksichtigt
und soweit erforderlich ergänzt.
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen
- Ernährung: Schwierigkeiten beim Trinken, Schluckstörungen
- Stuhlfarbe (mit Stuhlfarbkarte erfragen)
- auffälliges Schreien
- Risikofaktoren für Hüftdysplasie
- Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes,
weil:
- Die Ärztin oder der Arzt prüft und dokumentiert ob folgende
Untersuchungen durchgeführt bzw. veranlasst wurden. Falls nicht sollen die
Untersuchung gemäß Abschnitt C angeboten werden.
- nur bei Risikofaktoren für Hüftdysplasie: Screening auf
Hüftgelenksdysplasie und –luxation (siehe Abschnitt C Kapitel III)
- Neugeborenen-Hörscreening (siehe Abschnitt C Kapitel IV)
- Erweitertes Neugeborenen-Screening (siehe Abschnitt C Kapitel I)
- Screening auf Mukoviszidose (siehe Abschnitt C Kapitel II)
b) Familienanamnese
- Augenerkrankungen (u.a. Strabismus, Amblyopie, erbliche Augenkrankheit)
- angeborene Hörstörungen oder Ohrfehlbildungen
- Immundefekte
- Hüftdysplasie
c) Sozialanamnese
Sozialanamnese unter Berücksichtigung der Angaben zur Schwangerschafts- und
Geburtsanamnese gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a.

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2. Eingehende körperliche Untersuchungen
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm
- Körpergewicht
- Körperlänge
- Kopfumfang
b) Haut
- auffällige Blässe
- Zyanose
- Ikterus
- Hämangiome
- Naevi und andere Pigmentanomalien
- Ödeme
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- Hydratationszustand
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz (< 50/Minute)
- Einziehungen
- Thoraxkonfiguration
- Schlüsselbeine intakt
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
- Femoralispulse
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Anomalien
- Nabelveränderungen
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten
- Asymmetrien
- Schiefhaltung
- Spontanmotorik
- Muskeltonus
- Opisthotonus
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke, der Moro-Reaktion,
des Galant-Reflexes, des Schreitautomatismus
- Prüfung auf klinische Frakturzeichen
g) Kopf

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- Fehlhaltung
- Dysmorphiezeichen
- Schädelnähte
- Kephalhämatom
- Fontanellentonus
- Crepitatio capitis
h) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Auffälligkeiten der Schleimhaut und des Kieferkamms
- Kiefer-, Gaumenanomalie
- abnorme Größe der Zunge
- behinderte Nasenatmung
i) Ohren
- Fehlbildungen (z. B. Ohrfisteln, Anhängsel, Atresie)
j) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten (z. B. Ptosis, Leukokorie,
Bulbusgrößenauffälligkeiten, Kolobom); Nystagmus
- Prüfung im durchfallenden Licht: Transilluminationsauffälligkeit bei Trübung
der brechenden Medien
3. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung, vor allem zu folgenden Themen:
- Stillen/Ernährung
- plötzlicher Kindstod
- Beobachtung der Stuhlfarbe mittels Stuhlfarbkarte
- Vitamin-K-Prophylaxe prüfen und wenn nötig durchführen
- Information zu Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe
mittels Fluorid
- Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-
Hilfen, Frühe Hilfen)

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§ 5 U3
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U3 gesetzt.
a) Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten
b) Erkennen eines pathologischen Ikterus (z. B. Gallengangsatresie)
c) Durchführung oder Veranlassung der Hüftgelenkssonographie
d) Prüfung der Durchführung des erweiterten Neugeborenen-Screenings,
Neugeborenen-Hörscreenings und des Screenings auf Mukoviszidose
e) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
f) Impfberatung
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
Die Angaben zur Schwangerschafts- und Geburtsanamnese gemäß § 3 werden berücksichtigt
und soweit erforderlich ergänzt.
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- Erkrankungen: schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten
Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle
- Ernährung: Schwierigkeiten beim Trinken, Schluckstörungen, keine
altersgemäße Ernährung
- auffälliges Schreien
- Stuhlfarbe (mit Stuhlfarbkarte erfragen)
- Die Ärztin oder der Arzt prüft und dokumentiert ob folgende
Untersuchungen durchgeführt bzw. veranlasst wurden. Falls nicht sollen die
Untersuchung gemäß Abschnitt C angeboten werden.
- Screening auf Hüftgelenksdysplasie und -luxation (siehe Abschnitt C
Kapitel III)
- Neugeborenen-Hörscreening (siehe Abschnitt C Kapitel IV)
- Erweitertes Neugeborenen-Screening (siehe Abschnitt Kapitel C I)
- Screening auf Mukoviszidose (siehe Abschnitt C Kapitel II)
b) Familienanamnese
- Augenerkrankungen (z. B. Kindliche Katarakt, Strabismus, Amblyopie,
erbliche Augenerkrankungen)
- angeborene Hörstörungen oder Ohrfehlbildungen
- Immundefekte
c) Sozialanamnese
aa) Betreuungssituation
bb) besondere Belastungen in der Familie

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2. Orientierende Beurteilung der Entwicklung
a) Grobmotorik
- Kopf wird in schwebender Bauchlage für wenigstens 3 Sekunden gehalten.
- Kopf wird in Rumpfebene und in Rückenlage für 10 Sekunden in
Mittelstellung gehalten.
b) Feinmotorik
- Hände werden spontan geöffnet, insgesamt sind die Hände noch eher
geschlossen.
c) Perzeption/Kognition
- Folgt mit den Augen einem Gegenstand nach beiden Seiten bis mindestens
45 Grad.
d) Soziale/emotionale Kompetenz
- Aufmerksames Schauen auf nahe Gesichter nächster Bindungspersonen.
e) Beobachtung der Interaktion
Beobachtung der Interaktion des Kindes mit der primären Bezugsperson im ersten
Lebensjahr (U3 bis U6) durch die Ärztin oder den Arzt. Insbesondere die folgenden
Reaktionen des Kindes können der Ärztin oder dem Arzt als Hinweise zur
Einschätzung von Stimmung, Kommunikations- und Regulationsmöglichkeiten des
Kindes im Kontakt mit seiner primären Bezugsperson und als weitere Grundlage für
das Ärztin- oder Arzt-Elterngespräch dienen:
Stimmung/Affekt:
Das Kind erscheint in Anwesenheit der primären Bezugsperson zufrieden und
ausgeglichen.
Es bleibt bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre
Bezugsperson in positiver Grundstimmung ausgeglichen, offen und zugewandt.
Kontakt/Kommunikation:
Das Kind reagiert bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre
Bezugsperson mit Lächeln, Wenden des Kopfes oder spontanem Körperkontakt.
Regulation/Stimulation:
Das Kind lässt sich durch Wiegen, Singen oder Ansprache in kurzer Zeit von einer
primären Bezugsperson beruhigen.
Das Kind reagiert angemessen auf laute Geräusche, helles Licht und Berührung.
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
3. Eingehende körperliche Untersuchung
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm:

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- Körpergewicht
- Körperlänge
- Kopfumfang
b) Haut
- auffällige Blässe
- Zyanose
- Ikterus
- Hämangiome
- Naevi und andere Pigmentanomalien
- Ödeme
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- entzündliche Hautveränderungen
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz
- Einziehungen
- Thoraxkonfiguration
- Schlüsselbeine intakt
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
- Femoralispulse
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Anomalien
- Nabelveränderungen
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten
- Asymmetrien
- Schiefhaltung
- Spontanmotorik
- Muskeltonus
- Opisthotonus
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke,
Muskeleigenreflexe, Handgreifreflex, Moro-Reaktion, Saugreflex
- Prüfung auf klinische Frakturzeichen
g) Kopf
- Fehlhaltung
- Dysmorphiezeichen
- Schädelnähte

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- Kephalhämatom
- Fontanellentonus
- Crepitatio capitis
- lagebedingte Schädelasymmetrie
h) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Auffälligkeiten der Schleimhaut und des Kieferkamms
- Kiefer- Gaumenanomalie
- Verletzungszeichen
- abnorme Größe der Zunge
- behinderte Nasenatmung
- orofacialer Hypotonus
i) Ohren
- Fehlbildungen (z. B. Ohrfisteln, Anhängsel)
j) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten (z. B. Ptosis, Leukokorie,
Bulbusgrößenauffälligkeiten, Kolobom); Nystagmus
- Prüfung im durchfallenden Licht: Transilluminationsauffälligkeit bei Trübung
der brechenden Medien
4. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung, vor allem zu folgenden Themen:
- plötzlicher Kindstod
- Beobachtung der Stuhlfarbe mittels Stuhlfarbkarte
- Unfallverhütung
- Umgang mit Schreibaby
- Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
- Sucht
- Vitamin-K-Prophylaxe prüfen und wenn nötig durchführen
- Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins
- Stillen/Ernährung/Mundgesundheit
- Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-
Hilfen, Frühe Hilfen)

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§ 6 U4
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U4 gesetzt:
a) Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten
b) Impfberatung
c) Prüfung der Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings
d) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- Erkrankungen: schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten
Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle
- Ernährung/Verdauung: Schwierigkeiten beim Trinken und Füttern,
Erbrechen, Schluckstörungen, abnorme Stühle (Stuhlfarbe mit
Stuhlfarbkarte erfragen), Obstipation
- auffälliges Schreien
- Die Ärztin oder der Arzt prüft und dokumentiert ob folgende Untersuchung
durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Falls nicht soll diese Untersuchung
gemäß Abschnitt C angeboten werden.
Neugeborenen-Hörscreening (siehe Abschnitt C Kapitel IV)
b) Sozialanamnese
aa) Betreuungssituation
bb) besondere Belastungen in der Familie
2. Orientierende Beurteilung der Entwicklung
a) Grobmotorik
- Kräftiges alternierendes und beidseitiges Beugen und Strecken der Arme
und Beine.
- Hält den Kopf in der Sitzhaltung aufrecht, mindestens 30 Sekunden.
- Bauchlage wird toleriert, Abstützen auf den Unterarmen, der Kopf wird in
der Bauchlage zwischen 40° und 90° mindestens eine Minute gehoben.
b) Feinmotorik
- Hände können spontan zur Körpermitte gebracht werden.
c) Perzeption/Kognition
- Fixiert ein bewegtes Gesicht und folgt ihm.
- Versucht durch Kopfdrehen, Quellen eines bekannten Geräusches zu sehen.

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d) Soziale/emotionale Kompetenz
- Kind freut sich über Zuwendung, Blickkontakt kann gehalten werden.
- Reaktion auf Ansprache, erwidert Lächeln einer Bezugsperson („soziales
Lächeln“).
e) Beobachtung der Interaktion
Beobachtung der Interaktion des Kindes mit der primären Bezugsperson im ersten
Lebensjahr (U3 bis U6) durch die Ärztin oder den Arzt. Insbesondere die folgenden
Reaktionen des Kindes können der Ärztin oder dem Arzt als Hinweise zur
Einschätzung von Stimmung, Kommunikations- und Regulationsmöglichkeiten des
Kindes im Kontakt mit seiner primären Bezugsperson und als weitere Grundlage für
das Ärztin- oder Arzt-Elterngespräch dienen:
Stimmung/Affekt:
Das Kind erscheint in Anwesenheit durch die primäre Bezugsperson zufrieden und
ausgeglichen.
Es bleibt bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre
Bezugsperson in positiver Grundstimmung ausgeglichen, offen und zugewandt.
Kontakt/Kommunikation:
Das Kind reagiert bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation der primären
Bezugsperson mit Lächeln, Wenden des Kopfes oder spontanem Körperkontakt.
Das Kind sendet selbst spontan deutliche Signale zur primären Bezugsperson und
sucht mit Blick, Mimik, Gesten und Lauten Kontakt.
Das Kind stellt in unbekannten Situationen Körper- oder Blickkontakt zur
Rückversicherung zur primären Bezugsperson her.
Regulation/Stimulation:
Das Kind lässt sich durch Wiegen, Singen oder Ansprache in kurzer Zeit von einer
primären Bezugsperson beruhigen.
Das Kind reagiert angemessen auf laute Geräusche, helles Licht und Berührung.
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
3. Eingehende körperliche Untersuchung
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm:
- Körpergewicht
- Körperlänge
- Kopfumfang
b) Haut
- auffällige Blässe
- Zyanose

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- Ikterus
- Hämangiome
- Naevi und andere Pigmentanomalien
- Ödeme
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- entzündliche Hautveränderungen
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz
- Einziehungen
- Thoraxkonfiguration
- Schlüsselbeine intakt
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
- Femoralispulse
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Anomalien
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten
- Asymmetrien
- Schiefhaltung
- Spontanmotorik
- Muskeltonus
- Opisthotonus
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke,
Muskeleigenreflexe, Handgreifreflex, Fußgreifreflex, Neugeborenenreflexe
- Prüfung auf klinische Frakturzeichen
- Befund Hüftsonographie liegt vor/Kontrolle
g) Kopf
- Fehlhaltung
- Dysmorphiezeichen
- Schädelnähte
- Kephalhämatom
- Fontanellentonus
h) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Auffälligkeiten der Schleimhaut und des Kieferkamms
- Kiefer- Gaumenanomalie
- Verletzungszeichen

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- abnorme Größe der Zunge
- behinderte Nasenatmung
- orofacialer Hypotonus
i) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten, Nystagmus
- Brückner-Test: Transilluminationsunterschied re/li z. B. bei Trübung der
brechenden Medien, Strabismus, Anisometropie
- Prüfung der Blickfolge mit einem geräuschlosen, das Kind interessierenden
Objekt (z. B. Lichtquelle); Fixationsschwäche re/li
4. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung, vor allem zu folgenden Themen:
- Stillen/Ernährung/Mundgesundheit
- plötzlicher Kindstod
- Unfallverhütung
- Umgang mit Schreibaby, Schlaf- und Essstörung
- Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache
(einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
- Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
- Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-
Hilfen, Frühe Hilfen)
- Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus
entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA überprüfen

21
§ 7 U5
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U5 gesetzt:
a) Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten
b) Erkennen von Sehstörungen
c) Impfberatung
d) Prüfung der Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings
e) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- Erkrankungen: schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten
Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
- Ernährung/Verdauung: Essverhalten altersgemäß, abnorme Stühle
- Auffälliges Schreien? Kann das Kind gut hören? (Kind reagiert auf laute und
leise Schallreize, wendet den Kopf zur Schallquelle)
- Die Ärztin oder der Arzt prüft und dokumentiert ob folgende Untersuchung
durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Falls nicht soll die Untersuchung
gemäß Abschnitt C angeboten werden.
Neugeborenen-Hörscreening (siehe Abschnitt C Kapitel IV)
b) Sozialanamnese
aa) Betreuungssituation
bb) besondere Belastungen in der Familie
2. Orientierende Beurteilung der Entwicklung
a) Grobmotorik
- Handstütz mit gestreckten Armen auf den Handflächen.
- Bei Traktionsreaktion Kopf symmetrisch in Verlängerung der Wirbelsäule
und Beugung beider Arme.
- Federn mit den Beinen.
b) Feinmotorik
- Wechselt Spielzeug zwischen den Händen, palmares, radial betontes
Greifen.
c) Sprache
- Rhythmische Silbenketten (z. B. ge-ge-ge, mem-mem-mem, dei-dei-dei).
d) Perzeption/Kognition

22
- Objekte, Spielzeuge werden mit beiden Händen ergriffen, in den Mund
gesteckt, benagt, jedoch wenig intensiv betrachtet; (erkundet oral und
manuell).
e) Soziale/emotionale Kompetenz
- Lacht stimmhaft, wenn es geneckt wird.
- Benimmt sich gegen Bekannte und Unbekannte unterschiedlich.
- Freut sich beim Erscheinen eines anderen Kindes.
f) Beobachtung der Interaktion
Beobachtung der Interaktion des Kindes mit der primären Bezugsperson im ersten
Lebensjahr (U3 bis U6) durch die Ärztin oder den Arzt. Insbesondere die folgenden
Reaktionen des Kindes können der Ärztin oder dem Arzt als Hinweise zur
Einschätzung von Stimmung, Kommunikations- und Regulationsmöglichkeiten des
Kindes im Kontakt mit seiner primären Bezugsperson und als weitere Grundlage für
das Ärztin- oder Arzt-Elterngespräch dienen:
Stimmung/Affekt:
Das Kind erscheint in Anwesenheit der primären Bezugsperson zufrieden und
ausgeglichen.
Es bleibt bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre
Bezugsperson in positiver Grundstimmung ausgeglichen, offen und zugewandt.
Das Kind wirkt in Wiedervereinigungssituationen (nach kurzem Abwenden/kurzer
Trennung) gelöst, erfreut und sucht sofort Blickkontakt zur primären Bezugsperson.
Kontakt/Kommunikation:
Das Kind reagiert bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre
Bezugsperson mit Lächeln, Wenden des Kopfes oder spontanem Körperkontakt.
Das Kind sendet selbst spontan deutliche Signale zur primären Bezugsperson und
sucht mit Blick, Mimik, Gesten und Lauten Kontakt.
Das Kind stellt in unbekannten Situationen Körper- oder Blickkontakt zur
Rückversicherung zur primären Bezugsperson her.
Regulation/Stimulation:
Das Kind lässt sich durch Wiegen, Singen oder Ansprache in kurzer Zeit von einer
primären Bezugsperson beruhigen.
Das Kind geht auf ein Wechselspiel mit der primären Bezugsperson ein (z. B. mit
Fingern oder mit Bauklötzen).
Das Kind kann seine Gefühle meist selbst regulieren und leichte Enttäuschungen
tolerieren.
Das Kind reagiert angemessen auf laute Geräusche, helles Licht und Berührung.

23
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
3. Eingehende körperliche Untersuchung
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm:
- Körpergewicht
- Körperlänge
- Kopfumfang
b) Haut
- auffällige Blässe
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- entzündliche Hautveränderungen
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz
- Einziehungen
- Thoraxkonfiguration
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
- Femoralispulse
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Anomalien
- Hodenhochstand re/li
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten
- Asymmetrien
- Schiefhaltung
- Spontanmotorik
- Muskeltonus
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke,
Muskeleigenreflexe
- Prüfung auf klinische Frakturzeichen
g) Kopf
- Fehlhaltung
- Dysmorphiezeichen
- Schädelnähte
- Fontanellentonus

24
h) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Verletzungszeichen
- fehlender Mundschluss
i) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten, Nystagmus
- Brückner-Test: Transilluminationsunterschied re/li z. B. bei Trübung der
brechenden Medien, Strabismus, Anisometropie
- Prüfung der Blickfolge mit einem geräuschlosen, das Kind interessierenden
Objekt (z. B. Lichtquelle); Fixationsschwäche re/li
4. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung zu folgenden Themen:
- Stillen/Ernährung
- plötzlicher Kindstod
- Unfallverhütung
- Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
- Sucht
- UV-Schutz
- Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache
(einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
- Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-
Hilfen, Frühe Hilfen)
- Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus
entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA überprüfen
- Hinweise zu Mundhygiene und zahnschonender Ernährung
- Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung

25
§ 8 U6
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U6 gesetzt:
a) Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten
b) Erkennen von Sehstörungen
c) Impfberatung
d) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- Erkrankungen: schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten
Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
- Ernährung/Verdauung: Essverhalten altersgemäß, abnorme Stühle
- Hörvermögen: Reaktion auf leise/laute Schallreize, Kopf- bzw. Blickwendung
zur Schallquelle
- regelmäßiges Schnarchen
b) Sozialanamnese
aa) Betreuungssituation
bb) besondere Belastungen in der Familie
2. Orientierende Beurteilung der Entwicklung
a) Grobmotorik
- Freies Sitzen mit geradem Rücken und sicherer Gleichgewichtskontrolle.
- Zieht sich in den Stand hoch und bleibt einige Sekunden stehen.
- Selbständiges, flüssiges Drehen von Rückenlage zu Bauchlage und zurück.
b) Feinmotorik
- Greift kleinen Gegenstand zwischen Daumen und gestrecktem Zeigefinger.
- Klopft zwei Würfel aneinander.
c) Sprache
- Spontane Äußerung von längeren Silbenketten.
- Produziert Doppelsilben (z. B. ba-ba, da-da).
- Ahmt Laute nach.
d) Perzeption/Kognition
- Gibt der Mutter oder dem Vater nach Aufforderung einen Gegenstand.
- Verfolgt den Zeigefinger in die gezeigte Richtung.
e) Soziale/emotionale Kompetenz

26
- Kann alleine aus der Flasche trinken, trinkt aus der Tasse, aus dem Becher
mit etwas Hilfe.
- Das Kind kann zwischen fremden und bekannten Personen unterscheiden.
- Freut sich über andere Kinder.
f) Beobachtung der Interaktion
Beobachtung der Interaktion des Kindes mit der primären Bezugsperson im ersten
Lebensjahr (U3 bis U6) durch die Ärztin oder den Arzt. Insbesondere die folgenden
Reaktionen des Kindes dienen der Ärztin oder dem Arzt als Hinweise zur
Einschätzung von Stimmung, Kommunikations- und Regulationsmöglichkeiten des
Kindes im Kontakt mit seiner primären Bezugsperson und als weitere Grundlage für
das Ärztin- oder Arzt-Elterngespräch:
Stimmung/Affekt:
Das Kind erscheint in Anwesenheit der primären Bezugsperson zufrieden und
ausgeglichen.
Es bleibt bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre
Bezugsperson in positiver Grundstimmung ausgeglichen, offen und zugewandt.
Das Kind wirkt in Wiedervereinigungssituationen (nach kurzem Abwenden/kurzer
Trennung) gelöst, erfreut und sucht sofort Blickkontakt zur primären Bezugsperson.
Kontakt/Kommunikation:
Das Kind reagiert bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre
Bezugsperson mit Lächeln, Wenden des Kopfes oder spontanem Körperkontakt.
Das Kind sendet selbst spontan deutliche Signale zur primären Bezugsperson und
sucht mit Blick, Mimik, Gesten und Lauten Kontakt.
Das Kind stellt in unbekannten Situationen Körper- oder Blickkontakt zur
Rückversicherung zur primären Bezugsperson her.
Regulation/Stimulation:
Das Kind lässt sich durch Wiegen, Singen oder Ansprache in kurzer Zeit von einer
primären Bezugsperson beruhigen.
Das Kind geht auf ein Wechselspiel mit der primären Bezugsperson ein (z. B. mit
Fingern oder mit Bauklötzen).
Das Kind kann seine Gefühle meist selbst regulieren und leichte Enttäuschungen
tolerieren.
Das Kind toleriert kurze Trennungen von der primären Bezugsperson.
Das Kind reagiert angemessen auf laute Geräusche, helles Licht und Berührung.
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:

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3. Eingehende körperliche Untersuchung
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm:
- Körpergewicht
- Körperlänge
- Kopfumfang
b) Haut
- auffällige Blässe
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- entzündliche Hautveränderungen
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz
- Einziehungen
- Thoraxkonfiguration
- Mamillenabstand
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
- Femoralispulse
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Anomalien (z. B. Hypospadie, Klitorishypertrophie)
- Hodenhochstand re/li
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten
- Asymmetrien
- Schiefhaltung
- Spontanmotorik
- Muskeltonus
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke,
Muskeleigenreflexe
g) Kopf
- Fehlhaltung
- Dysmorphiezeichen
- Schädelnähte
- Fontanellentonus
h) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
- Verletzungszeichen

28
- behinderte Nasenatmung
- fehlender Mundschluss
- auffälliger Stimmklang (z. B. Heiserkeit und Näseln)
i) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten, Nystagmus, Kopffehlhaltung
- Brückner-Test: Transilluminationsunterschied re/li z. B. bei Trübung der
brechenden Medien, Strabismus, Anisometropie
- Prüfung der Blickfolge mit einem geräuschlosen, das Kind interessierenden
Objekt (z. B. Lichtquelle); Fixationsschwäche re/li
- Pupillenstatus: Vergleich Größe, Form, Lichtreaktion re/li
4. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung, vor allem zu folgenden Themen:
- Unfallverhütung
- Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache
(einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
- Ernährung
- Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
- Sucht
- Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus
entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA überprüfen
- Hinweise zur Mundhygiene (Zahnpflege) und zahnschonende Ernährung
- Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-
Hilfen, Frühe Hilfen)
- Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung

29
§ 9 U7
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U7 gesetzt:
a) Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten
b) Erkennen von Sehstörungen
c) Impfberatung
d) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- Erkrankungen: schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten
Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
- Ernährung/Verdauung: Essverhalten altersgemäß, abnorme Stühle
- Kariesprophylaxe mittels Fluorid
- Hörvermögen: Reaktion auf leise/laute Schallreize, Kopf- bzw. Blickwendung
zur Schallquelle
- regelmäßiges Schnarchen
- Sind Sie mit der Sprachentwicklung Ihres Kindes zufrieden?
- Wird Ihr Kind von der Umgebung gut verstanden?
b) Sozialanamnese
aa) Betreuungssituation
bb) besondere Belastungen in der Familie
2. Orientierende Beurteilung der Entwicklung
a) Grobmotorik
- Kann über längere Zeit frei und sicher gehen.
- Geht drei Stufen im Kinderschritt hinunter, hält sich mit einer Hand fest.
b) Feinmotorik
- Malt flache Spirale.
- Kann eingewickelte Bonbons oder andere kleine Gegenstände auswickeln
oder auspacken.
c) Sprache
- Einwortsprache (wenigstens zehn richtige Wörter ohne Mama und Papa).
- Versteht und befolgt einfache Aufforderungen.
- Drückt durch Gestik oder Sprache (Kopfschütteln oder Nein-Sagen) aus, dass
es etwas ablehnt oder eigene Vorstellungen hat.
- Zeigt oder blickt auf drei benannte Körperteile.

30
d) Perzeption/Kognition
- Stapelt drei Würfel.
- Zeigt im Bilderbuch auf bekannte Gegenstände.
e) Soziale/emotionale Kompetenz
- Bleibt und spielt etwa 15 min alleine, auch wenn die Mutter/der Vater nicht
im Zimmer, jedoch in der Nähe ist.
- Kann mit dem Löffel selber essen.
- Hat Interesse an anderen Kindern.
f) Interaktion/Kommunikation
- Versucht Eltern irgendwo hinzuziehen.
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
3. Eingehende körperliche Untersuchung
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm:
- Körpergewicht
- Körperlänge
- Kopfumfang
- BMI
b) Haut
- auffällige Blässe
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- entzündliche Hautveränderungen
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz
- Thoraxkonfiguration
- Mamillenabstand
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Hodenhochstand re/li
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage, im Sitzen von
hinten und von den Seiten
- Asymmetrien
- Schiefhaltung

31
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke,
Muskeleigenreflexe
g) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
- Verletzungszeichen
- Speichelfluss
- auffälliger Stimmklang
h) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten, Nystagmus, Kopffehlhaltung
- Brückner-Test: Transilluminationsunterschied re/li z. B. bei Trübung der
brechenden Medien, Strabismus, Anisometropie
- Pupillenstatus: Vergleich Größe, Form, Lichtreaktion re/li
4. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung, vor allem zu folgenden Themen:
- Hinweis zur Zahnpflege (Fluorid)
- Unfallverhütung
- Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache
(einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
- Bewegung
- Ernährung
- Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus
entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA überprüfen
- Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung

32
§ 10 U7a
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U7a gesetzt:
a) Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten
b) Erkennen von Sehstörungen
c) Impfberatung
d) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- Erkrankungen: schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten
Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
- Ernährung/Verdauung: Essverhalten altersgemäß, abnorme Stühle,
Kariesprophylaxe mittels Fluorid
- Hörvermögen
- regelmäßiges Schnarchen
- Sind Sie mit der Sprachentwicklung Ihres Kindes zufrieden?
- Wird Ihr Kind von der Umgebung gut verstanden?
- Stottert Ihr Kind?
b) Sozialanamnese
aa) Betreuungssituation
bb) besondere Belastungen in der Familie
2. Orientierende Beurteilung der Entwicklung
a) Grobmotorik
- Beidseitiges Abhüpfen von der untersten Treppenstufe mit sicherer
Gleichgewichtskontrolle.
- Steigt zwei Stufen im Erwachsenenschritt, hält sich mit der Hand fest.
b) Feinmotorik
- Präziser Dreifinger-Spitzgriff (Daumen, Zeige-Mittelfinger) zur Manipulation
auch sehr kleiner Gegenstände möglich.
c) Sprache
- Spricht mindestens Dreiwortsätze.
- Spricht von sich in der Ich-Form.
- Kennt und sagt seinen Rufnamen.
d) Perzeption/Kognition
- Kann zuhören und konzentriert spielen, Als-Ob-Spiele.

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- Öffnet große Knöpfe selbst.
e) Soziale/emotionale Kompetenz
- Kann sich gut über einige Stunden trennen, wenn es von vertrauter Person
betreut wird.
- Beteiligt sich an häuslichen Tätigkeiten, will mithelfen.
f) Interaktion/Kommunikation
- Gemeinsames Spielen mit gleichaltrigen Kindern, auch Rollenspiele.
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
3. Eingehende körperliche Untersuchung
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm:
- Körpergewicht
- Körperlänge
- BMI
b) Haut
- auffällige Blässe
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- entzündliche Hautveränderungen
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz
- Thoraxkonfiguration
- Mamillenabstand
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Hodenhochstand re/li
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage, im Sitzen von
hinten und von den Seiten
- Asymmetrien
- Schiefhaltung
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke (Muskeltonus),
Muskeleigenreflexe

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g) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
- Kieferanomalie
- Verletzungszeichen
- fehlender Mundschluss
- behinderte Nasenatmung
h) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten, Nystagmus, Kopffehlhaltung
- Pupillenstatus: Vergleich Größe, Form, Lichtreaktion re/li
- Hornhautreflexbildchen und Stereo-Test (z. B. Lang-Test, Titmus-Test, TNO-
Test); Strabismus
- nonverbaler Formenwiedererkennungstest (z. B. Lea-Hyvärinen-Test,
Sheridan-Gardiner-Test, H-Test nach Hohmann/Haase mittels
Einzeloptotypen in 3 m Abstand) und monokulare Prüfung (z. B. mit
Okklusionspflaster); Sehschwäche; Rechts-links-Differenz
4. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung, vor allem zu folgenden Themen:
- Unfallverhütung
- Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache
(einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
- Ernährung
- Bewegung
- Medien (z. B. Medienkonsum, TV, Spielekonsolen, Dauerbeschallung)
- Information über zahnärztliche Vorsorge ab 30 Monaten
- Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus
entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA überprüfen
- Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung

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§ 11 U8
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U8 gesetzt:
a) Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten
b) Erkennen von Sehstörungen
c) Prüfung des Hörvermögens
d) Impfberatung
e) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- Erkrankungen: schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten
Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
- regelmäßiges Schnarchen
- Sind Sie mit der Sprachentwicklung Ihres Kindes zufrieden?
- Wird Ihr Kind von der Umgebung gut verstanden?
- Stottert Ihr Kind?
b) Sozialanamnese
aa) Betreuungssituation
bb) besondere Belastungen in der Familie
2. Orientierende Beurteilung der Entwicklung
a) Grobmotorik
- Laufrad oder ähnliches Fahrzeug wird zielgerichtet und sicher bewegt.
- Hüpft über ein 20-50 cm breites Blatt.
b) Feinmotorik
- Mal-Zeichenstift wird richtig zwischen den ersten drei Fingern gehalten.
- Zeichnet geschlossene Kreise.
c) Sprache
- Spricht Sechswortsätze in Kindersprache.
- Geschichten werden etwa im zeitlichen und logischen Verlauf
wiedergegeben.
d) Perzeption/Kognition
- Fragt warum, wie, wo, wieso, woher.

36
e) Soziale/emotionale Kompetenz
- Kann sich selbst an- und ausziehen.
- Gießt Flüssigkeiten ein.
- Bei alltäglichen Ereignissen kann das Kind seine Emotionen meist selbst
regulieren. Toleriert meist leichtere, übliche Enttäuschungen, Freude,
Ängste, Stress-Situationen.
f) Interaktion/Kommunikation
- Gemeinsames Spielen mit gleichaltrigen Kindern, auch Rollenspiele, hält sich
an Spielregeln.
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
3. Eingehende körperliche Untersuchung
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm:
- Körpergewicht
- Körperlänge
- BMI
b) Haut
- auffällige Blässe
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- entzündliche Hautveränderungen
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz
- Thoraxkonfiguration
- Mamillenabstand
- Hinweis auf Rachitis
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Hodenhochstand re/li
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
- auffälliger Harnbefund (Mehrfachteststreifen)
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage, im Sitzen von
hinten und von den Seiten, Vorbeugetest
- Asymmetrien
- Schiefhaltung
- Spontanmotorik

37
- Hinweis auf Rachitis an den Extremitäten
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke (Muskeltonus),
Muskeleigenreflexe
g) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
- Verletzungszeichen
- Kieferanomalien
h) Ohren
- Hörtest mittels Screeningaudiometrie (Bestimmung der Hörschwelle in
Luftleitung mit mindestens 5 Prüffrequenzen)
i) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten, Nystagmus, Kopffehlhaltung
- Pupillenstatus: Vergleich Größe, Form, Lichtreaktion re/li
- Hornhautreflexbildchen und Stereo-Test (z. B. Lang-Test, Titmus-Test, TNO-
Test); Strabismus
- nonverbaler Formenwiedererkennungstest (z. B. Lea-Hyvärinen-Test,
Sheridan-Gardiner-Test, H-Test nach Hohmann/Haase, E-Haken,
Landoltringe mittels Einzeloptotypen in 3 m Abstand) und monokulare
Prüfung (z. B. mit Okklusionspflaster); Sehschwäche; Rechts-links-Differenz
4. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung, vor allem zu folgenden Themen:
- Unfallverhütung
- Sprachberatung: Förderung von deutscher Sprache und „Muttersprache“
(einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
- Medien (z. B. Medienkonsum, TV, Spielekonsolen, Dauerbeschallung)
- Ernährung
- Bewegung
- Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus
entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA überprüfen
- Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung

38
§ 12 U9
(1) Folgende Ziele und Schwerpunkte werden in der U9 gesetzt:
a) Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten
b) Erkennen von Sehstörungen
c) Impfberatung
d) Aufmerksamkeit für Eltern-Kind-Interaktion
(2) Die Untersuchung umfasst die Anamnese, die eingehende körperliche Untersuchung
sowie die entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung.
1. Anamnese
a) Aktuelle Anamnese des Kindes
- Erkrankungen: schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten
Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
- Hörvermögen
- Sind Sie mit der Sprachentwicklung Ihres Kindes zufrieden?
- Wird Ihr Kind von der Umgebung gut verstanden?
- Stottert Ihr Kind?
b) Sozialanamnese
aa) Betreuungssituation
bb) besondere Belastungen in der Familie
2. Orientierende Beurteilung der Entwicklung
a) Grobmotorik
- Hüpft auf einem Bein jeweils rechts und links, und kurzer Einbeinstand.
- Größere Bälle können aufgefangen werden.
- Läuft Treppen vorwärts rauf und runter im Erwachsenenschritt
(wechselfüßig) ohne sich festzuhalten.
b) Feinmotorik
- Nachmalen eines Kreises, Quadrates, Dreiecks möglich.
- Stifthaltung wie ein Erwachsener.
- Kann mit einer Kinderschere an einer geraden Linie entlang schneiden.
c) Sprache
- Fehlerfreie Aussprache, vereinzelt können noch Laute fehlerhaft
ausgesprochen werden.
- Ereignisse und Geschichten werden im richtigen zeitlichen und logischen
Ablauf wiedergegeben in korrekten, jedoch noch einfach strukturierten
Sätzen.

39
d) Perzeption/Kognition
- Mindestens drei Farben werden erkannt und richtig benannt.
e) Soziale/emotionale Kompetenz
- Kann sich mit anderen Kindern gut im Spiel abwechseln.
- Ist bereit zu teilen.
- Kind kann seine Emotionen meist selbst regulieren. Toleriert meist leichtere,
übliche Enttäuschungen.
f) Interaktion/Kommunikation
- Das Kind lädt andere Kinder zu sich ein und wird selbst eingeladen.
- Intensive Rollenspiele: Verkleiden, Verwandlung in Tiere, Vorbilder (Ritter,
Piraten, Helden), auch mit anderen Kindern.
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
3. Eingehende körperliche Untersuchung
a) Körpermaße und Eintragung in das Somatogramm:
- Körpergewicht
- Körperlänge
- BMI
b) Haut
- auffällige Blässe
- Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome, Petechien, Verbrennungen,
Narben)
- entzündliche Hautveränderungen
c) Thorax, Lunge, Atemwege
- Auskultation
- Atemgeräusch
- Atemfrequenz
- Thoraxkonfiguration
- Mamillenabstand
d) Herz, Kreislauf
- Auskultation (Herzfrequenz, -rhythmus, -töne und -nebengeräusche)
e) Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
- Leber- und Milzgröße
- Hernien
f) Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
- Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage, im Sitzen von
hinten und von den Seiten
- Asymmetrien
- Schiefhaltung

40
- Prüfung der passiven Beweglichkeit der großen Gelenke (Muskeltonus),
Muskeleigenreflexe
g) Mundhöhle, Kiefer, Nase
- Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
- Verletzungszeichen
- Kieferanomalien
h) Augen
- Inspektion: morphologische Auffälligkeiten, Nystagmus, Kopffehlhaltung
- Pupillenstatus: Vergleich Größe, Form, Lichtreaktion re/li
- Hornhautreflexbildchen und Stereo-Test (z. B. Lang-Test, Titmus-Test, TNO-
Test); Strabismus
- nonverbaler Formenwiedererkennungstest (z. B. Lea-Hyvärinen-Test,
Sheridan-Gardiner-Test, H-Test nach Hohmann/Haase, E-Haken,
Landoltringe mittels Einzeloptotypen in 3 m Abstand) und monokulare
Prüfung (z. B. mit Okklusionspflaster); Sehschwäche; Rechts-links-Differenz
4. Beratung
Entwicklungsorientierte ärztliche Aufklärung und Beratung, vor allem zu folgenden Themen:
- Kariesprophylaxe mittels Fluorid prüfen
- Unfallverhütung
- Sprachberatung: Förderung von deutscher Sprache und „Muttersprache“
(einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
- Bewegung und Adipositasprävention
- Ernährung
- Medien (z. B. Medienkonsum, TV, Spielekonsolen, Dauerbeschallung)
- Sucht
- Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus
entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA überprüfen
- Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung

41
C. Spezielle Früherkennungsuntersuchungen
I. Erweitertes Neugeborenen-Screening
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Allgemeines
(1) Das nach dieser Richtlinie durchzuführende erweiterte Neugeborenen-Screening dient
der Früherkennung von angeborenen Stoffwechseldefekten, endokrinen Störungen und
Defekten des Blutsystems, Immunsystems und neuromuskulären Systems bei Neugeborenen,
die die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder in nicht geringfügigem Maße
gefährden. Durch das Screening soll eine unverzügliche Therapieeinleitung im Krankheitsfall
ermöglicht werden.
(2) Das Screening umfasst ausschließlich die in § 17 als Zielkrankheiten aufgeführten
Stoffwechseldefekte, endokrinen Störungen und Defekte des Blutsystems, Immunsystems
und neuromuskulären Systems.
§ 14 Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt auf Grundlage von § 26 des SGB V für alle zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung durchgeführten Neugeborenen-Screenings, unabhängig davon, welcher
Leistungserbringer sie einleitet oder erbringt.
§ 15 Anspruchsberechtigung
Neugeborene haben Anspruch auf Teilnahme am erweiterten Neugeborenen-Screening
entsprechend dieser Richtlinie.
§ 16 Aufklärung und Einwilligung
(1) Die Personensorgeberechtigten (im Folgenden „Eltern“ genannt) des Neugeborenen
sind vor der Durchführung des Screenings eingehend und mit Unterstützung eines
Informationsblatts entsprechend Anlage 3 durch die gemäß § 19 Absatz 1 verantwortliche
Ärztin oder den verantwortlichen Arzt aufzuklären. Wird die Geburt durch eine Hebamme
geleitet, kann die Aufklärung durch diese erfolgen, wenn die Rückfragemöglichkeit an eine
Ärztin oder einen Arzt gewährleistet ist. Die Inhalte der Aufklärung sind vor der Untersuchung
zu dokumentieren.
(2) Zu Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung gilt § 9 Gendiagnostikgesetz (GenDG).
Die Aufklärung umfasst insbesondere Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der genetischen
Untersuchung. Die Gendiagnostik-Kommission kann diese Inhalte in Richtlinien nach § 23
Absatz 2 Nummer 3 GenDG konkretisieren. Die Aufklärung umfasst auch die Informationen
zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Den Eltern ist vom Leistungserbringer, der
die Geburt des Kindes verantwortlich geleitet hat (im Folgenden „Einsender“ genannt), der
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

42
Name des beauftragten Labors schriftlich im Untersuchungsheft für Kinder auszuhändigen,
mit der Aufforderung den Labornamen bei weiteren erforderlichen Laboruntersuchungen der
veranlassenden Ärztin oder dem veranlassenden Arzt mitzuteilen.
(3) Nach der Aufklärung ist eine angemessene Bedenkzeit bis zur Entscheidung über die
Einwilligung einzuräumen. Die Eltern können auf die Bedenkzeit verzichten, so dass
unmittelbar nach der Aufklärung die Einwilligung eingeholt und Blut abgenommen werden
kann. Die Einwilligung umfasst den Umfang der genetischen Untersuchung auf die unter § 17
genannten Zielkrankheiten und den Umfang der mit der Filterpapierkarte weiterzugebenden
und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie die Befundübermittlung von der
Laborärztin oder vom Laborarzt an die Eltern gemäß § 22 Absatz 1. Teil der Einwilligung ist
auch das Einverständnis für den Fall eines auffälligen Befunds in die Befundweitergabe durch
die Laborärztin oder den Laborarzt an eine behandelnde Ärztin oder einen behandelnden Arzt
im Krankenhaus gemäß § 22 Absatz 2 sowie an eine von den Eltern im Zuge der
Befundweiterleitung ausgewählte spezialisierte Einrichtung und die Kontaktaufnahme gemäß
§ 22a Absatz 1 und 2 sowie das Erinnerungsmanagement gemäß § 22b. Die Einwilligung hat
gegenüber der Person zu erfolgen, die die Aufklärung nach Absatz 1 durchgeführt hat und ist
mit der Unterschrift zumindest eines Elternteiles zu dokumentieren. Die Eltern erklären mit
ihrer Einwilligung zum Screening, dass personenbezogene Daten an das Labor übermittelt
werden dürfen und dass die Befundübermittlung an sie durch die Laborärztin oder den
Laborarzt erfolgt. Als Nachweis der vorliegenden Einwilligung gegenüber dem
durchführenden Labor gilt das Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf der
Filterpapierkarte. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder mündlich mit Wirkung für die
Zukunft gegenüber der aufklärenden Person widerrufen werden.
(4) Die Befundweitergabe durch die Laborärztin oder den Laborarzt an eine von den Eltern
ausgewählte spezialisierte Einrichtung inklusive der Kontaktaufnahme derselbigen mit den
Eltern gemäß § 22a Absatz 1 und 2 sowie an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Arzt im Krankenhaus nach § 22 Absatz 2 und das Erinnerungsmanagement gemäß § 22b sowie
die dazu erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten dürfen nur nach
vorheriger Information der Eltern und mit ihrer nach Mitteilung eines auffälligen Befunds
erklärten ausdrücklichen Einwilligung erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder
mündlich mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der aufklärenden Person widerrufen
werden.
§ 17 Zielkrankheiten und deren Untersuchung
(1) Im erweiterten Neugeborenen-Screening wird ausschließlich auf die nachfolgenden
Zielkrankheiten gescreent:
1. Hypothyreose
2. Adrenogenitales Syndrom (AGS)
3. Biotinidasemangel
4. Galaktosämie
5. Phenylketonurie (PKU) und Hyperphenylalaninämie (HPA)
6. Ahornsirupkrankheit (MSUD)
7. Medium-Chain-Acyl-CoA-Dehydrogenase-Mangel (MCAD)
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

43
8. Long-Chain-3-OH-Acyl-CoA-Dehydrogenase-Mangel (LCHAD)
9. Very-Long-Chain-Acyl-CoA-Dehydrogenase-Mangel (VLCAD)
10. Carnitinzyklusdefekte
a) Carnitin-Palmitoyl-Transferase-I-Mangel (CPT-I)
b) Carnitin-Palmitoyl-Transferase-II-Mangel (CPT-II)
c) Carnitin-Acylcarnitin-Translocase-Mangel
11. Glutaracidurie Typ I (GA I)
12. Isovalerianacidämie (IVA)
13. Tyrosinämie Typ I
14. Schwere kombinierte Immundefekte (SCID)
15. Sichelzellkrankheit
16. 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie (SMA)
17. Vitamin B12-Mangel
18. Homocystinurie
19. Propionazidämie
20. Methylmalonazidurie
(2) Das Screening auf die Zielkrankheiten der Nummern 1 bis 4 erfolgt mit konventionellen
Laboruntersuchungsverfahren (Nummer 1 und 2 mittels immunometrischer Teste
[Radioimmunoassays/Fluoroimmunoassays], Nummer 3 mittels eines photometrischen Tests,
Nummer 4 mittels eines photometrischen und fluorometrischen Tests). Für das Screening auf
die Zielkrankheit Nummer 2 erfolgt nach einem ersten auffälligen Befund, zur nochmaligen
Überprüfung dieses Befunds aus der ersten Trockenblutkarte die Ermittlung eines
Steroidprofils mittels Tandemmassenspektrometrie. Das Screening auf die Zielkrankheiten der
Nummern 5 bis 13 wird mittels der Tandemmassenspektrometrie und auf die Zielerkrankung
Nummer 14 mittels quantitativer oder semi-quantitativer Polymerase Chain Reaction (PCR)
durchgeführt. Das Screening auf die Zielerkrankung Nummer 15 wird mit den Messmethoden
Tandemmassenspektrometrie, Hochleistungsflüssigkeitschromatographie oder
Kapillarelektrophorese durchgeführt. Das Screening auf die Zielerkrankung Nummer 16 erfolgt
mittels PCR zum Nachweis einer homozygoten SMN 1-Gen-Deletion.
Das Screening auf die Zielkrankheiten der Nummern 17 bis 20 erfolgt in zwei
Untersuchungsschritten; im ersten Schritt werden mittels Tandemmassenspektrometrie
mindestens die Leitmetaboliten Propionylcarnitin, Methionin und der Quotient aus Methionin
und Phenylalanin bestimmt. Bei auffälligen Werten (aufgrund laborinternen Standards)
erfolgt in einem zweiten Schritt aus der ersten Trockenblutkarte mittels
Hochleistungsflüssigkeitschromatographie und Tandemmassenspektrometrie eine
Überprüfung eines oder mehrerer der folgenden Parameter: Methylmalonsäure, Methylcitrat,
3-OH-Propionsäure, Homocystein.
Für das SCID- und SMA-Screening können sowohl Testverfahren in Form von CE- zertifizierten
Medizinprodukten als auch sogenannte hausinterne Standardprozeduren (“In-house SOPs“)
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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zur Anwendung kommen. Die Anwendung von hausinternen Standardprozeduren als
Messverfahren setzt voraus, dass diese einer Qualitätssicherung in Form von Ringversuchen
unterliegen.
(3) Die Untersuchung weiterer, nicht in Absatz 1 genannter Krankheiten ist nicht Teil des
Screenings. Daten zu solchen Krankheiten sind, soweit technisch ihre Erhebung nicht
unterdrückt werden kann, unverzüglich zu vernichten. Deren weitere Verarbeitung ist nicht
zulässig. Die im Rahmen des Screenings erhobenen Daten dürfen ausschließlich zu den
Zwecken verwendet werden, die vorgenannten Zielkrankheiten zu erkennen und zu
behandeln 
sowie für die Qualitätssicherung des jeweiligen Analyseverfahrens des
beauftragten Labors, um die Anzahl falsch-positiver und falsch-negativer Screeningbefunde zu
verringern.
2. Verfahren
§ 18 Grundsätze des Screening-Verfahrens
(1) Der Erfolg des Screenings ist insbesondere abhängig von der Zuverlässigkeit der
Befundergebnisse und der Schnelligkeit, mit der in Verdachtsfällen die Abklärungsdiagnostik
durchgeführt und die therapeutischen Maßnahmen eingeleitet werden.
(2) Die Bezeichnung „auffälliger Befund“ umfasst den Verdacht auf das Vorliegen einer
Zielerkrankung nach erster Trockenblutkarte sowie den Verdacht auf das Vorliegen einer
Zielerkrankung nach zweiter Trockenblutkarte. Als positiver Screeningbefund wird im
erweiterten Neugeborenen-Screening ein auffälliger Befund bezeichnet, der das
abschließende Ergebnis des Screenings darstellt. Dies ist der auffällige Befund nach zweiter
Trockenblutkarte, der auffällige Befund nach erster Trockenblutkarte für die Zielerkrankungen
Sichelzellkrankheit und 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie
1 
gemäß § 17 Absatz 1 Nummer
15 bis 20 sowie der auffällige Befund mit hochgradigem Krankheitsverdacht nach erster
Trockenblutkarte.
(3) Zur Überprüfung eines ersten auffälligen Befunds, der durch eine interne
Validierungsuntersuchung aus der ersten Trockenblutkarte bestätigt wurde, ist eine zweite
Laboruntersuchung anhand einer zweiten Trockenblutkarte (Kontrollkarte) durchzuführen.
Das Verfahren und die Verantwortlichkeiten sind dabei die gleichen wie bei der
Erstbefundung. Ergibt auch die zweite Untersuchung einen auffälligen Befund, ist eine dem
positiven Screeningbefund angemessene unverzügliche Abklärung und gegebenenfalls
Therapieeinleitung zu veranlassen. Nach Vorliegen eines abschließenden Ergebnisses (nach
Kontrolle des auffälligen Erstbefundes in einer erneuten Blutprobe) soll eine genetische
Beratung durch einen dafür qualifizierten Arzt/eine dafür qualifizierte Ärztin angeboten
werden, außer es liegt ein eindeutig negatives Ergebnis vor.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Rahmen der ersten Laboruntersuchung für
die Zielkrankheit Adrenogenitales Syndrom nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 nach einem ersten
auffälligen Befund zur nochmaligen Überprüfung dieses Befunds aus der ersten
Trockenblutkarte die Laboranalyse gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2. Wird der erste auffällige Be-
1 
Die Worte „Sichelzellkrankheit und 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie“ sind inhaltlich redundant und werden im
nächsten Änderungsbeschluss zur Kinder-Richtlinie gestrichen.
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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fund durch eine interne Validierungsuntersuchung bestätigt, ist eine zweite
Laboruntersuchung anhand einer zweiten Trockenblutkarte oder eine Abklärungsdiagnostik
durchzuführen und Absatz 3 findet im Übrigen Anwendung.
(5) Abweichend von Absatz 3 ist für die Zielerkrankungen Sichelzellkrankheit und 5q-
assoziierte spinale Muskelatrophie
2 
gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 15 bis 20 oder wenn bereits
nach der ersten Laboruntersuchung aus laborärztlicher Sicht ein hochgradiger
Krankheitsverdacht besteht, keine zweite Laboruntersuchung anhand einer zweiten
Trockenblutkarte, sondern lediglich eine interne Validierungsuntersuchung aus der ersten
Trockenblutkarte durchzuführen. Ist die Validierung ebenfalls auffällig, gilt das Screening als
positiv und es ist eine dem positiven Screeningbefund angemessene unverzügliche
Abklärungsdiagnostik und gegebenenfalls Therapieeinleitung zu veranlassen. Nach Vorliegen
eines positiven Screeningbefundes soll eine genetische Beratung durch eine dafür qualifizierte
Ärztin/einen dafür qualifizierten Arzt angeboten werden.
(6) Zwischen der Abnahme der Probe und der Übermittlung eines auffälligen Befunds
sollen nicht mehr als 72 Stunden liegen.
§ 19 Verantwortlichkeiten
(1) Der Leistungserbringer, der die Geburt des Kindes verantwortlich geleitet hat, ist für
die Aufklärung, Einholung der Einwilligung, Entnahme der Blutprobe und Probenübermittlung
an das Labor verantwortlich. Er hat das Labor mit der Analyse der zugesandten Proben zu
beauftragen.
(2) Wurde die Geburt durch eine Hebamme verantwortlich geleitet, so soll sie/er in
gegenseitigem Einvernehmen eine gemäß Absatz 1 verantwortliche Ärztin/einen
verantwortlichen Arzt benennen. Ist eine Benennung ausnahmsweise nicht möglich, haben
die Hebammen die Aufklärung, Einholung der Einwilligung, Entnahme der Blutprobe und
Probenübermittlung an das Labor in eigener Verantwortung durchzuführen, wenn die
Rückfragemöglichkeit an eine Ärztin/einen Arzt gewährleistet ist.
(3) Die Probenübermittlung erfolgt an eine(n) nach § 23 berechtigte(n)
Laborärztin/Laborarzt, die/der die Verantwortung für die Laboruntersuchungen nach § 17 und
im Falle der vorliegenden Einwilligung nach § 16 die Befundübermittlungen nach § 22 sowie
die Befundweitergabe an eine behandelnde Ärztin oder einen behandelnden Arzt im
Krankenhaus nach § 22 Absatz 2 sowie an die spezialisierte Einrichtung und Beauftragung
dieser zur Kontaktaufnahme mit den Eltern nach § 22a Absatz 1 und 2 trägt.
(4) Die/der die U2-Früherkennungsuntersuchung beim Neugeborenen durchführende
Ärztin/Arzt hat sich bei der Untersuchung zu vergewissern, dass die Entnahme der Blutprobe
für das erweiterte Neugeborenen-Screening dokumentiert wurde. Ist das Screening nicht
dokumentiert, so hat sie/er das Screening nach dieser Richtlinie anzubieten.
§ 20 Zeitpunkt der Probenentnahmen
(1) Der optimale Entnahmezeitpunkt ist das Alter von 48 bis 72 Lebensstunden. Die
Blutprobe soll nicht vor vollendeten 36 und nicht nach 72 Lebensstunden entnommen
2 
Die Worte „Sichelzellkrankheit und 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie“ sind inhaltlich redundant und werden im
nächsten Änderungsbeschluss zur Kinder-Richtlinie gestrichen.
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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werden. In diesem Zeitfenster versäumte Probenentnahmen müssen unverzüglich nachgeholt
werden.
(2) Bei Entlassung vor vollendeten 36 Lebensstunden oder Verlegung soll eine erste Probe
entnommen werden. Ein früherer Untersuchungszeitpunkt als 36 Lebensstunden erhöht das
Risiko von falsch-negativen und falsch-positiven Befunden. Bei Entlassung vor 36
Lebensstunden müssen die Eltern daher über die Notwendigkeit eines termingerechten
Zweitscreenings informiert werden.
(3) Die erste Probenentnahme soll unabhängig von der Lebensstunde vor einer
Transfusion, Kortikosteroid- oder Dopamintherapie durchgeführt werden.
(4) Bei sehr unreifen Neugeborenen (Geburt vor vollendeten 32
Schwangerschaftswochen) muss außer dem Erstscreening nach Absatz 1 ein abschließendes
Zweitscreening in einem korrigierten Alter von 32 Schwangerschaftswochen erfolgen.
(5) Soweit die ausdrückliche Einwilligung der Eltern in die weiteren Untersuchungen nach
§ 18 und § 20 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 sowie in die dazu erforderliche Verarbeitung von
personenbezogenen Daten entsprechend § 16 Absatz 3 vorliegt, ist das Labor der ersten
Untersuchung auch für die weiteren Untersuchungen nach § 18 und § 20 Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 4 zu beauftragen.
§ 21 Probenentnahme, Bearbeitung und Dokumentation
(1) Bei der Probengewinnung wird natives Venen- oder Fersenblut entnommen, auf
speziell dafür vorgesehenes Filterpapier (Filterpapierkarte) aufgetropft und bei
Raumtemperatur getrocknet. Die Berechtigung zur Blutentnahme richtet sich nach dem
Berufsrecht des jeweiligen Leistungserbringers.
(2) Die Probenentnahme, die Angaben zum Neugeborenen und das Datum der
Versendung der Blutprobe sind auf der Filterpapierkarte gemäß Anlage 4 und in geeigneter
Weise auch im Untersuchungsheft für Kinder zu dokumentieren, um die Überprüfung der
erfolgten Blutentnahme im Rahmen der U2-Früherkennungsuntersuchung zu ermöglichen.
(3) Durch Festlegung geeigneter Maßnahmen ist die eineindeutige Probenzuordnung zum
Neugeborenen sicher zu stellen.
(4) Die Filterpapierkarte ist an eine/einen zur Durchführung der notwendigen
Laborleistungen nach § 23 berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt zu senden.
(5) Um die wichtige Übermittlung eines auffälligen Befunds an die Eltern innerhalb von 72
Stunden ab Probenabnahme zu erreichen, soll der Versand der Probe ab Probenabnahme
innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
(6) Die Ablehnung des Screenings oder der Tod des Neugeborenen vor einer möglichen
ersten Blutentnahme nach § 20 sind auf leeren Filterpapierkarten zu dokumentieren und an
das Screeninglabor zu senden.
(7) Die Laborärztin oder der Laborarzt bestätigt dem Einsender den Eingang der Blutprobe.
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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§ 22 Befundübermittlung
(1) Wenn die Untersuchung aus der Blutprobe des Kindes im Labor einen auffälligen
Befund ergibt, sind die Eltern zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die Gesundheit des
Kindes und zur Gewährleistung einer schnellstmöglichen weiteren Diagnostik unverzüglich
durch die/den für die Befundübermittlung verantwortliche Laborärztin oder verantwortlichen
Laborarzt mündlich zu unterrichten.
Für diese Befundübermittlung ist die Einwilligung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 Voraussetzung.
Die Eltern sind zur Veranlassung der Entnahme einer weiteren Blutprobe oder zur weiteren
Abklärung gemäß § 18 aufzufordern. Bei der Befundübermittlung durch die Laborärztin oder
den Laborarzt an die Eltern ist auf die Notwendigkeit einer schnellen, fachkompetenten
Abklärung und Weiterbetreuung ausdrücklich und mit Bezug auf die befundete Zielkrankheit
hinzuweisen. Die Eltern sind über die nächsterreichbaren, auf die jeweilige Zielerkrankung
spezialisierten pädiatrischen Einrichtungen mit 24-stündiger Erreichbarkeit sowie deren
Kontaktdaten mit Telefonnummern zu informieren.
(2) Für den Fall, dass das Neugeborene zum Zeitpunkt der Unterrichtung im Krankenhaus
behandelt wird, wird abweichend von Absatz 1 zusätzlich zu den Eltern auch die oder der dort
behandelnde Ärztin oder Arzt über den auffälligen Befund unterrichtet. Sie oder er ist zur
Veranlassung der Entnahme einer weiteren Blutprobe oder zur weiteren Abklärung gemäß §
18 aufzufordern. Es gilt § 16 Absatz 4. Der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt
sind auch Kontaktmöglichkeiten (insbesondere Telefonnummern) zu den nächsterreichbaren
auf die jeweilige Zielerkrankung spezialisierten pädiatrischen Einrichtungen mit 24-stündiger
Erreichbarkeit mitzuteilen.
(3) Datum und Uhrzeit der Befundübermittlung, der Informationsempfänger und das
vereinbarte Vorgehen sind durch die Laborärztin oder den Laborarzt zu dokumentieren.
(4) Für ihre Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der möglichen Befundübermittlung sind die
Telefonnummern und Adressen der Eltern auf einem abtrennbaren Teil der Filterpapierkarte
anzugeben. Die schriftliche Einwilligung der Eltern gemäß § 16 umfasst grundsätzlich die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten, insbesondere der Telefonnummer und Adresse,
zum Zwecke der unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne von Absatz 1. Nach
abgeschlossener Diagnostik, Befundübermittlung und Abrechnung sowie eventueller
Abklärungsdiagnostik sind die Kontaktdaten unverzüglich zu löschen und die weiteren
personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren.
(5) Die Eltern werden ohne Vorliegen eines auffälligen Befundes nur auf ihre ausdrückliche
Nachfrage von der Laborärztin oder von dem Laborarzt informiert.
§ 22a Befundweitergabe
(1) Mit der Mitteilung eines positiven Screeningbefunds nach § 22 Absatz 1 ist darauf
hinzuweisen, dass eine Abklärungsdiagnostik durchzuführen ist. Die Eltern sind ergänzend
darüber zu informieren, dass eine Befundweitergabe zum Zwecke der schnellen Termin-
vereinbarung für eine Abklärungsdiagnostik an eine entsprechende spezialisierte Einrichtung
ihrer Wahl durch die Laborärztin oder den Laborarzt erfolgen kann.
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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(2) Die Laborärztin oder der Laborarzt übermittelt den Befund an eine von den Eltern
ausgewählte spezialisierte Einrichtung. Die spezialisierte Einrichtung kontaktiert die Eltern für
die Vereinbarung eines Termins zur Abklärungsdiagnostik. Es gilt § 16 Absatz 4.
(3) Die spezialisierte Einrichtung teilt nach Abschluss der Abklärungsdiagnostik den
Befund dem für die erste Screeninguntersuchung zuständigen Labor zum Zwecke der
Qualitätssicherung des Analyseverfahrens des Labors nach § 26 Absatz 3 mit. Die
Befundweitergabe nach Satz 1 und eine dazu erforderliche Verarbeitung von
personenbezogenen Daten dürfen nur mit schriftlicher oder in elektronischer Form
vorliegender Einwilligung und nach vorheriger Information der Eltern nach der Mitteilung des
Ergebnisses der Abklärungsdiagnostik erfolgen.
§ 22b Erinnerungsmanagement
(1) Geht keine angeforderte Kontrollkarte nach § 18 Absatz 3 im Labor ein, kontaktiert die
Laborärztin oder der Laborarzt die Eltern, um auf die Notwendigkeit der Abnahme einer
Kontrollkarte hinzuweisen.
(2) Geht keine Zweitscreeningkarte nach § 20 Absatz 2 oder 4 im Labor ein, kontaktiert die
Laborärztin oder der Laborarzt die Eltern, um auf die Notwendigkeit der Abnahme einer
Zweitscreeningkarte hinzuweisen.
(3) Sind die Eltern nicht in der spezialisierten Einrichtung ihrer Wahl erschienen oder
haben keinen Termin für die Abklärungsdiagnostik mit dieser vereinbart, meldet die
spezialisierte Einrichtung dies unverzüglich an das für die erste Screeninguntersuchung
zuständige Labor zurück. Hat die Laborärztin oder der Laborarzt keinen Befund der
Abklärungsdiagnostik bis zu diesem Zeitpunkt der Rückmeldung erhalten, kontaktiert diese
beziehungsweise dieser die Eltern, um nochmals auf die Notwendigkeit einer schnellen,
fachkompetenten Abklärung und Weiterbetreuung hinzuweisen.
(4) Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ist eine
Einwilligung nach § 16 Absatz 4 einzuholen.
3. Genehmigung und Qualitätssicherung für Laborleistungen
§ 23 Genehmigung für Laborleistungen
(1) Laborleistungen nach dieser Richtlinie dürfen nur nach Genehmigung der
Kassenärztlichen Vereinigung erbracht und abgerechnet werden, in deren Gebiet die
Laborärztin/der Laborarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
oder ermächtigt ist. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die beantragende Ärztin/der
beantragende Arzt ihre/seine fachliche Qualifikation nach § 24 nachweist, die
Voraussetzungen nach § 25 für das Labor belegt, in dem sie/er die Laborleistungen erbringen
will und das Labor die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 GenDG erfüllt.
(2) Die Genehmigung ist unter der Auflage zu erteilen, dass die Laborleistungen nach
dieser Richtlinie in einem Labor erbracht werden, das die Voraussetzungen des § 25 erfüllt
und die Ärztin/der Arzt den Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nach § 26 nachkommt.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn trotz Vorliegens der in Absatz 1 Satz 2
geforderten Nachweise erhebliche Zweifel an der qualitätsgesicherten Erbringung der
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

49
Laborleistungen bestehen. Die Zweifel können sich insbesondere daraus ergeben, dass die
Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nach § 26 in erheblichem Umfang verletzt wurden
oder die Laborleistungen aus derselben Blutprobe an verschiedenen Standorten erbracht
werden sollen (Verbot des Probensplittings) und dadurch eine qualitätsgesicherte und
zeitgerechte Erbringung der Laborleistungen nicht gewährleistet ist.
(4) Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung muss vor der Erteilung der Genehmigung
und kann nach der Genehmigung die Labore nach vorheriger Anmeldung und mit
Einverständnis einer/eines das Hausrecht ausübende/n Ärztin/Arztes begehen und auf das
Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen.
(5) Die Abrechnungsgenehmigung ist der/dem die Laborleistungen erbringende/n
Ärztin/Arzt zu entziehen, wenn
− die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht mehr vorliegen,
− die Auflagen nach Absatz 2 nicht erfüllt werden oder
− das Einverständnis zur Praxisbegehung versagt wird.
(6) Vor dem Entzug der Genehmigung und vor der Ablehnung des Antrags auf Erteilung
einer Abrechnungsgenehmigung ist die Ärztin/der Arzt im Rahmen eines Kolloquiums
anzuhören, und es soll eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gründe für den Entzug der
Abrechnungsgenehmigung gesetzt werden, die ein halbes Jahr nicht übersteigt. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Qualitätsmängel so gravierend sind, dass ein sofortiger Genehmigungsentzug
geboten ist.
§ 24 Qualifikation der Laborärztin/des Laborarztes
(1) Die Erbringung der Laborleistungen nach dieser Richtlinie bedarf einer besonderen
fachlichen Qualifikation der erbringenden Ärztin/des erbringenden Arztes, die sowohl
spezielle Kenntnisse als auch Erfahrung in der Durchführung der
Tandemmassenspektrometrie und der quantitativen oder semi-quantitativen PCR sowie
zusätzlich der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie oder der Kapillarelektrophorese,
sofern das jeweilige Verfahren für das Screening auf die Zielerkrankung Sichelzellkrankheit
gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 15 eingesetzt wird, umfasst.
(2) Die besondere fachliche Qualifikation der Laborärztin/des Laborarztes gilt in der Regel
als belegt, wenn sie/er
a) die Gebietsbezeichnung für Laboratoriumsmedizin führen darf oder über die
Fachkunde Laboruntersuchung oder die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene
Labordiagnostik verfügt und
b) ihre/seine persönliche Erfahrung in der Erbringung der in Absatz 1 genannten
Verfahren dadurch in geeigneter Weise belegt, dass sie/er entweder
- die Erbringung von jeweils 20 000 Tandemmassenspektrometrien und quantitativen
oder semi-quantitativen PCR sowie zusätzlich von jeweils 20 000
Hochleistungsflüssigkeitschromatographien oder Kapillarelektrophoresen, sofern das
jeweilige Verfahren für das Screening auf die Zielerkrankung Sichelzellkrankheit gemäß
§ 17 Absatz 1 Nummer 15 eingesetzt wird, für das Jahr glaubhaft macht, welches dem
vorgesehenen Tag der Genehmigung vorausgeht, oder
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

50
- die regelmäßige Erbringung der im ersten Spiegelstrich genannten Verfahren über
einen Zeitraum von zwei Jahren glaubhaft macht, welche dem vorgesehenen Tag der
Genehmigung vorausgehen. Bestehen Zweifel an der persönlichen Erfahrung in der
Erbringung von Tandemmassenspektrometrien,
Hochleistungsflüssigkeitschromatographien, Kapillarelektrophoresen und
quantitativen oder semi-quantitativen PCR sollen diese im Rahmen eines
Fachkolloquiums u. a. anhand der Beurteilung einer Fallsammlung geklärt werden.
§ 25 Anforderungen an die Labore
(1) Zur Optimierung der internen Qualitätssicherung und der Logistik des Screenings sowie
der Wirtschaftlichkeit ist eine Mindestzahl von 50 000 untersuchten Erstscreeningproben
innerhalb eines Jahres und in einem Labor Voraussetzung für die Teilnahme am Screening. Die
zuständige Kassenärztliche Vereinigung kann die Frist für die Erfüllung der Mindestzahlen in
der Anfangsphase einmal um höchstens ein Jahr verlängern.
(2) Das Labor muss für die durchzuführenden Untersuchungen mit den entsprechenden
technischen Einrichtungen ausgestattet sein und über qualifiziertes Personal verfügen. Diese
organisatorisch-apparativen Voraussetzungen gelten mit einer Akkreditierung für
medizinische Laborleistungen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS GmbH)
als belegt.
(3) Die Genehmigung ist unter der Auflage zu erteilen, dass das Labor, in dem die
Laborleistungen erbracht werden sollen, die folgenden Leistungen erbringt:
- Versendung der Filterpapierkarten an die Leistungserbringer, für die das Labor
Laborleistungen nach dieser Richtlinie erbringt und
- Erstellung und vierteljährliche Aktualisierung eines Verzeichnisses der
nächsterreichbaren Zentren mit pädiatrischen Stoffwechselspezialisten oder
Endokrinologen oder Hämatologen sowie spezialisierten immunologischen oder
neuromuskulären Einrichtungen mit 24-stündiger Erreichbarkeit zur Information nach
§ 22 Absatz 1.
§ 26 Qualitätssicherung
(1) Die eineindeutige Zuordnung der Proben und der Ergebnisse ihrer Untersuchung zu
dem jeweiligen Neugeborenen ist sicherzustellen.
(2) Die berufsrechtlichen Anforderungen an die persönliche Erbringung von
Laborleistungen, insbesondere für die regelmäßige Überprüfung der ordnungsgemäßen
Laborgerätewartung und -bedienung durch das Laborpersonal, die persönliche Erreichbarkeit
und die persönliche Überprüfung der Plausibilität der erhobenen Laborparameter nach
Abschluss des Untersuchungsganges im Labor und § 5 GenDG sind zu beachten. Auf die
Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer
Untersuchungen wird hingewiesen.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die für die Analyseverfahren festgelegten Grenzwerte
laborintern stetig überprüft werden, um falsch-positive Screeningbefunde zu verringern und
falsch-negative Befunde zu vermeiden. Hierfür erfolgt ein laborinterner Abgleich der Befunde
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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der jeweiligen Neugeborenen aus dem Screening und der nach § 22a übermittelten Befunde
aus der Abklärungsdiagnostik.
(4) Es ist sicherzustellen, dass innerhalb von 24 Stunden nach Proben-Eingangs die
Laboruntersuchung durchgeführt und auffällige Befunde unverzüglich übermittelt werden.
Die Laborleistung ist zumindest von Montag bis Samstag vorzuhalten. Stellt das Labor
Unregelmäßigkeiten bei dem Betropfen der Trockenblutkarten oder dem Probenversand fest,
wird der Einsender darüber informiert. Bei wiederholten Unregelmäßigkeiten sollen mit dem
Einsender zeitnah weitere Maßnahmen vereinbart werden.
(5) Zur jährlichen Überprüfung des erweiterten Neugeborenen-Screenings müssen die die
Laborleistungen erbringenden Ärztinnen und Ärzte im zweiten Quartal jedes Jahres der durch
den G-BA gemäß § 28 Absatz 1 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution
sowohl patientenanonymisierte, aggregierte Daten als auch die Ergebnisse der
Abklärungsdiagnostik in anonymisierter Form in Fällen von positiven Screeningbefunden über
ihre Leistungen nach dieser Richtlinie im vorangegangenen Jahr vorlegen.
(6) Folgende Daten sind nach Absatz 5 zu übermitteln:
Labordaten:
Angaben zum Labor
Methoden allgemein:
Analyse-Methoden (inklusive Kit), Filterpapier, Zielparameter, Cut-offs
Organisation:
Angaben zur Organisation (zum Beispiel Tracking, Anbindung an andere
Versorgungsstrukturen)
Anzahl der durch die Einsender eingesandten Leerkarten
Anzahl der abgelehnten Screenings
Prozesszeiten:
• Abnahmezeitpunkt (Zeitspanne zwischen Geburt und Blutabnahme)
• Versandzeit (Zeitspanne zwischen Blutentnahme und Laboreingang)
• Befundübermittlungszeit (Zeitspanne zwischen Laboreingang und
Befundübermittlung)
Gesamtzahlen:
• Anzahl der Erstscreenings (differenziert nach Abnahme- und Gestationsalter,
Bundesland)
• Anzahl der angeforderten Folgeuntersuchungen (bei Entlassung vor vollendeten
36 Lebensstunden sowie Geburt vor vollendeten 32 Schwangerschaftswochen) -
ohne Recall - und eingegangenen Folgekarten differenziert nach:
- Abnahme- und
- Gestationsalter,
- Probenqualität
- sonstigem (zum Beispiel Medikamente, Transfusion)
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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Recall:
• Anzahl der Recalls (Kontrolluntersuchung wegen einer auffälligen ersten
Trockenblutkarte), differenziert nach:
- Krankheiten
- verstorbene Kinder nach Recall
- durch Kontrollkarte unauffällig
- Kontrollkarte nicht eingegangen
• Anzahl der Befunde mit hochgradigem Krankheitsverdacht, bei denen direkt die
Abklärungsdiagnostik angefordert wurde
Angaben zur Abklärungsdiagnostik (angefordert, bestätigt, offen, unauffällig)
Screeningbefunde bei angeforderter Abklärungsdiagnostik:
• Screeningbefunde und Zeitpunkt des Erstscreenings
• diagnostische Maßnahmen und Ergebnis
Falsch-negative Befunde:
Sofern vorhanden, Hinweise auf falsch-negative Befunde
(7) Zum Zwecke der einheitlichen Dokumentation stellt die unabhängige
wissenschaftliche Institution den Laboren detaillierte Vorlagen für die Übermittlung der Daten
zur Verfügung.
(8) Die gemäß § 28 Absatz 1 beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution stellt
Auswertungen der Daten in einem Screeningreport dem G-BA jährlich zur Verfügung. Der
Screeningreport enthält die Auswertung der Daten aus dem vorletzten Jahr.
§ 27 Dokumentation der Laborleistungen
(1) Die Laborleistungen sind gemäß den Vorgaben in der Anlage 4 auf der eingesandten
Filterpapierkarte zu dokumentieren.
(2) Das Labor muss die Einhaltung der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen
gewährleisten.
(3) Restblutproben sind unverzüglich nach Abschluss der Ringversuche zur
Qualitätssicherung nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung
laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen, spätestens jedoch nach drei Monaten zu
vernichten.
§ 28 Evaluation
(1) Der G-BA beauftragt eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der Erstellung
eines jährlichen Screeningreports zur Überprüfung des erweiterten Neugeborenen-
Screenings auf der Grundlage der in § 26 Absatz 6 definierten Daten. Der Screeningreport wird
dem G-BA jährlich zur Verfügung gestellt und auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht.
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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(2) Ergeben sich aus dem Screeningreport weitere Evaluationsfragestellungen, ist zu
prüfen, ob eine anlassbezogene Evaluation erfolgen soll. Im Falle der Notwendigkeit einer
anlassbezogenen Evaluation beauftragt der G-BA dazu eine unabhängige wissenschaftliche
Institution. Der G-BA wird in einem gesonderten Beschluss die Kriterien festlegen, nach denen
die anlassbezogene Evaluation durchgeführt wird.
Die Regelungen zu Abschnitt I Erweitertes Neugeborenen-Screening
aus dem Beschluss vom 15. Mai 2025 sind anzuwenden ab dem 15. Mai 2026.

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II. Screening auf Mukoviszidose
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Allgemeines
Das nach dieser Richtlinie durchzuführende Screening dient der Früherkennung der
Mukoviszidose bei Neugeborenen. Durch das Screening soll eine unverzügliche
Therapieeinleitung im Krankheitsfall ermöglicht werden. Das Screening auf Mukoviszidose
erfolgt im Regelfall zum selben Zeitpunkt und aus derselben Blutprobe wie das erweiterte
Neugeborenen-Screening. Das Screening auf Mukoviszidose unterliegt den Regelungen des
GenDG.
§ 30 Geltungsbereich
Der Abschnitt C Kapitel II Screening auf Mukoviszidose der Kinder-Richtlinie gilt auf Grundlage
von § 26 SGB V für alle zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführten
Screeninguntersuchungen auf Mukoviszidose, unabhängig davon, welcher Leistungserbringer
sie einleitet oder erbringt.
§ 31 Anspruchsberechtigung
Neugeborene haben Anspruch auf Teilnahme am Screening auf Mukoviszidose entsprechend
dieser Richtlinie.
§ 32 Aufklärung und Einwilligung
(1) Das Screening auf Mukoviszidose wird dreistufig als serielle Kombination von zwei
biochemischen Tests auf immunreaktives Trypsin (IRT) und Pankreatitis-assoziiertes Protein
(PAP) und einer DNA-Mutationsanalyse durchgeführt. Die Personensorgeberechtigten (im
Folgenden „Eltern“ genannt) des Neugeborenen sind vor der Durchführung des Screenings
eingehend und mit Unterstützung eines Informationsblatts, entsprechend Anlage 2 durch die
gemäß § 35 verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt gemäß § 7 GenDG
entsprechend den Vorgaben des § 9 GenDG, aufzuklären.
(2) Wird die Geburt durch eine Hebamme geleitet, sind die Eltern darüber zu informieren,
dass ihr Kind Anspruch auf ein Mukoviszidose-Screening hat. Die Aufklärung und
Untersuchung kann nur von einer Ärztin oder einem Arzt bis zu einem Alter des Kindes von
vier Wochen (z. B. U2 oder U3) gemäß § 35 vorgenommen werden.
(3) Die Aufklärung umfasst insbesondere Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der
Untersuchung sowie die Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Das
Screening auf Mukoviszidose beinhaltet eine DNA-Mutationsanalyse. Darüber ist im Zuge der
Aufklärung zu informieren. Den Eltern ist vom Leistungserbringer gemäß § 35 Absatz 1 und 3
der Name des beauftragten Labors schriftlich im Untersuchungsheft für Kinder
auszuhändigen, mit der Aufforderung den Labornamen bei weiteren erforderlichen
Laboruntersuchungen der veranlassenden Ärztin oder dem veranlassenden Arzt mitzuteilen.

55
(4) Nach der Aufklärung ist eine angemessene Bedenkzeit bis zur Entscheidung über die
Einwilligung einzuräumen. Die Einwilligung umfasst alle Bestandteile der Untersuchung und
den Umfang der mit der Filterpapierkarte weiterzugebenden und zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten sowie die Befundübermittlung von der Laborärztin oder dem
Laborarzt an die Eltern gemäß § 37 Absatz 1. Teil der Einwilligung ist auch das Einverständnis
für den Fall eines auffälligen Befunds in die Befundweitergabe durch die Laborärztin oder den
Laborarzt an eine behandelnde Ärztin oder einen behandelnden Arzt im Krankenhaus gemäß
§ 37 Absatz 3 sowie an eine von den Eltern im Zuge der Befundweiterleitung ausgewählte
spezialisierte Einrichtung und die Kontaktaufnahme gemäß § 37a Absatz 1 und 2 sowie das
Erinnerungsmanagement gemäß § 37b. Die Einwilligung zum Screening bzw. die Ablehnung
des Screenings hat gegenüber der Person zu erfolgen, die die Aufklärung nach Absatz 1 oder
Absatz 2 durchgeführt hat und ist mit der Unterschrift zumindest eines Elternteils zu
dokumentieren. Die Eltern erklären mit ihrer Einwilligung zum Screening, dass die auf der
Filterpapierkarte einzutragenden personenbezogenen Daten an das Labor übermittelt werden
dürfen und dass die Befundübermittlung an sie durch die Laborärztin oder den Laborarzt
erfolgt. Als Nachweis der vorliegenden Einwilligung gegenüber dem durchführenden Labor gilt
das Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf der Filterpapierkarte. Die Einwilligung kann
jederzeit schriftlich oder mündlich, mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der aufklärenden
Ärztin oder des aufklärenden Arztes widerrufen werden.
(5) Die Befundweitergabe durch die Laborärztin oder den Laborarzt an eine von den Eltern
ausgewählte spezialisierte Einrichtung inklusive der Kontaktaufnahme derselbigen mit den
Eltern gemäß § 37a Absatz 1 und 2 sowie an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Arzt im Krankenhaus nach § 37 Absatz 3 und an eine behandelnde Ärztin oder einen
behandelnden Arzt nach § 37 Absatz 2 und das Erinnerungsmanagement gemäß § 37b sowie
die dazu erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten dürfen nur nach
vorheriger Information der Eltern und mit ihrer nach Mitteilung eines auffälligen Befundes
erklärten ausdrücklichen Einwilligung erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder
mündlich mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der aufklärenden Person widerrufen
werden.
§ 33 Untersuchungsmethode
(1) Das Screening auf Mukoviszidose erfolgt in den ersten beiden Stufen mittels
konventioneller Laboruntersuchungsverfahren und in der dritten Stufe mittels einer
molekulargenetischen Untersuchung auf Mutationen (DNA-Mutationsanalyse), die mit einem
frühen und schweren Erkrankungsverlauf einhergehen.
(2) Die erste biochemische Untersuchung wird auf IRT durchgeführt. Die Probe gilt als
auffällig, wenn der IRT-Wert ≥ dem 99. Perzentil der für das durchführende Labor
anzunehmenden Populationswerte liegt. Ist der IRT-Test auffällig und wurde die Probe ≥ 36h
und nach der 32. Schwangerschaftswoche abgenommen, wird aus der vorliegenden Probe ein
PAP-Test (zweite Stufe) 
durchgeführt. Liegt das Produkt aus IRT und PAP ≥ dem
laborspezifischen Cut-off (orientierend an dem 85. Perzentil) erfolgt die dritte Stufe, eine
genetische Untersuchung auf Mutationen gemäß Anlage 4a. Die zweite Stufe wird nicht
durchgeführt, wenn der IRT-Wert ≥ dem 99,9. Perzentil liegt.
(3) Das Screening auf Mukoviszidose gilt als positiv, wenn mindestens eine Mutation des
Cystic Fibrosis Transmembran Regulator-Gens (CFTR-Gens) vorliegt. In allen anderen
Konstellationen gilt das Screening als negativ.

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2. Verfahren
§ 34 Grundsätze des Screening-Verfahrens
(1) Ergibt das Screening einen positiven Befund, sind die Eltern zeitnah, spätestens
innerhalb von 14 Kalendertagen über das Ergebnis zu informieren, um eine Abklärung in der
Regel durch einen Schweißtest (gegebenenfalls alternative Konfirmationsdiagnostik) und bei
Bestätigung die anschließende Therapieeinleitung zu ermöglichen. Nach Vorliegen eines
positiven Screeningbefunds soll eine genetische Beratung durch eine dafür qualifizierte
Ärztin/einen dafür qualifizierten Arzt angeboten werden.
(2) Die im Rahmen des Screenings erhobenen Daten dürfen ausschließlich zu den Zwecken
verwendet werden, die vorgenannte Zielkrankheit zu erkennen und zu behandeln sowie für
die Qualitätssicherung des jeweiligen Analyseverfahrens des beauftragten Labors, um die
Anzahl falsch-positiver und falsch-negativer Screeningbefunde zu verringern.
§ 35 Verantwortlichkeiten
(1) Der Leistungserbringer, der die Geburt des Kindes verantwortlich geleitet hat, ist für
die Aufklärung, Einholung der Einwilligung, Entnahme der Blutprobe und Probenübermittlung
an das Labor verantwortlich. Er hat das Labor mit der Analyse der zugesandten Proben zu
beauftragen.
(2) Wurde die Geburt durch eine Hebamme verantwortlich geleitet, muss diese/dieser die
Eltern über den Anspruch ihres Kindes auf ein Mukoviszidose-Screening informieren.
(3) Die oder der die U2- und/oder U3-Früherkennungsuntersuchung durchführende Ärztin
oder Arzt hat sich zu vergewissern, dass das Screening auf Mukoviszidose dokumentiert
wurde. Sofern bis zu einem Alter des Kindes von vier Lebenswochen noch keine ärztliche
Aufklärung über ein Screening auf Mukoviszidose erfolgt ist, muss die Ärztin oder der Arzt die
Eltern aufklären und gegebenenfalls das Screening auf Mukoviszidose veranlassen. Es gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Probenübermittlung erfolgt an eine oder einen nach § 38 berechtigte Laborärztin
oder berechtigten Laborarzt, die oder der die Verantwortung für die Laboruntersuchungen
nach § 33 und im Falle der vorliegenden Einwilligung nach § 32 die Befundübermittlungen an
die Eltern nach § 37 sowie die Befundweitergabe an eine behandelnde Ärztin oder einen
behandelnden Arzt im Krankenhaus nach § 37 Absatz 3 sowie an die spezialisierte Einrichtung
und Beauftragung dieser zur Kontaktaufnahme mit den Eltern nach § 37a Absatz 1 und 2 trägt.
(5) Die Dokumentation der Durchführung erfolgt im Untersuchungsheft für Kinder.
§ 36 Probenentnahme und Probenbearbeitung
(1) Das Screening auf Mukoviszidose erfolgt in der Regel aus derselben Blutprobe, die auch
für das erweiterte Neugeborenen-Screening entnommen wurde. Die Regelungen des § 21
Absatz 1 bis 4, 6 und 7 zur Probenentnahme und Probenbearbeitung gelten auch für das
Screening auf Mukoviszidose.

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(2) Wurde die Geburt durch eine Hebamme verantwortlich geleitet und ausnahmsweise
das erweiterte Neugeborenen-Screening ohne ärztliche Aufklärung durchgeführt, muss für
das Mukoviszidose-Screening nach ärztlicher Aufklärung eine zweite Blutprobe abgenommen
werden. Das Mukoviszidose-Screening kann in den ersten vier Lebenswochen des Kindes
nachgeholt werden.
(3) Wie bei dem erweiterten Neugeborenen-Screening muss bei Abnahme bei reifen
Neugeborenen vor der 36. Lebensstunde ein Zweitscreening nach der 36. Lebensstunde
durchgeführt werden. Bei sehr unreifen Neugeborenen (Geburt vor vollendeten 32
Schwangerschaftswochen) muss außer dem Erstscreening ein abschließendes Zweitscreening
in einem korrigierten Alter von 32 Schwangerschaftswochen erfolgen.
(4) Soweit die ausdrückliche Einwilligung der Eltern in die weitere Untersuchung nach
Absatz 3 sowie in die dazu erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten
entsprechend § 32 Absatz 3 vorliegt, ist das Labor der ersten Untersuchung auch für das
Zweitscreening zu beauftragen.
§ 37 Befundübermittlung
(1) Ein positiver Screeningbefund gemäß § 33 wird von der verantwortlichen Laborärztin
oder vom verantwortlichen Laborarzt mündlich den Eltern mitgeteilt. Für diese
Befundübermittlung ist die Einwilligung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 2 Voraussetzung. Die Eltern
sind zur Veranlassung der weiteren Abklärung gemäß § 34 Absatz 1 aufzufordern. Einzelheiten
zum Ergebnis der DNA-Mutationsanalyse werden im Rahmen des Screenings nicht mitgeteilt.
Bei der Befundübermittlung durch die Laborärztin oder den Laborarzt an die Eltern ist auf die
Notwendigkeit einer fachkompetenten Abklärung und Weiterbetreuung hinzuweisen. Die
Eltern sind über eine auf die Diagnose und Behandlung der Mukoviszidose spezialisierte
Einrichtung sowie deren Kontaktdaten mit Telefonnummern zu informieren.
(2) Wenn die Eltern in die Weitergabe der Ergebnisse an die behandelnde Ärztin/den
behandelnden Arzt nach § 32 Absatz 5 eingewilligt haben, hat das Labor die Einzelheiten zur
DNA-Mutationsanalyse des Screenings an die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt
weiterzugeben.
(3) Für den Fall, dass das Neugeborene zum Zeitpunkt der Befundübermittlung im
Krankenhaus behandelt wird, wird abweichend von Absatz 1 zusätzlich zu den Eltern auch die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt über den positiven Screeningbefund unter-
richtet. Sie oder er ist zur Veranlassung der weiteren Abklärung gemäß § 34 Absatz 1
aufzufordern. Es gilt § 32 Absatz 5. Der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt
sind auch Kontaktmöglichkeiten (insbesondere Telefonnummern) von einer auf
Mukoviszidose spezialisierten pädiatrischen Einrichtung zum Zwecke der Absprache der
weiteren Vorgehensweise mitzuteilen.
(4) Das Datum der Befundübermittlung, der Informationsempfänger und das vereinbarte
Vorgehen sind durch die Laborärztin oder den Laborarzt zu dokumentieren.
(5) Die Eltern werden bei Vorliegen eines negativen Screeningbefunds nur auf ihren
ausdrücklichen Wunsch vom Labor informiert.
(6) Für ihre Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der möglichen Befundübermittlung sind die
Telefonnummer und Adresse der Eltern auf einem abtrennbaren Teil der Filterpapierkarte
anzugeben. Die schriftliche Einwilligung der Eltern gemäß § 32 umfasst grundsätzlich die

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Verarbeitung der personenbezogenen Daten, insbesondere der Telefonnummer und Adresse,
zum Zwecke der Kontaktaufnahme im Sinne von Absatz 1. Nach abgeschlossener Diagnostik,
Befundübermittlung und Abrechnung sowie eventueller Abklärungsdiagnostik sind die
Kontaktdaten unverzüglich zu löschen und die weiteren personenbezogenen Daten zu
pseudonymisieren.
§ 37a Befundweitergabe nach Abklärungsdiagnostik
(1) Mit der Mitteilung eines positiven Screeningbefunds nach § 37 Absatz 1 ist darauf
hinzuweisen, dass eine Abklärungsdiagnostik durchzuführen ist. Die Eltern sind ergänzend
darüber zu informieren, dass eine Befundweitergabe zum Zwecke der schnellen Termin-
vereinbarung für eine Abklärungsdiagnostik an eine entsprechende spezialisierte Einrichtung
ihrer Wahl durch die Laborärztin oder den Laborarzt erfolgen kann.
(2) Die Laborärztin oder der Laborarzt übermittelt den Befund an eine von den Eltern
ausgewählte spezialisierte Einrichtung. Die spezialisierte Einrichtung kontaktiert die Eltern für
die Vereinbarung eines Termins zur Abklärungsdiagnostik. Es gilt § 32 Absatz 5.
(3) Die spezialisierte Einrichtung teilt nach Abschluss der Abklärungsdiagnostik den
Befund dem für die Screeninguntersuchung zuständigen Labor zum Zwecke der Qualitäts-
sicherung des Analyseverfahrens des Labors nach § 40 Absatz 2 mit. Die Befundweitergabe
nach Satz 1 und eine dazu erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf nur
mit schriftlicher oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung und nach vorheriger
Information der Eltern nach der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungsdiagnostik erfolgen.

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§ 37b Erinnerungsmanagement
(1) Geht keine Zweitscreeningkarte nach § 36 Absatz 3 im Labor ein, kontaktiert die
Laborärztin oder der Laborarzt die Eltern, um auf die Notwendigkeit der Abnahme einer
Zweitscreeningkarte hinzuweisen.
(2) Sind die Eltern nicht in der spezialisierten Einrichtung ihrer Wahl erschienen oder
haben keinen Termin für die Abklärungsdiagnostik mit dieser vereinbart, meldet die
spezialisierte Einrichtung dies unverzüglich an das für die erste Screeninguntersuchung zu-
ständige Labor zurück. Hat die Laborärztin oder der Laborarzt keinen Befund der
Abklärungsdiagnostik bis zu diesem Zeitpunkt der Rückmeldung erhalten, kontaktiert diese
beziehungsweise dieser die Eltern, um nochmals auf die Notwendigkeit einer schnellen,
fachkompetenten Abklärung und Weiterbetreuung hinzuweisen.
(3) Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 und Absatz 2 ist
eine Einwilligung nach § 32 Absatz 5 einzuholen.
3. Genehmigung und Qualitätssicherung für Laborleistungen
§ 38 Genehmigung für Laborleistungen
Die Regelungen des § 23 zur Genehmigung von Laborleistungen gelten auch für das Screening
auf Mukoviszidose.
Zusätzlich wird für die Genehmigung von Laborleistungen für das Screening auf Mukoviszidose
folgendes geregelt:
- Die Genehmigung ist unter der Auflage zu erteilen, dass die Voraussetzungen des § 39
zusätzlich erfüllt sind und die Ärztin oder der Arzt den Verpflichtungen zur
Qualitätssicherung nach § 40 nachkommt.
- Die Genehmigung ist auch dann zu versagen, wenn die Verpflichtungen zur
Qualitätssicherung nach § 40 in erheblichem Umfang verletzt wurden.
§ 39 Anforderungen an die Labore
Die Regelungen des § 25 Absatz 2 und 3 Anforderung an die Labore gelten auch für das
Screening auf Mukoviszidose. Abweichend vom § 25 Absatz 3 wird der 2. Spiegelstrich wie
folgt geregelt:
Das Labor soll aktuelle Listen mit Mukoviszidose-spezialisierten Einrichtungen vorhalten.
§ 40 Qualitätssicherung
(1) Als Anforderungen an die Qualitätssicherung der Labore gelten auch für das Screening
auf Mukoviszidose die Regelungen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 8 entsprechend mit der
Maßgabe, dass abweichend von § 26 Absatz 6 der Bericht Angaben zu
- der Zahl der untersuchten Proben (Erstscreenings),
- der Anzahl der abgelehnten Screenings,
- der Anzahl der auffälligen Screeningbefunde,

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- der Zeitspanne zwischen Probeneingang und Mitteilung des Screeningbefunds,
- der Anzahl und Art der gemäß § 37 mitgeteilten Screeningergebnisse und
- der Anzahl der aufgrund auffälliger Konfirmationsdiagnostik angeforderten und
mitgeteilten DNA-Mutationsanalysen sowie
- den Ergebnissen der einzelnen Untersuchungsschritte,
- den IRT-Bestimmungen gesamt,
- den IRT ≥ 99,9 Perzentile (failsafe),
- den IRT ≥ 99 Perzentile <99,9 Perzentile,
- den durchgeführten PAP Untersuchungen,
- PAP ≥ 87,5 Perzentile,
- den durchgeführten Mutationsanalysen,
- den Mutationsanalysen mit unauffälligem Ergebnis,
- 1 oder 2 Mutationen,
- den vorliegenden Befunden der Konfirmationsdiagnostik,
- der Anzahl der Schweißtests,
- der Leitfähigkeit,
- 2 Mutationen in der Konfirmation oder Screening,
- Mekonium Ileus,
- der Anzahl der CFSPID-Fälle (Cystic Fibrosis Screen Positive, Inconclusive Diagnosis)
enthalten muss. Sofern vorhanden, sind Hinweise auf falsch-negative Befunde zu berichten.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die für die Analyseverfahren festgelegten Grenzwerte
laborintern stetig überprüft werden, um die Testgüte der Analyseverfahren zu optimieren.
Hierfür erfolgt ein laborinterner Abgleich der Befunde der jeweiligen Neugeborenen aus dem
Screening und der nach § 37a übermittelten Befunde aus der Abklärungsdiagnostik.
(3) Zur jährlichen Überprüfung des Mukoviszidose-Screenings müssen die die Labor-
leistungen erbringenden Ärztinnen und Ärzte im zweiten Quartal jedes Jahres der durch den
G-BA gemäß § 28 Absatz 1 beauftragten unabhängige wissenschaftliche Institution sowohl
patientenanonymisierte, aggregierte Daten als auch die Ergebnisse der Abklärungsdiagnostik
in anonymisierter Form in Fällen von positiven Screeningbefunden über ihre Leistungen nach
dieser Richtlinie im vorangegangenen Jahr vorlegen.
(4) Zum Zwecke der einheitlichen Dokumentation stellt die unabhängige
wissenschaftliche Institution den Laboren detaillierte Vorlagen für die Übermittlung der Daten
zur Verfügung.
§ 41 Dokumentation
Die Regelungen des § 27 Anforderung an die Dokumentation durch die Labore gelten auch für
das Screening auf Mukoviszidose.
§ 42 Evaluation
Die unabhängige wissenschaftliche Institution nach § 28 Absatz 1 Satz 1 wird durch den G-BA
beauftragt, den jährlichen Screeningreport gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 neben der Überprüfung
des erweiterten Neugeborenen-Screenings auch zur Überprüfung des Mukoviszidose-
Screenings auf der Grundlage der gemäß § 40 Absatz 1 definierten Daten zu erstellen. § 28 gilt
entsprechend.

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III. Durchführungsempfehlungen für die sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte
zur Früherkennung der Hüftgelenksdysplasie und -luxation
§ 43 Qualifikation des Arztes für die Durchführung der Hüftgelenksonographie
Ärzte, die Leistungen der sonographischen Screening-Untersuchungen von Säuglingshüften in
der vertragsärztlichen Versorgung erbringen und abrechnen, müssen die in der Ultraschall-
Vereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung festgelegten
Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der
Ultraschalldiagnostik erfüllen.
§ 44 Ärztliche Zusammenarbeit
Sofern die/der mit der Früherkennungsuntersuchung befasste Ärztin/Arzt die sonographische
Untersuchung der Hüftgelenke nicht selbst ausführt, soll sie/er die Überweisung des Kindes
an eine/n an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin/teilnehmenden Arzt mit
der in § 43 angegebenen Qualifikation veranlassen. Diese/r hat die überweisende Ärztin/den
überweisenden Arzt unverzüglich über das Ergebnis der hüftsonographischen Untersuchung
zu unterrichten, um die gegebenenfalls erforderlichen therapeutischen und/oder
diagnostischen Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten.
§ 45 Ablauf der Untersuchungen
Die hüftsonographische Screening-Untersuchung bei Säuglingen wird in der 4.-5.
Lebenswoche in zeitlichem Zusammenhang mit der dritten Früherkennungsuntersuchung
durchgeführt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Falle einer klinisch noch
unauffälligen Dysplasie eine eventuell notwendige Therapie vor der 6. Lebenswoche einsetzt,
um so das spätere Auftreten einer Hüftgelenksluxation zu verhindern. Die Hüftsonographie
soll als statische und gegebenenfalls dynamische Untersuchung entsprechend dem derzeit
von den Fachgesellschaften empfohlenen Verfahren (Verfahren nach Graf) durchgeführt
werden.
Die Bilddokumentation soll als Darstellung in der Standardebene nach Graf erfolgen
(Unterrand des Os iIium, mittlerer Pfannendachbereich, Labrum acetabulare). Die
Winkelbefunde (Alpha- und Beta-Winkel) sind auf der Grundlage der Auswertung jeweils eines
Bildes pro Gelenkseite zu ermitteln. Ergeben sich aus der jeweiligen Anamnese, dem
klinischen oder sonographischen Befund Konsequenzen für das weitere diagnostische
und/oder therapeutische Vorgehen, sollen dabei die aktuellen Empfehlungen der zuständigen
Fachgesellschaften beachtet werden.
§ 46 Dokumentation
Die Dokumentation der erhobenen anamnestischen, klinischen und sonographischen Befunde
erfolgt auf einem gesonderten Erhebungsbogen, der Bestandteil des Untersuchungshefts für
Kinder ist. Insbesondere sind folgende Risikomerkmale und Befunde zu dokumentieren:
Risiken aus Anamnese und allgemeinem Befund

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- Geburt aus Beckenendlage
- Hüftgelenksluxationen bzw. Hüftgelenksdysplasie in der Familie
- Stellungsanomalien bzw. Fehlbildungen (insbesondere der Füße)
Klinische Zeichen
- Instabilität des Hüftgelenks (Grad I bis IV nach TÖNNIS)
- Abspreizhemmung
Hüftsonographische Befunde
- Hüfttyp nach Graf
- Alpha- und Beta-Winkel auf jeder Gelenkseite
Darüber hinaus sollen die gegebenenfalls veranlassten diagnostischen und/oder
therapeutischen Konsequenzen angegeben werden.

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IV. Früherkennung von Hörstörungen bei Neugeborenen
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 47 Zielsetzung
Das nach dieser Richtlinie durchzuführende Neugeborenen-Hörscreening dient primär der
Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB. Solche Hörstörungen
sollen bis zum Ende des 3. Lebensmonats diagnostiziert und eine entsprechende Therapie bis
Ende des 6. Lebensmonats eingeleitet sein.
§ 48 Geltungsbereich
(1) Die Richtlinie gilt auf Grundlage von § 26 des SGB V für alle zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung durchgeführten Früherkennungsuntersuchungen von Hörstörungen bei
Neugeborenen, unabhängig davon, welcher Leistungserbringer sie durchführt.
(2) Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen
richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und
schließen die Ärzte ein, die aufgrund von Übergangsregelungen der für sie zuständigen
Ärztekammern zum Führen der aktuellen Bezeichnung berechtigt sind oder aufgrund der für
sie geltenden Weiterbildungsordnung zur Erbringung der entsprechenden Leistung(en)
berechtigt sind.
§ 49 Anspruchsberechtigung
Neugeborene haben Anspruch auf die Teilnahme am Neugeborenen-Hörscreening
entsprechend dieser Richtlinie.
§ 50 Aufklärung und Einwilligung
Vor Einleitung des Neugeborenen-Hörscreenings sind die Eltern (Personensorge-
berechtigten) anhand des Merkblattes des G-BA entsprechend Anlage 5 über Vor- und
Nachteile aufzuklären. Die Eltern (Personensorgeberechtigten) entscheiden über die
Teilnahme an der Untersuchung. Ihre Ablehnung ist mit der Unterschrift zumindest eines
Elternteils (Personensorgeberechtigten) zu dokumentieren.

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2. Verfahren
§ 51 Grundsätze des Neugeborenen-Hörscreenings
(1) Das Neugeborenen-Hörscreening umfasst die Messung otoakustischer Emissionen
(transitorisch evozierte otoakustische Emissionen, TEOAE) und/oder die
Hirnstammaudiometrie (AABR) einschließlich der gegebenenfalls gemäß Absatz 3
durchzuführenden Untersuchung. Der Erfolg des Screenings ist insbesondere abhängig von
der Zuverlässigkeit der Befundergebnisse und der zeitnahen Durchführung einer umfassenden
pädaudiologischen Nachfolgediagnostik bei auffälligen Befunden.
(2) Das Neugeborenen-Hörscreening erfolgt für jedes Ohr mittels TEOAE oder AABR und
soll bis zum 3. Lebenstag durchgeführt werden. Für Risikokinder für konnatale Hörstörungen
ist die AABR obligat. Bei Frühgeborenen soll die Untersuchung spätestens zum Zeitpunkt des
errechneten Geburtstermins, bei kranken oder mehrfach behinderten Kindern unter
Beachtung der Zusatzstörungen und notwendigen klinischen Maßnahmen spätestens vor
Ende des 3. Lebensmonats erfolgen. Bei Geburt im Krankenhaus erfolgt die Untersuchung vor
Entlassung. Bei Geburt außerhalb des Krankenhauses oder nicht erfolgter Untersuchung
findet die Untersuchung spätestens im Rahmen der U2 statt.
(3) Bei auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung mittels TEOAE oder AABR soll
möglichst am selben Tag, spätestens bis zur U2 eine Kontroll-AABR durchgeführt werden. Die
Untersuchung erfolgt an beiden Ohren.
(4) Bei einem auffälligen Befund in dieser Kontroll-AABR soll eine umfassende
pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik bis zur 12. Lebenswoche erfolgen.
§ 52 Durchführungsverantwortung und Qualifikation
(1) Die Verantwortung für die Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings liegt bei
Geburt im Krankenhaus bei der Ärztin/dem Arzt, die/der für die geburtsmedizinische
Einrichtung verantwortlich ist.
(2) Bei Geburt außerhalb des Krankenhauses liegt die Verantwortung für die Veranlassung
der Untersuchung bei der Hebamme oder der Ärztin/dem Arzt, die oder der die Geburt
verantwortlich geleitet hat. Das Neugeborenen-Hörscreening kann bei
Fachärztinnen/Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärztinnen/Fachärzten für Hals-
, Nasen-, Ohrenheilkunde oder Fachärztinnen/Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche
Hörstörungen durchgeführt werden, soweit sie berufsrechtlich hierzu berechtigt sind.
(3) In den Fällen, in denen ausnahmsweise im Krankenhaus nach auffälliger
Erstuntersuchung keine Kontroll-AABR bis zur U2 durchgeführt wurde, wird die AABR bis
spätestens zur U3 von Fachärztinnen/Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin,
Fachärztinnen/Fachärzten für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder Fachärztinnen/Fachärzten
für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen vorgenommen, soweit sie berufsrechtlich
hierzu berechtigt sind.
(4) Die gegebenenfalls notwendige pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik wird durch
Fachärztinnen/Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen oder
pädaudiologisch qualifizierte Fachärztinnen/Fachärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
durchgeführt.

65
§ 53 Apparative Anforderungen
Die Geräte zur Messung von TEOAE und AABR müssen den für diese Untersuchungen
einschlägigen technischen Anforderungen genügen. Eine entsprechende
Gewährleistungsgarantie des Herstellers erfüllt diese Bedingung.
§ 54 Qualitätssicherung
(1) Bei Geburt und Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings in einem
Krankenhaus soll das Krankenhaus nachfolgend genannte Qualitätsziele erfüllen:
- Der Anteil der auf Hörstörungen untersuchten Kinder zur Gesamtzahl der
Neugeborenen soll bei mindestens 95 % liegen.
- Mindestens 95 % der in der Erstuntersuchung auffälligen Kinder sollen vor Entlassung
aus dem Krankenhaus eine Kontroll-AABR erhalten haben.
- Der Anteil der untersuchten Kinder, für die eine pädaudiologische
Konfirmationsdiagnostik gemäß § 51 Absatz 4 erforderlich ist, soll höchstens bei 4 %
liegen.
(2) Wird das Neugeborenen-Hörscreening bei einer/einem niedergelassenen
Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärztin/Facharzt für Hals-, Nasen-,
Ohrenheilkunde oder einer Fachärztin/einem Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche
Hörstörungen erbracht, so sollen nachfolgend genannte Qualitätsziele erfüllt werden:
- Mindestens 95 % der in der Erstuntersuchung auffälligen Kinder sollen in derselben
Betriebsstätte, in der die Untersuchung durchgeführt wurde, eine Kontroll-AABR
erhalten.
- Der Anteil der primär bei der Vertragsärztin/beim Vertragsarzt untersuchten Kinder,
für die eine pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik gemäß § 51 Absatz 4
erforderlich ist, soll höchstens bei 4 % liegen.
(3) Unabhängig von der Verantwortung für die Durchführung der
Früherkennungsuntersuchung gemäß § 52 hat die/der die U3 durchführende Ärztin/Arzt sich
zu vergewissern, dass das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert wurde. Ist die
Durchführung der Untersuchung nicht dokumentiert, so hat sie/er die Untersuchung zu
veranlassen sowie Durchführung und Ergebnis zu dokumentieren. Dasselbe gilt für die U4 und
U5 durchführenden Ärztinnen/Ärzte.
(4) Der Erfolg des Neugeborenen-Hörscreenings ist abhängig von der zeitnahen
Durchführung einer umfassenden audiologischen Nachfolgediagnostik bei auffälligen
Befunden und der Therapieeinleitung. Um zu gewährleisten, dass das Neugeborenen-
Hörscreening allen Neugeborenen zur Verfügung steht und alle im Rahmen der
Früherkennungsuntersuchung auffällig getesteten Neugeborenen die
Konfirmationsdiagnostik in Anspruch nehmen, sollen Krankenhäuser bzw. Hebammen und
niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, die die Früherkennungsuntersuchung durchführen, auch
die über die in § 55 geregelten Dokumentationen hinausgehenden länderspezifischen

66
Regelungen berücksichtigen (z. B. Dokumentation durch Screeningkarten des Erweiterten
Neugeborenen-Screenings).
§ 55 Dokumentation
(1) Im Untersuchungsheft für Kinder werden Durchführung und Ergebnisse (differenziert
nach einseitig/beidseitig) dieser Früherkennungsuntersuchung sowie gegebenenfalls die
Durchführung einer Konfirmationsdiagnostik dokumentiert.
(2) Zusätzlich zur Dokumentation im Untersuchungsheft für Kinder haben die
Leistungserbringer des Neugeborenen-Hörscreenings ab dem 1. Januar 2009 einmal im
Kalenderjahr eine Sammelstatistik über folgende Parameter zu erstellen:
- Gesamtzahl der Neugeborenen (nur im Krankenhaus zu erfassen)
- Anzahl der im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreenings getesteten Neugeborenen
differenziert nach TEOAE/AABR als Erstuntersuchung
- Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger TEOAE (differenziert nach
einseitig/beidseitig auffällig)
- Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger AABR (differenziert nach Erst- und
Kontrolluntersuchung sowie nach einseitig/beidseitig auffällig)
- Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger TEOAE und auffälliger AABR (differenziert
nach einseitig/beidseitig auffällig).
(3) Sammelstatistiken sind auf Anfrage der vom G-BA für die Evaluation bestimmten Stelle
zur Verfügung zu stellen. Diese Daten können auch in Zusammenarbeit mit den
länderspezifischen Screeningzentren erhoben werden.
(4) Folgende Parameter müssen im Rahmen der U3, U4 und U5 überprüft und im
Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert werden:
- Neugeborenen-Hörscreening ist bereits erfolgt und im Untersuchungsheft für Kinder
dokumentiert
- Neugeborenen-Hörscreening selbst durchgeführt bzw. veranlasst falls Dokumentation
im Untersuchungsheft für Kinder fehlt
- Ergebnisse des Neugeborenen-Hörscreenings (Früherkennungsuntersuchung
unauffällig, Konfirmationsdiagnostik veranlasst, Konfirmationsdiagnostik bereits
durchgeführt, angeborene Hörstörung bei Konfirmationsdiagnostik festgestellt,
einseitig/beidseitig).
§ 56 Evaluation
(1) Das Neugeborenen-Hörscreening wird hinsichtlich Qualität und Zielerreichung durch
eine Studie evaluiert. Hierzu beschließt der G-BA Art, Umfang und Zeitrahmen der Evaluation.
(2) Zielparameter für die Evaluation sind insbesondere

67
- Häufigkeit der durchgeführten Untersuchung differenziert nach Ort der
Leistungserbringung (für die Kliniken auch die Erfassungsraten)
- Anzahl der auffälligen Erstuntersuchungen differenziert nach Methode und nach
einseitig/beidseitig auffällig
- Anzahl der auffälligen Kontroll-AABR differenziert nach Methode der
Erstuntersuchung und einseitig/beidseitig auffällig
- Anzahl der richtig-positiven Befunde
- Zeitpunkt der Diagnosestellung und Therapieeinleitung
- Anzahl der falsch-positiven Befunde.
§ 57 Anpassung
Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung soll der G-BA das
Neugeborenen-Hörscreening prüfen und erforderliche Änderungen beschließen.

68
V. Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie bei
Neugeborenen
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 58 Zielsetzung
Das nach dieser Richtlinie durchzuführende Screening dient der Früherkennung von kritischen
angeborenen Herzfehlern bei Neugeborenen. Durch das Screening soll eine unverzügliche
Therapieeinleitung ermöglicht werden.
§ 59 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt auf Grundlage von § 26 SGB V für alle zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung durchgeführten Screenings auf kritische angeborene Herzfehler mittels
Pulsoxymetrie bei Neugeborenen, unabhängig davon, welcher Leistungserbringer sie einleitet
oder erbringt.
(2) Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen
richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und
schließen die Ärzte ein, die aufgrund von Übergangsregelungen der für sie zuständigen
Ärztekammern zum Führen der aktuellen Bezeichnung oder aufgrund der für sie geltenden
Weiterbildungsordnung zur Erbringung der entsprechenden Leistung(en) berechtigt sind.
§ 60 Anspruchsberechtigung
Neugeborene, bei denen pränatal kein kritischer Herzfehler diagnostiziert wurde, haben
Anspruch auf die Teilnahme am Screening mittels Pulsoxymetrie entsprechend dieser
Richtlinie.
§ 61 Aufklärung und Einwilligung
Vor Durchführung des Screenings auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie
sind die Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) unter Hinzuziehung der
Elterninformation nach Anlage 6 über Vor- und Nachteile der Untersuchung aufzuklären. Den
Personensorgeberechtigten ist die Elterninformation auszuhändigen, sie entscheiden über die
Teilnahme an der Untersuchung. Die Ablehnung der Teilnahme ist mit der Unterschrift
zumindest eines Personensorgeberechtigten zu dokumentieren.
§ 62 Untersuchungsmethode
(1) Das Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels funktioneller Pulsoxymetrie
soll am 2. Lebenstag erfolgen (nach der 24. bis zur 48. Lebensstunde). Im Ausnahmefall (z. B.

69
bei ambulanter Geburt) kann das Screening frühestens nach der 4. Lebensstunde und bis
spätestens zur U2 erfolgen.
(2) Die Messung wird am Fuß vorgenommen. Der Messwert gilt als auffällig, wenn die
Sauerstoffsättigung weniger als 90 % beträgt. Liegt der Messwert zwischen 90 % und unter
96 % gilt der Wert als kontrollbedürftig. In diesem Fall ist eine Kontrollmessung innerhalb von
2 Stunden nach der Erstmessung vorzunehmen. Liegt der Messwert unter 90 % bedarf es
keiner Kontrollmessung.
(3) Bei einem auffälligen Messwert in der Erstmessung oder bei einem Wert von weniger
als 96 % bei der Kontrollmessung gilt das Screening als positiv. In diesen Fällen erfolgt die
unverzügliche Vorstellung bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und
Jugendmedizin möglichst mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie oder
Neonatologie.
2. Verfahren
§ 63 Grundsätze des Screening-Verfahrens
(1) Der Erfolg des Screenings ist insbesondere abhängig von der Zuverlässigkeit der
Befundergebnisse und der Schnelligkeit, mit der bei einem positiven Screening die
Abklärungsdiagnostik durchgeführt und die therapeutischen Maßnahmen eingeleitet werden.
(2) Ist das Screening positiv, ist eine unverzügliche Abklärung und erforderliche
Therapieeinleitung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt gemäß § 62 Absatz 3 zu
veranlassen.
§ 64 Durchführungsverantwortung und Qualifikation
(1) Die Verantwortung für die Durchführung des Screenings auf kritische angeborene
Herzfehler mittels Pulsoxymetrie liegt bei Geburt im Krankenhaus bei der Ärztin oder dem
Arzt, die oder der für die geburtsmedizinische Einrichtung verantwortlich ist.
(2) Bei Geburt außerhalb des Krankenhauses liegt die Verantwortung für die
Durchführung oder die Veranlassung des Screenings auf kritische angeborene Herzfehler
mittels Pulsoxymetrie bei der Hebamme oder dem Entbindungspfleger oder der Ärztin oder
dem Arzt, die oder der die Geburt verantwortlich geleitet hat.
(3) Die notwendige Abklärungsdiagnostik gemäß § 62 Absatz 3 muss sichergestellt
werden.
(4) Die oder der die U2 durchführende Ärztin oder Arzt hat sich zu vergewissern, dass das
Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie dokumentiert wurde. Ist
die Durchführung der Untersuchung nicht dokumentiert, so hat sie oder er die Untersuchung
zu veranlassen sowie Durchführung und Ergebnis zu dokumentieren.

70
§ 65 Apparative Anforderungen
Die Geräte zur Messung der arteriellen Sauerstoffsättigung müssen die Anforderungen der
Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
(MPBetreibV) erfüllen.
§ 66 Dokumentation
Im Untersuchungsheft für Kinder und der Patientendokumentation werden Durchführung und
Ergebnisse des Screenings zur Früherkennung auf kritische angeborene Herzfehler sowie die
Veranlassung der Abklärungsdiagnostik dokumentiert.
§ 67 Evaluation
(1) Das Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie bei
Neugeborenen wird anhand einer repräsentativen Stichprobe hinsichtlich Qualität und
Zielerreichung anhand der Zielparameter gemäß Absatz 2 evaluiert. Der G-BA beauftragt
spätestens bis zum 31. Dezember 2018 ein unabhängiges wissenschaftliches Institut mit der
Evaluation. Der G-BA wird in einem gesonderten Beschluss die Kriterien festlegen, nach denen
ein unabhängiges wissenschaftliches Institut unter Hinzuziehung von ausgewählten
Leistungserbringern und unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
das Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie bei Neugeborenen
bewertet.
(2) Zielparameter für die Evaluation sind insbesondere
• Anteil der Neugeborenen, bei denen ein Screening mittels Pulsoxymetrie durchgeführt
wurde
• Anteil der Neugeborenen mit einem unauffälligen Befund bei der Erstmessung
(Sauerstoffsättigung ≥ 96 %)
• Anteil der Neugeborenen mit einer auffälligen Erstmessung (Sauerstoffsättigung
<90 %)
• Anteil der Neugeborenen mit einem kontrollbedürftigen Befund in der Erstmessung
(Sauerstoffsättigung 90 % bis <96 %)
o Anteil der Neugeborenen mit einer unauffälligen Kontrollmessung
(Sauerstoffsättigung ≥ 96 %)
o Anteil der Neugeborenen mit einer auffälligen Kontrollmessung
(Sauerstoffsättigung <96 %)
• Anteil der Neugeborenen, die an eine Fachärztin oder einen Facharzt gemäß
§ 62 Absatz 3 weitergeleitet wurden
• Anteil der falsch-positiven Befunde
• Anzahl der im Screening detektierten kritischen angeborenen Herzfehler
• Zeitverlauf der Diagnostik und Therapiereinleitung bei kritischen angeborenen
Herzfehlern

71
D. Qualitätssichernde Maßnahmen, Dokumentation und Evaluation
§ 68 Qualitätssicherung
(1) Die Untersuchungen nach den §§ 3 bis 12 dieser Richtlinie dürfen, soweit die Richtlinie
nicht etwas anderes bestimmt, nur diejenigen Ärztinnen oder Ärzte durchführen, welche die
vorgesehenen Leistungen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können und
nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind.
(2) Bei der Durchführung der Untersuchung müssen die in der Richtlinie vorgegebenen
Standards eingehalten werden.
(3) Für die Durchführung der Screeningaudiometrie nach § 11 dieser Richtlinie müssen
Audiometer verwendet werden, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
bzw. entsprechend der EU-Richtlinie 93/42/EWG zugelassen sind und entsprechend den
Vorgaben der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von
Medizinprodukten (MPBetreibV) einer regelmäßigen Wartung unterzogen werden.
§ 69 Dokumentation
(1) Als Untersuchungsheft für Kinder im Sinne dieser Richtlinie gelten sowohl das
Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 als auch das elektronische Untersuchungsheft
für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V. Die Dokumentation der
Befunde zu den Untersuchungen nach Abschnitt B erfolgt sowohl in der Patientenakte als auch
im Untersuchungsheft für Kinder gemäß der Anlage 1. Darüber hinaus wird jeweils die
Teilnahme an den Untersuchungen (U2 bis U9) auf einer separaten Teilnahmekarte des
Untersuchungsheftes für Kinder dokumentiert. Die Dokumentationen nach den Sätzen 2 und
3 erfolgen jeweils gemeinsam entweder im Untersuchungsheft für Kinder gemäß der Anlage
1 oder auf Wunsch der Versicherten im elektronischen Untersuchungsheft für Kinder. Der G-
BA stellt die Inhalte der Anlage 1 als Untersuchungsheft für Kinder (Gelbes Heft) in gedruckter
Version den Leistungserbringern zur Verfügung. Die Dokumentation der speziellen
Früherkennungsuntersuchungen erfolgt entsprechend den Vorgaben in Abschnitt C sowie
gemäß den Anlagen zu dieser Richtlinie. Für die Präventionsempfehlung wird eine ärztliche
Bescheinigung ausgestellt. Die Präventionsempfehlung erfolgt auf dem zwischen den Partnern
der Bundesmantelverträge vereinbarten Vordruck gemäß den Inhalten nach Anlage 1a.
(2) Der zuständige Unterausschuss des G-BA ist berechtigt, Änderungen am
Untersuchungsheft für Kinder gemäß der Anlage 1, an der Elterninformation zum Erweiterten
Neugeborenen-Screening (Anlage 3), an der Elterninformation zum Screening auf
Mukoviszidose (Anlage 2), an der Filterpapierkarte (Anlage 4), am Merkblatt zum
Neugeborenen-Hörscreening (Anlage 5) sowie an der Elterninformation zum Pulsoxymetrie-
Screening bei Neugeborenen (Anlage 6) vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der
praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch die jeweilige Anlage nicht in ihrem
wesentlichen Inhalt geändert wird. 1. Kapitel § 10 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung gilt
entsprechend.
(3) Die Untersuchungen nach Abschnitt B werden anhand einer repräsentativen
Stichprobe hinsichtlich Qualität und Zielerreichung evaluiert. Der G-BA beauftragt spätestens
2 Jahre nach Inkrafttreten der Neufassung dieser Richtlinie ein unabhängiges
wissenschaftliches Institut mit der Evaluation. Der G-BA wird in einem gesonderten Beschluss

72
die Kriterien festlegen, nach denen ein unabhängiges wissenschaftliches Institut unter
Hinzuziehung von ausgewählten Leistungserbringern und unter Berücksichtigung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die überarbeiteten Teile der
Untersuchungen (Abschnitt B) bewertet.

73
Anlagen
Anlage 1 Untersuchungsheft für Kinder
__________________________________________________________________________
Teilnahmekarte
Name
Vorname
Geburtstag
Liebe Eltern! Schützen Sie die Daten Ihres Kindes! Mit dieser herausnehmbaren Karte können
Sie bei Behörden, Kindertagesstätten, Schulen und Jugendämtern den Nachweis erbringen,
dass Ihr Kind an den Untersuchungen teilgenommen hat.
U2 3.-10.
Lebenstag
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
U3 4.-5.
Lebenswoche
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
*
U4 3.-4.
Lebensmonat
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
*
U5 6.-7.
Lebensmonat
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
*
U6 10.-12.
Lebensmonat
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
*
U7 21.-24.
Lebensmonat
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
*
U7a 34.-36.
Lebensmonat
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
*
U8 46.-48.
Lebensmonat
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
*
U9 60.-64.
Lebensmonat
Termin Teilnahmebestätigung (Stempel und Unterschrift)
*
* 
Die Untersuchung beinhaltet eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen altersgemäßen,
entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA ausreichenden Impfschutz.

74
In der nachfolgenden Übersicht sehen Sie, wann die zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchungen stattfinden. Bitte vereinbaren Sie dazu rechtzeitig einen
Termin bei Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt:
Z1 6. – 9. Lebensmonat vom: ______ bis: ______
Z2 10. – 20. Lebensmonat vom: ______bis: ______
Z3 21. – 33. Lebensmonat vom: ______bis: ______
Z4 34. – 48. Lebensmonat vom: ______bis: ______
Z5 49. – 60. Lebensmonat vom: ______bis: ______
Z6 61. – 72. Lebensmonat vom: ______bis: ______

75
Liebe Eltern,
herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Babys!
Gerade in den ersten Lebensjahren macht Ihr Kind sehr viele Entwicklungsschritte. Um
eventuell vorliegende Erkrankungen und Entwicklungsverzögerungen frühzeitig erkennen und
entsprechend handeln zu können, gibt es regelmäßige Untersuchungen. Diese sind ein
wichtiger Teil der Gesundheitsvorsorge für Ihr Kind. Die Kosten werden von der gesetzlichen
Krankenversicherung übernommen.
Innerhalb der ersten sechs Lebensjahre untersucht die Ärztin oder der Arzt, ob sich Ihr Kind
gesund und altersgemäß entwickelt. Die Ergebnisse jeder Untersuchung werden Ihnen
erläutert. Darüber hinaus werden Sie über Schutzimpfungen informiert, die zugleich mit den
Untersuchungen erfolgen können. Sie haben bei sämtlichen Untersuchungen die Gelegenheit,
die Entwicklung Ihres Kindes mit der Ärztin oder dem Arzt zu besprechen und Fragen zu
stellen, etwa zu Themen wie Ernährung oder Unfallvermeidung.
Zudem erhalten Sie im Rahmen der einzelnen Untersuchungen von der Ärztin oder dem Arzt
Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (wie z. B. Eltern-Kind-Angebote, Frühe
Hilfen, Familienhebammen, -paten, öffentlicher Gesundheitsdienst).
Für alle Untersuchungen sind bestimmte Zeiträume vorgegeben. Dass Sie diese kennen und
einhalten, ist besonders wichtig, da manche Erkrankungen nur in einer bestimmten
Altersspanne rechtzeitig erkannt und behandelt werden können (z. B. Stoffwechselstörungen
oder Fehlstellungen der Hüfte). Auch bei Frühgeborenen, also Kindern, die vor der 37+0
Schwangerschaftswoche geboren werden, sollen die Untersuchungszeiträume dringend
eingehalten werden. In solchen Fällen wird der frühe Geburtstermin bei der Interpretation der
Ergebnisse berücksichtigt.
Bitte nutzen Sie das Angebot der Untersuchungen! Sie geben sich und Ihrem Kind die Chance,
dass gesundheitliche Probleme oder Auffälligkeiten rechtzeitig erkannt und behandelt werden
können. Neben den regelmäßigen ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen hat Ihr Kind
Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Diese werden wie die
ärztlichen Untersuchungen im Gelben Heft dokumentiert.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Gelben Heft um eine vertrauliche Information
handelt. Keine Institution (z. B. Kita, Schule, Jugendamt) darf eine Einsichtnahme verlangen.
Sie entscheiden, wem Sie den Einblick gewähren. Die herausnehmbare Teilnahmekarte ist
als Beleg für die Wahrnehmung der Untersuchungen ausreichend.
Wir wünschen Ihrem Kind und Ihnen alles Gute!
Gemeinsamer Bundesausschuss, Berlin*
*Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird gebildet von der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der
Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung. Der G-BA legt in Richtlinien fest,
welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Das Gelbe Heft ist
eine Anlage der Kinder-Richtlinie des G-BA. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de.

Neugeborenen-Erstuntersuchung U1
_________________________________________________________________________________
76
U1
Elterninformation zur Neugeborenen-Erstuntersuchung
Unmittelbar nach der Geburt findet die erste Untersuchung Ihres Babys statt. Die Ärztin oder
der Arzt oder die Hebamme oder der Entbindungspfleger vergewissern sich, dass Ihr Baby die
Geburt gut überstanden hat.
Es geht bei der U1 vor allem darum, sofort behandlungsbedürftige Zustände und äußerliche
Fehlbildungen zu erkennen. So können notwendige Sofortmaßnahmen eingeleitet und
Komplikationen vermieden werden.
Das wird untersucht:
- Mit dem sogenannten Apgar-Wert werden die Hautfarbe des Babys, der
Herzschlag, die Reflexe, die Muskelspannung und die Atmung geprüft. Dieser Wert
wird nach fünf und nochmals nach zehn Minuten ermittelt.
- Um sicher zu sein, dass Ihr Neugeborenes während der Geburt ausreichend mit
Sauerstoff versorgt worden ist, wird der Nabelschnur Blut entnommen und dessen
pH-Wert (Säuregrad) bestimmt.
- Es wird nach äußerlich erkennbaren Fehlbildungen geschaut.
Ihr Baby wird gemessen und gewogen und es erhält nach Rücksprache mit Ihnen Vitamin K,
um inneren Blutungen vorzubeugen.
Zur Ernährung Ihres Kindes (Stillen oder andere Ernährungsformen) werden Sie fachkundig
beraten und können während der gesamten Stillzeit und bei Ernährungsproblemen auf Hilfe
zurückgreifen.
In den kommenden drei Tagen werden Ihnen für Ihr Baby weitere wichtige Untersuchungen
empfohlen. Diese sollen eine rechtzeitige Behandlung der jeweiligen Erkrankungen
ermöglichen. Der Test auf kritische angeborene Herzfehler sollte nach der 24. bis zur
48. Lebensstunde Ihres Babys durchgeführt werden. Die Tests auf angeborene
Stoffwechselstörungen und Mukoviszidose aus einigen Tropfen Blut Ihres Babys sollten
zwischen der 36. und 72. Lebensstunde erfolgen. Der Hörtest für Neugeborene sollte bis zur
72. Lebensstunde vorgenommen werden. Zu diesen Untersuchungen erhalten Sie jeweils ein
ausführliches Informationsblatt.
Die nächste Untersuchung soll vom 3. bis zum 10. Lebenstag (U2) vorgenommen werden.

Neugeborenen-Erstuntersuchung U1
_________________________________________________________________________________
Anamnese
Schwangerschaftsanamnese:
Zutreffendes
bitte
ankreuzen
Zutreffendes
bitte
ankreuzen
Diabetes mellitus Mehrlingsschwangerschaft
Gestationsdiabetes (Poly-)Hydramnion
Dauermedikation Oligohydramnion
akute oder chronische Infektionen in der
Schwangerschaft
besondere psychische Belastungen
Antikörper-Suchtest positiv besondere soziale Belastungen
B-Streptokokken-Status der Mutter positiv Abusus
Geburtsanamnese:
Geburtsdatum . . . . Uhrzeit :
SSW (Wochen+Tage) +
Geschlecht männlich weiblich unbestimmt
Geburtsmodus spontan Sectio vaginale Operation: Vakuum Forceps
Kindslage Schädellage Beckenendlage Querlage ______________
pH-Wert (Nabelarterie) , Base excess ,
Soweit vorhanden, Befunde einer pränatalen Diagnostik:
____________________________________________________________________ ________________________________
Familienanamnese: (u.a. behandlungsbedürftige Hyperbilirubinämie bei einem vorausgegangenen Kind)
Körperliche Untersuchung
Apgar-Wert 5‘/10‘
Körpergewicht in g Körperlänge in cm
Reifezeichen:___________________________________________________
Fehlbildungen:__________________________________________________
Traumata:______________________________________________________
Gelbsucht Ödeme

Neugeborenen-Erstuntersuchung U1
_________________________________________________________________________________
78
Sonstiges
Vitamin-K-Prophylaxe gegeben: ja Dosis: 2 mg oral abweichende Dosis:_____________
nein
Stempel Unterschrift und Datum:

Spezielle Früherkennungsuntersuchungen
_________________________________________________________________________________
Pulsoxymetrie-Screening (Messung am Fuß)
Kein Pulsoxymetrie-Screening bei pränatal
diagnostiziertem kritischen Herzfehler
Eltern wünschen keine Untersuchung
Untersuchung erfolgt am: Datum: Uhrzeit:
Messwert:_____%
auffällig unauffällig kontrollbedürftig
Kontrollmessung erfolgt am: Datum: Uhrzeit:
Messwert:_____%
auffällig unauffällig
Abklärung veranlasst:
ja nein
Datum:
Stempel und Unterschrift
Erweitertes Neugeborenen-Screening
Eltern wünschen keine
Untersuchung
Stempel und Unterschrift
Blutabnahme erfolgt: Datum: Uhrzeit: Stempel und Unterschrift
Erstabnahme vor der vollendeten
36. Lebensstunde /
Bei Geburt vor der vollendeten
32. Schwangerschaftswoche
Zweite Blutabnahme erfolgt: Datum: Stempel und Unterschrift
Kontrollblutabnahme bei
auffälligem Befund:
Datum Stempel und Unterschrift
Screeninglabor und Patientennummer:

Spezielle Früherkennungsuntersuchungen
_________________________________________________________________________________
80
Screening auf Mukoviszidose
Eltern wünschen keine
Untersuchung
Stempel und Unterschrift
Blutabnahme für das
Mukoviszidose-Screening
gemeinsam mit dem Erweiterten
Neugeborenen-Screening erfolgt:
Stempel und Unterschrift
Getrennte Blutabnahme für das
Mukoviszidose-Screening erfolgt:
Datum: Uhrzeit: Stempel und Unterschrift
Screeninglabor und Patientennummer:

Spezielle Früherkennungsuntersuchungen
_________________________________________________________________________________
81
Neugeborenen-Hörscreening
Erstuntersuchung mittels TEOAE oder AABR, in der Regel in den
ersten 3 Lebenstagen
durchgeführt am:
Stempel und Unterschrift
TEOAE beidseitig unauffällig auffällig
re li
AABR beidseitig unauffällig auffällig
re li
Kontroll-AABR bei auffälligem Erstbefund, in der Regel bis U2
durchgeführt am:
Stempel und Unterschrift
AABR
beidseitig unauffällig auffällig
re li
Pädaudiologische Diagnostik bei auffälliger Kontroll-AABR
veranlasst am:
Stempel und Unterschrift
Ergebnisse der pädaudiologischen Diagnostik, in der Regel bis
zur 12. Lebenswoche
durchgeführt am:
Stempel und Unterschrift
beidseitig unauffällig auffällig
re li
Untersuchungsergebnisse und ggf. erforderliche Therapie mit
den Eltern
besprochen am:
Stempel und Unterschrift
Eltern wünschen keine Untersuchung Stempel und Unterschrift der Ärztin
oder des Arztes

U2 3.-10. Lebenstag
__________________________________________________________________________
82
U2
Elterninformation zur Untersuchung vom 3. bis zum 10. Lebenstag
Ihr Baby ist jetzt einige Tage alt. Wenn Sie in der Klinik sind, wird die zweite Untersuchung, die
U2, dort stattfinden. Wenn Sie zu Hause sind, vereinbaren Sie so früh wie möglich einen
Untersuchungstermin bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der Ihr Baby betreuen soll. Die
U2 soll drei bis spätestens zehn Tage nach der Geburt stattfinden. Falls die Tests auf kritische
angeborene Herzfehler, angeborene Stoffwechselstörungen und/oder Mukoviszidose sowie
der Neugeborenen-Hörtest noch nicht durchgeführt wurden, sollten sie umgehend erfolgen,
da es für einige Erkrankungen wichtig ist, dass die Diagnose schnell gestellt werden kann.
Durch eine eingehende körperliche Untersuchung Ihres Babys sollen bei der U2 angeborene
Erkrankungen und Fehlbildungen (z. B. Fehlbildungen des Herzens) erkannt und
lebensbedrohliche Komplikationen vermieden werden. Hierzu gehört auch das Erkennen
einer behandlungsbedürftigen Gelbsucht. Eine blasse Stuhlfarbe bei Ihrem Baby ist ein
Hinweis auf die Notwendigkeit einer Behandlung. Bitte nutzen Sie für die Beobachtung der
Stuhlfarbe Ihres Babys die Karte auf Seite 14.
Bei dieser und bei allen weiteren Untersuchungen wird Ihr Baby gemessen und gewogen.
Es wird besonders geachtet auf:
- die Haut
- die Sinnesorgane
- die Brust- und Bauchorgane
- die Geschlechtsorgane
- den Kopf (Mund, Nase, Augen, Ohren)
- das Skelettsystem mit Muskeln und Nerven.
Die Ärztin oder der Arzt bespricht mit Ihnen, was für die gesunde Entwicklung Ihres Babys
wichtig ist. Sie erhalten Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-
Kind-Hilfen, Frühe Hilfen).
Bei dieser Untersuchung erhält Ihr Baby nochmals Vitamin K, um Blutungen vorzubeugen.
Außerdem werden Sie über Vitamin D zur Vorbeugung der Knochenerkrankung Rachitis und
über Fluorid beraten, das für die spätere Zahnhärtung wichtig ist. Gegebenenfalls werden
diese Ihrem Baby verschrieben. Außerdem werden Sie zu den Themen Stillen und Ernährung
beraten sowie über Maßnahmen, die das Risiko eines plötzlichen Kindstodes vermindern.
Tipp: Ist Ihnen bei Ihrem Baby etwas aufgefallen, das Sie ungewöhnlich finden? Am besten
notieren Sie sich vor der Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber Sie mit Ihrer
Ärztin oder Ihrem Arzt sprechen möchten.

U2 3.-10. Lebenstag
__________________________________________________________________________
83
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U2 3.-10. Lebenstag
__________________________________________________________________________
84
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Schwangerschafts- und Geburtsanamnese: Erhebung und Dokumentation in der U1 prüfen und gegebenenfalls nachtragen.
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen
  Schwierigkeiten beim Trinken, Schluckstörungen
  Stuhlfarbe (mit Stuhlfarbkarte erfragen)
  auffälliges Schreien
  Risikofaktoren für Hüftdysplasie
Familienanamnese:
  Augenerkrankungen (z. B. Strabismus, Amblyopie, erbliche Augenkrankheit)
  angeborene Hörstörungen oder Ohrfehlbildungen
  Immundefekte
  Hüftdysplasie
Sozialanamnese (unter Berücksichtigung der Schwangerschafts- und Geburtsanamnese):
 
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Zyanose
  Ikterus
  Hämangiome
  Naevi und andere Pigmentanomalien
  Ödeme
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  Hydratationszustand
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten:
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  Spontanmotorik
  Muskeltonus
  Opisthotonus
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Moro-Reaktion
  Galant-Reflex
  Schreitautomatismus
  klinische Frakturzeichen
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
  Atemgeräusch
  Atemfrequenz
  Einziehungen
  Thoraxkonfiguration
  Schlüsselbeine
Kopf
  Fehlhaltung
  Dysmorphiezeichen
  Schädelnähte
  Kephalhämatom
  Fontanellentonus
  Crepitatio capitis
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
  Herzrhythmus
  Herztöne
  Herznebengeräusche
  Femoralispulse
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Auffälligkeiten der Schleimhaut und des Kieferkamms
  Kiefer- Gaumenanomalie
  Verletzungszeichen
  abnorme Größe der Zunge
  behinderte Nasenatmung
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Anomalien
  Nabelveränderungen
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
Augen
Inspektion:
  morphologische Auffälligkeiten (z. B. Ptosis, Leukokorie,
Bulbusgrößenauffälligkeiten, Kolobom)
  Nystagmus
Prüfung im durchfallenden Licht:
  Transilluminationsauffälligkeit bei Trübung der
brechenden Medien
Ohren
  Fehlbildungen (z. B. Ohrfisteln, Anhängsel, Atresie)

U2 3.-10. Lebenstag
__________________________________________________________________________
85
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  Stillen/Ernährung
  plötzlicher Kindstod
  Stuhlfarbkarte
  Vitamin-K-Prophylaxe prüfen und wenn nötig durchführen
  Information zu Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
  Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen, Frühe Hilfen)
Bemerkung:

U2 3.-10. Lebenstag
__________________________________________________________________________
86
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Körpermaße:
Körpergewicht in g
Körperlänge in cm
Kopfumfang in cm
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels
Pulsoxymetrie
Erweitertes Neugeborenen-Screening
Screening auf Mukoviszidose
Neugeborenen-Hörscreening
Screening auf Hüftgelenksdysplasie und -luxation (nur
bei Risikofaktoren)
Vitamin-K-Prophylaxe gegeben: ja Dosis: 2 mg oral abweichende Dosis:__________
nein
Bemerkungen:
Stempel Unterschrift und Datum:

U2 3.-10. Lebenstag
__________________________________________________________________________
87

U3 4.-5. Lebenswoche
__________________________________________________________________________
88
U3
Elterninformation zur Untersuchung von der 4. bis zur 5. Lebenswoche
Ihr Baby ist jetzt etwa einen Monat alt. Die meisten Babys können von der dritten Woche an
den Kopf zu Geräuschquellen hinwenden. Sie schauen lieber farbige als graue Flächen an und
haben einen ausgeprägten Saug- und Greifreflex.
Ein wichtiges Ziel der U3 und aller weiteren Untersuchungen ist es,
Entwicklungsauffälligkeiten möglichst frühzeitig zu erkennen. Bei der U3 achtet die Ärztin oder
der Arzt beispielsweise darauf, ob Ihr Baby schon in Bauchlage den Kopf halten kann, die
Hände spontan öffnet oder aufmerksam in nahe Gesichter schaut.
Neben einer gründlichen körperlichen Untersuchung werden zusätzlich mit Ultraschall die
Hüftgelenke Ihres Babys überprüft, um eventuelle Fehlstellungen rechtzeitig behandeln zu
können. Die Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke sollten Sie nutzen, da Sie Ihrem Baby
dadurch schwerwiegende, lebenslange Beschwerden ersparen können. Wie bei der U1 und
U2 wird die Ärztin oder der Arzt nochmals darauf achten, ob Ihr Baby eine
behandlungsbedürftige Gelbsucht hat, die zum Beispiel ein Hinweis auf einen Verschluss der
Gallengänge sein kann. Eine blasse Stuhlfarbe bei Ihrem Baby ist ein Hinweis auf die
Notwendigkeit einer Behandlung. Bitte nutzen Sie für die Beobachtung der Stuhlfarbe Ihres
Babys die Karte auf Seite 14.
Sie werden gefragt, ob es Auffälligkeiten beim Schlafen, Trinken, bei der Verdauung oder im
sonstigen Verhalten Ihres Babys gibt. Zur Vorbeugung gegen die Knochenerkrankung Rachitis
wird Vitamin D sowie Fluorid für die spätere Zahnhärtung empfohlen. Sie werden erneut zum
Thema Stillen und Ernährung beraten sowie über Maßnahmen, die das Risiko eines plötzlichen
Kindstodes mindern. Zudem geht es allgemein um Unfallverhütung und um Gefahren für Ihr
Baby durch Abhängigkeit und Sucht in der Familie. Falls die Tests auf angeborene
Stoffwechselstörungen und/oder Mukoviszidose sowie der Neugeborenen-Hörtest noch nicht
stattgefunden haben, sollten sie umgehend erfolgen, da es für einige Erkrankungen wichtig
ist, dass die Diagnose schnell gestellt werden kann.
Bei der Untersuchung wird angesprochen, wie Sie sich verhalten können, wenn Ihr Baby
besonders viel schreit. Sie erhalten außerdem eine ausführliche Beratung, welche Impfungen
sinnvoll sind. Sofern Sie einverstanden sind, wird Ihr Baby mit 6 Wochen zum ersten Mal
geimpft und Sie erhalten einen Impfpass. Vereinbaren Sie dazu einen Impftermin, da in diesem
Alter keine Untersuchung erfolgt.
Sie erhalten Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen,
Frühe Hilfen).
Tipp: Ist Ihnen in der Entwicklung oder dem Verhalten Ihres Babys etwas Ungewöhnliches
aufgefallen?
Am besten notieren Sie sich vor der Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber
Sie mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen möchten.

U3 4.-5. Lebenswoche
__________________________________________________________________________
89
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U3 4.-5. Lebenswoche
__________________________________________________________________________
90
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Schwangerschafts- und Geburtsanamnese: Erhebung und Dokumentation in der U1 prüfen und gegebenenfalls nachtragen.
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle
  Schwierigkeiten beim Trinken, Schluckstörungen, keine altersgemäße Ernährung
  auffälliges Schreien
  Stuhlfarbe (mit Stuhlfarbkarte erfragen)
Familienanamnese:
  Augenerkrankungen (z. B. Kindliche Katarakt, Strabismus, Amblyopie, erbliche Augenerkrankungen)
  angeborene Hörstörungen oder Ohrfehlbildungen
  Immundefekte
Sozialanamnese:
  Betreuungssituation
  besondere Belastungen in der Familie
Orientierende Beurteilung der Entwicklung
Nur ankreuzen, wenn die Items NICHT erfüllt werden!
  Grobmotorik:
Kopf wird in schwebender Bauchlage für wenigstens 3
Sekunden gehalten.
Kopf wird in Rumpfebene und in Rückenlage für 10 Sekunden
in Mittelstellung gehalten.
  Perzeption/Kognition:
Folgt mit den Augen einem Gegenstand nach beiden Seiten
bis mindestens 45 Grad.
  Feinmotorik:
Hände werden spontan geöffnet, insgesamt sind die Hände
noch eher geschlossen.
  Soziale/emotionale Kompetenz:
Aufmerksames Schauen auf nahe Gesichter nächster
Bindungspersonen.
Beobachtung der Interaktion
Insbesondere die folgenden Reaktionen des Kindes können der Ärztin oder dem Arzt als Hinweise zur Einschätzung von Stimmung,
Kommunikations- und Regulationsmöglichkeiten des Kindes im Kontakt mit seiner primären Bezugsperson und als weitere
Grundlage für das Ärztin- oder Arzt-Elterngespräch dienen:
  Stimmung/Affekt:
Das Kind erscheint in Anwesenheit der primären Bezugsperson zufrieden und ausgeglichen.
Es bleibt bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre Bezugsperson in positiver Grundstimmung
ausgeglichen, offen und zugewandt.
  Kontakt/Kommunikation:
Das Kind reagiert bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre Bezugsperson mit Lächeln, Wenden des
Kopfes oder spontanem Körperkontakt.
  Regulation/Stimulation:
Das Kind lässt sich durch Wiegen, Singen oder Ansprache in kurzer Zeit von einer primären Bezugsperson beruhigen.
Das Kind reagiert angemessen auf laute Geräusche, helles Licht und Berührung.
Hinweise auf Auffälligkeiten:

U3 4.-5. Lebenswoche
__________________________________________________________________________
91
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Zyanose
  Ikterus
  Hämangiome
  Naevi und andere Pigmentanomalien
  Ödeme
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  entzündliche Hautveränderungen
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten:
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  Spontanmotorik
  Muskeltonus
  Opisthotonus
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Muskeleigenreflexe
  Handgreifreflex
  Moro-Reaktion
  Saugreflex
  klinische Frakturzeichen
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
  Atemgeräusch
  Atemfrequenz
  Einziehungen
  Thoraxkonfiguration
  Schlüsselbeine
Kopf
  Fehlhaltung
  Dysmorphiezeichen
  Schädelnähte
  Kephalhämatom
  Fontanellentonus
  Crepitatio capitis
  lagebedingte Schädelasymmetrie
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
  Herzrhythmus
  Herztöne
  Herznebengeräusche
  Femoralispulse
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Auffälligkeiten der Schleimhaut und des Kieferkamms
  Kiefer- Gaumenanomalie
  Verletzungszeichen
  abnorme Größe der Zunge
  behinderte Nasenatmung
  orofacialer Hypotonus
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Anomalien
  Nabelveränderungen
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
Augen
Inspektion:
  morphologische Auffälligkeiten (z. B. Ptosis, Leukokorie,
Bulbusgrößenauffälligkeiten, Kolobom)
  Nystagmus
Prüfung im durchfallenden Licht:
  Transilluminationsauffälligkeit bei Trübung der
brechenden Medien
Ohren
  Fehlbildungen (z. B. Ohrfisteln, Anhängsel)
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:

U3 4.-5. Lebenswoche
__________________________________________________________________________
92
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  plötzlicher Kindstod
  Stuhlfarbkarte
  Unfallverhütung
  Umgang mit Schreibaby
  Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
  Vitamin-K-Prophylaxe prüfen und wenn nötig durchführen
  Stillen/ Ernährung/ Mundhygiene
  Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins
  Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen, Frühe Hilfen)
Bemerkung:

U3 4.-5. Lebenswoche
__________________________________________________________________________
93
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Orientierende Beurteilung der Entwicklung altersgemäß: ja nein
Körpermaße:
Körpergewicht in g
Körperlänge in cm
Kopfumfang in cm
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Erweitertes Neugeborenen-Screening
Screening auf Mukoviszidose
Screening auf Hüftgelenksdysplasie und -luxation
Neugeborenen-Hörscreening
Vitamin-K-Prophylaxe gegeben: ja Dosis: 2 mg oral abweichende Dosis:___________
nein
Bemerkungen:
Terminvereinbarungen
Impftermin am:
U4 am:
Stempel Unterschrift und Datum:

Spezielle Früherkennungsuntersuchung
__________________________________________________________________________
94
Screening auf Hüftgelenksdysplasie und –luxation
Anamnese:
Geburt aus Beckenendlage 
  ja
Hüftgelenksluxation bzw. Hüftgelenks-dysplasie
in Herkunftsfamilie
  ja
Stellungsanomalie bzw. Fehlbildungen (insb. der
Füße)
  ja
Klinische Zeichen:
Hüftsonographie: A
Hüftsonographischer Vorbefund: 
  ja
  nein
  unbekannt
Hüfttyp (nach Graf) 
  links
  rechts
Alpha-Winkel (Grad) 
  links
  rechts
Beta-Winkel (Grad) 
  links
  rechts
Hüftsonographie: B
Hüftsonographischer Befund in der 4.-5.
Lebenswoche:
Hüfttyp (nach Graf) links
  Ia/Ib
  IIa
  IIc/D
  IIIa
  IIIb
  IV
rechts
  Ia/Ib
  IIa
  IIc/D
  IIIa
  IIIb
  IV

Spezielle Früherkennungsuntersuchung
__________________________________________________________________________
95
Alpha-Winkel (Grad) 
  links
  rechts
Beta-Winkel (Grad) 
  links
  rechts
Weiteres Vorgehen:
Kontrollsonographie 
  ja
Überweisung zur diagnostischen Abklärung 
  ja
Behandlungsempfehlung 
  ja
Datum und Unterschrift:

U4 3.-4. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
96
U4
Elterninformation zur Untersuchung vom 3. bis zum 4. Lebensmonat
Die meisten Babys werden in diesem Alter immer mobiler und aktiver. Sie beginnen, nach
Dingen zu greifen und zu lächeln. Sie reagieren auf ihre Bezugsperson. Außerdem machen sie
sich durch bestimmte Laute bemerkbar.
Die Ärztin oder der Arzt achtet vor allem darauf, ob sich Ihr Baby körperlich und geistig
altersgerecht entwickelt. Unter anderem wird auch beobachtet, wie sich Ihr Baby bewegt. Die
Ärztin oder der Arzt prüft, ob Ihr Baby hören und sehen kann. Außerdem interessiert es Ihre
Ärztin oder Ihren Arzt, wie Sie und Ihr Baby miteinander im Kontakt sind. Es wird wieder eine
körperliche Untersuchung durchgeführt und dabei wird auch kontrolliert, ob die
Knochenlücke am Kopf (Fontanelle) ausreichend groß ist, damit der Schädel weiterhin
problemlos wachsen kann.
Zur U4 werden Wiederholungsimpfungen angeboten. Spätestens jetzt erfolgen die ersten
Impfungen. Außerdem spricht die Ärztin oder der Arzt mit Ihnen über Themen wie die
Ernährung und Verdauung Ihres Babys, Maßnahmen zur Vermeidung des plötzlichen
Kindstodes, Unfallverhütung und wie Sie reagieren sollten, wenn Ihr Baby besonders viel
schreit und nicht schlafen kann. Weitere Themen sind die Förderung der Sprachentwicklung
durch häufiges Sprechen und Singen mit dem Baby sowie die Rachitisprophylaxe mittels
Vitamin D und die Kariesprophylaxe mittels Fluorid. Sie erhalten Informationen zu regionalen
Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen, Frühe Hilfen).
Falls der Neugeborenen-Hörtest noch nicht stattgefunden hat, sollte er umgehend erfolgen.
Tipp: Ist Ihnen in der Entwicklung oder dem Verhalten Ihres Babys etwas Ungewöhnliches
aufgefallen?
Am besten notieren Sie sich vor der Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber
Sie mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen möchten. Bitte bringen Sie auch den Impfpass
Ihres Babys mit.
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U4 3.-4. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
97
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle
  Schwierigkeiten beim Trinken und Füttern, Erbrechen, Schluckstörungen
  abnorme Stühle (Stuhlfarbe mit Stuhlfarbkarte erfragen), Obstipation
  auffälliges Schreien
Sozialanamnese:
  Betreuungssituation
  besondere Belastungen in der Familie
Orientierende Beurteilung der Entwicklung
Nur ankreuzen, wenn die Items NICHT erfüllt werden!
  Grobmotorik:
Kräftiges alternierendes und beidseitiges Beugen und
Strecken der Arme und Beine.
Hält den Kopf in der Sitzhaltung aufrecht, mind. 30 Sekunden.
Bauchlage wird toleriert, Abstützen auf den Unterarmen, der
Kopf wird in der Bauchlage zwischen 40° und 90° mindestens
eine Minute gehoben.
  Feinmotorik:
Hände können spontan zur Körpermitte gebracht werden.
  Perzeption/Kognition:
Fixiert ein bewegtes Gesicht und folgt ihm.
Versucht durch Kopfdrehen, Quellen eines bekannten
Geräusches zu sehen.
  Soziale/emotionale Kompetenz:
Kind freut sich über Zuwendung, Blickkontakt kann gehalten
werden.
Reaktion auf Ansprache, erwidert Lächeln einer
Bezugsperson („soziales Lächeln“).
Beobachtung der Interaktion
Insbesondere die folgenden Reaktionen des Kindes können der Ärztin oder dem Arzt als Hinweise zur Einschätzung von Stimmung,
Kommunikations- und Regulationsmöglichkeiten des Kindes im Kontakt mit seiner primären Bezugsperson und als weitere Grundlage
für das Ärztin- oder Arzt-Elterngespräch dienen:
  Stimmung/Affekt:
Das Kind erscheint in Anwesenheit durch die primäre Bezugsperson zufrieden und ausgeglichen.
Es bleibt bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre Bezugsperson in positiver Grundstimmung ausgeglichen,
offen und zugewandt.
  Kontakt/Kommunikation:
Das Kind reagiert bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation der primären Bezugsperson mit Lächeln, Wenden des Kopfes oder
spontanem Körperkontakt.
Das Kind sendet selbst spontan deutliche Signale zur primären Bezugsperson und sucht mit Blick, Mimik, Gesten und Lauten Kontakt.
Das Kind stellt in unbekannten Situationen Körper- oder Blickkontakt zur Rückversicherung zur primären Bezugsperson her.
  Regulation/Stimulation:
Das Kind lässt sich durch Wiegen, Singen oder Ansprache in kurzer Zeit von einer primären Bezugsperson beruhigen.
Das Kind reagiert angemessen auf laute Geräusche, helles Licht und Berührung.
Hinweise auf Auffälligkeiten:

U4 3.-4. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
98
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Zyanose
  Ikterus
  Hämangiome
  Naevi und andere Pigmentanomalien
  Ödeme
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  entzündliche Hautveränderungen
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten:
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  Spontanmotorik
  Muskeltonus
  Opisthotonus
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Muskeleigenreflexe
  Handgreifreflex
  Fußgreifreflex
  Neugeborenenreflexe
  klinische Frakturzeichen
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
  Atemgeräusch
  Atemfrequenz
  Einziehungen
  Thoraxkonfiguration
  Schlüsselbeine
Kopf
  Fehlhaltung
  Dysmorphiezeichen
  Schädelnähte
  Kephalhämatom
  Fontanellentonus
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
  Herzrhythmus
  Herztöne
  Herznebengeräusche
  Femoralispulse
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Auffälligkeiten der Schleimhaut und des Kieferkamms
  Kiefer- Gaumenanomalie
  Verletzungszeichen
  abnorme Größe der Zunge
  behinderte Nasenatmung
  orofacialer Hypotonus
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Anomalien
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
Augen
Inspektion:
  morphologische Auffälligkeiten
  Nystagmus
Brückner-Test:
  Transilluminationsunterschied (z. B. bei Trübung der
brechenden Medien, Strabismus, Anisometropie)
Prüfung der Blickfolge mit einem geräuschlosen, das Kind
interessierenden Objekt (z. B. Lichtquelle):
  Fixationsschwäche rechts/links
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:

U4 3.-4. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
99
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  Stillen/Ernährung/Mundgesundheit
  plötzlicher Kindstod
  Unfallverhütung
  Umgang mit Schreibaby, Schlaf- und Essstörung
  Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache (einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
  Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
  Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen, Frühe Hilfen)
  Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA
überprüfen
Bemerkung:

U4 3.-4. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
100
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Orientierende Beurteilung der Entwicklung altersgemäß: ja nein
Körpermaße:
Körpergewicht in g
Körperlänge in cm
Kopfumfang in cm
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten □
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Neugeborenen-Hörscreening
Screening auf Hüftgelenksdysplasie und -luxation
Impfstatus beim Verlassen der Praxis vollständig: ja nein
fehlende Impfung:
Bemerkungen:
Terminvereinbarungen
nächster Impftermin am:
U5 am:
Stempel Unterschrift und Datum:

U5 6.-7. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
101
U5
Elterninformation zur Untersuchung vom 6. bis zum 7. Lebensmonat
Ihr Baby entwickelt sich weiter. Die meisten Babys können ihren Oberkörper auf den
gestützten Armen anheben. Sie lachen, wenn sie geneckt werden und sie versuchen vielleicht
schon, sich mit mehrsilbigen Lautketten wie „dei-dei-dei“ mitzuteilen. Bei einigen Babys setzt
jetzt das „Fremdeln“ ein, Ihr Baby unterscheidet also in seinem Verhalten zwischen bekannten
und unbekannten Personen. Typisch für dieses Alter ist auch, dass Gegenstände in die Hand
genommen und in den Mund gesteckt werden.
Die Ärztin oder der Arzt achtet bei der U5 insbesondere darauf, ob es bei Ihrem Baby Hinweise
auf Entwicklungsverzögerungen oder -risiken gibt. Ihr Baby wird körperlich untersucht. Um
Hinweise auf Sehstörungen zu bekommen, werden zur Untersuchung der Augen bestimmte
Tests durchgeführt. Die Ärztin oder der Arzt beobachtet, wie beweglich Ihr Baby ist und wie
es seinen Körper beherrscht. Außerdem interessiert sich Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für den
Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Baby.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt berät Sie zu den laut Impfkalender empfohlenen Schutzimpfungen.
Außerdem spricht die Ärztin oder der Arzt mit Ihnen über Themen wie die Ernährung und
Verdauung Ihres Babys sowie über Maßnahmen zur Vermeidung des plötzlichen Kindstodes.
Sehr wichtig ist das Gespräch über Unfallverhütung, Ihr Verhalten, wenn das Baby schreit und
die Vermeidung von Schlafstörungen. Die Förderung der Sprachentwicklung ist ein weiteres
Thema. Weiterhin werden die Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und die Kariesprophylaxe
mittels Fluorid besprochen. Sie erhalten von der Ärztin oder dem Arzt Rat zur kindlichen
Mundhygiene.
Sie erhalten Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen,
Frühe Hilfen). Ihre Ärztin oder Ihr Arzt informiert Sie über das Angebot einer zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung für Ihr Kind.
Tipp: Ist Ihnen in der Entwicklung oder dem Verhalten Ihres Babys etwas Ungewöhnliches
aufgefallen oder sind Sie durch etwas beunruhigt? Am besten notieren Sie sich vor der
Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber Sie mit der Ärztin oder dem Arzt
sprechen möchten.
Bitte bringen Sie auch den Impfpass Ihres Babys mit.
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U5 6.-7. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
102
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
  Essverhalten nicht altersgemäß
  abnorme Stühle
  auffälliges Schreien
  Kann das Kind gut hören? (Kind reagiert auf laute und leise Schallreize, wendet den Kopf zur Schallquelle)
Sozialanamnese:
  Betreuungssituation
  besondere Belastungen in der Familie
Orientierende Beurteilung der Entwicklung
Nur ankreuzen, wenn die Items NICHT erfüllt werden!
  Grobmotorik:
Handstütz mit gestreckten Armen auf den Handflächen.
Bei Traktionsreaktion Kopf symmetrisch in Verlängerung der
Wirbelsäule und Beugung beider Arme.
Federn mit den Beinen.
  Feinmotorik:
Wechselt Spielzeug zwischen den Händen, palmares, radial
betontes Greifen.
  Sprache:
Rhythmische Silbenketten (z. B. ge-ge-ge, mem-mem-mem,
dei-dei-dei).
  Perzeption/Kognition:
Objekte, Spielzeuge werden mit beiden Händen ergriffen, in
den Mund gesteckt, benagt, jedoch wenig intensiv
betrachtet; (erkundet oral und manuell).
  Soziale/emotionale Kompetenz:
Lacht stimmhaft, wenn es geneckt wird.
Benimmt sich gegen Bekannte und Unbekannte
unterschiedlich.
Freut sich beim Erscheinen eines anderen Kindes.
Beobachtung der Interaktion
Insbesondere die folgenden Reaktionen des Kindes können der Ärztin oder dem Arzt als Hinweise zur Einschätzung von Stimmung,
Kommunikations- und Regulationsmöglichkeiten des Kindes im Kontakt mit seiner primären Bezugsperson und als weitere Grundlage
für das Ärztin- oder Arzt-Elterngespräch dienen:
  Stimmung/Affekt:
Das Kind erscheint in Anwesenheit der primären Bezugsperson zufrieden und ausgeglichen.
Es bleibt bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre Bezugsperson in positiver Grundstimmung ausgeglichen,
offen und zugewandt.
Das Kind wirkt in Wiedervereinigungssituationen (nach kurzem Abwenden/kurzer Trennung) gelöst, erfreut und sucht sofort
Blickkontakt zur primären Bezugsperson.
  Kontakt/Kommunikation:
Das Kind reagiert bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre Bezugsperson mit Lächeln, Wenden des Kopfes
oder spontanem Körperkontakt.
Das Kind sendet selbst spontan deutliche Signale zur primären Bezugsperson und sucht mit Blick, Mimik, Gesten und Lauten Kontakt.
Das Kind stellt in unbekannten Situationen Körper- oder Blickkontakt zur Rückversicherung zur primären Bezugsperson her.
  Regulation/Stimulation:
Das Kind lässt sich durch Wiegen, Singen oder Ansprache in kurzer Zeit von einer primären Bezugsperson beruhigen.
Das Kind geht auf ein Wechselspiel mit der primären Bezugsperson ein (z. B. mit Fingern oder mit Bauklötzen).

U5 6.-7. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
103
Das Kind kann seine Gefühle meist selbst regulieren und leichte Enttäuschungen tolerieren.
Das Kind reagiert angemessen auf laute Geräusche, helles Licht und Berührung.
Hinweise auf Auffälligkeiten:
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  entzündliche Hautveränderungen
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten:
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  Spontanmotorik
  Muskeltonus
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Muskeleigenreflexe
  klinische Frakturzeichen
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
  Atemgeräusch
  Atemfrequenz
  Einziehungen
  Thoraxkonfiguration
Kopf
  Fehlhaltung
  Dysmorphiezeichen
  Schädelnähte
  Fontanellentonus
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
  Herzrhythmus
  Herztöne
  Herznebengeräusche
  Femoralispulse
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Verletzungszeichen
  fehlender Mundschluss
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Anomalien
  Hodenhochstand rechts/links
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
Augen
Inspektion:
  morphologische Auffälligkeiten
  Nystagmus
Brückner-Test:
  Transilluminationsunterschied (z. B. bei Trübung der
brechenden Medien, Strabismus, Anisometropie)
Prüfung der Blickfolge mit einem geräuschlosen, das Kind
interessierenden Objekt (z. B. Lichtquelle):
  Fixationsschwäche rechts/links
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:

U5 6.-7. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
104
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  Stillen/Ernährung
  plötzlicher Kindstod
  Unfallverhütung
  Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
  Sucht
  UV-Schutz
  Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache (einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
  Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen, Frühe Hilfen)
  Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA
überprüfen
  Hinweise zu Mundhygiene und zahnschonender Ernährung
  Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
Bemerkung:

U5 6.-7. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
105
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Orientierende Beurteilung der Entwicklung altersgemäß: ja nein
Körpermaße:
Körpergewicht in g
Körperlänge in cm
Kopfumfang in cm
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Neugeborenen-Hörscreening
Impfstatus beim Verlassen der Praxis vollständig: ja nein
fehlende Impfungen:
Bemerkungen:
Terminvereinbarungen
nächster Impftermin am:
Stempel Unterschrift und Datum:

U6 10.-12. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
106
U6
Elterninformation zur Untersuchung vom 10. bis zum 12. Lebensmonat
Ihr Kind ist jetzt fast ein Jahr alt. Es kann wahrscheinlich schon robben oder krabbeln und sich
an Möbeln in den Stand hochziehen. Mit Unterstützung geht es möglicherweise sogar schon
ein paar Schritte. Ihr Kind wird fingerfertiger, so dass es mit etwas Hilfe auch schon aus einem
Becher trinken kann. Die meisten Kinder ahmen in diesem Alter Laute nach und können
Doppelsilben wie „da-da“ bilden. Wenn Sie Ihr Kind dazu auffordern, reicht es Ihnen vielleicht
schon einen Gegenstand.
Die Ärztin oder der Arzt achtet bei der U6 wieder besonders auf Entwicklungsauffälligkeiten.
Ihr Kind wird körperlich untersucht. Zum Erkennen von Sehstörungen werden
Untersuchungen der Augen durchgeführt. Die Ärztin oder der Arzt schaut, wie beweglich Ihr
Kind ist und wie es seinen Körper beherrscht. Außerdem interessiert sich Ihre Ärztin oder Ihr
Arzt für den Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Kind.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt berät Sie zu den laut Impfkalender empfohlenen Schutzimpfungen.
Die Ärztin oder der Arzt bespricht mit Ihnen Themen wie die Ernährung Ihres Kindes und
Maßnahmen zur Unfallverhütung. Die Förderung der Sprachentwicklung sind weitere
Themen, ebenso die Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels
Fluorid. Sie erhalten von der Ärztin oder dem Arzt Hinweise zur kindlichen Mundhygiene. Ihre
Ärztin oder Ihr Arzt informiert Sie über das Angebot einer zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung für Ihr Kind.
Sie erhalten Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen,
Frühe Hilfen).
Tipp: Ist Ihnen in der Entwicklung oder dem Verhalten Ihres Kindes etwas Ungewöhnliches
aufgefallen oder sind Sie durch etwas beunruhigt? Am besten notieren Sie sich vor der
Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber Sie mit der Ärztin oder dem Arzt
sprechen möchten.
Bitte bringen Sie auch den Impfpass Ihres Kindes mit.
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U6 10.-12. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
107
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
  Essverhalten nicht altersgemäß
  abnorme Stühle
  Hörvermögen: Reaktion auf leise/laute Schallreize, Kopf- bzw. Blickwendung zur Schallquelle
  regelmäßiges Schnarchen
Sozialanamnese:
  Betreuungssituation
  besondere Belastungen in der Familie
Orientierende Beurteilung der Entwicklung
Nur ankreuzen, wenn die Items NICHT erfüllt werden!
  Grobmotorik:
Freies Sitzen mit geradem Rücken und sicherer
Gleichgewichtskontrolle.
Zieht sich in den Stand hoch und bleibt einige Sekunden
stehen.
Selbständiges, flüssiges Drehen von Rückenlage zu
Bauchlage und zurück.
  Feinmotorik:
Greift kleinen Gegenstand zwischen Daumen und
gestrecktem Zeigefinger.
Klopft zwei Würfel aneinander.
  Sprache:
Spontane Äußerung von längeren Silbenketten.
Produziert Doppelsilben (z. B. ba-ba, da-da).
Ahmt Laute nach.
  Perzeption/Kognition:
Gibt der Mutter oder dem Vater nach Aufforderung einen
Gegenstand.
Verfolgt den Zeigefinger in die gezeigte Richtung.
  Soziale/emotionale Kompetenz:
Kann alleine aus der Flasche trinken, trinkt aus der Tasse, aus
dem Becher mit etwas Hilfe.
Das Kind kann zwischen fremden und bekannten Personen
unterscheiden.
Freut sich über andere Kinder.
Beobachtung der Interaktion
Insbesondere die folgenden Reaktionen des Kindes dienen der Ärztin oder dem Arzt als Hinweise zur Einschätzung von Stimmung,
Kommunikations- und Regulationsmöglichkeiten des Kindes im Kontakt mit seiner primären Bezugsperson und als weitere Grundlage
für das Ärztin- oder Arzt-Elterngespräch:
  Stimmung/Affekt:
Das Kind erscheint in Anwesenheit der primären Bezugsperson zufrieden und ausgeglichen.
Es bleibt bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre Bezugsperson in positiver Grundstimmung ausgeglichen,
offen und zugewandt.
Das Kind wirkt in Wiedervereinigungssituationen (nach kurzem Abwenden/kurzer Trennung) gelöst, erfreut und sucht sofort
Blickkontakt zur primären Bezugsperson.
  Kontakt/Kommunikation:
Das Kind reagiert bei Ansprache oder nonverbaler Kommunikation durch die primäre Bezugsperson mit Lächeln, Wenden des Kopfes
oder spontanem Körperkontakt.
Das Kind sendet selbst spontan deutliche Signale zur primären Bezugsperson und sucht mit Blick, Mimik, Gesten und Lauten Kontakt.
Das Kind stellt in unbekannten Situationen Körper- oder Blickkontakt zur Rückversicherung zur primären Bezugsperson her.
  Regulation/Stimulation:
Das Kind lässt sich durch Wiegen, Singen oder Ansprache in kurzer Zeit von einer primären Bezugsperson beruhigen.
Das Kind geht auf ein Wechselspiel mit der primären Bezugsperson ein (z. B. mit Fingern oder mit Bauklötzen).

U6 10.-12. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
108
Das Kind kann seine Gefühle meist selbst regulieren und leichte Enttäuschungen tolerieren.
Das Kind toleriert kurze Trennungen von der primären Bezugsperson.
Das Kind reagiert angemessen auf laute Geräusche, helles Licht und Berührung.
Hinweise auf Auffälligkeiten:
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  entzündliche Hautveränderungen
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage und aufrecht
gehalten:
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  Spontanmotorik
  Muskeltonus
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Muskeleigenreflexe
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
  Atemgeräusch
  Atemfrequenz
  Einziehungen
  Thoraxkonfiguration
  Mamillenabstand
Kopf
  Fehlhaltung
  Dysmorphiezeichen
  Schädelnähte
  Fontanellentonus
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
  Herzrhythmus
  Herztöne
  Herznebengeräusche
  Femoralispulse
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
  Verletzungszeichen
  behinderte Nasenatmung
  fehlender Mundschluss
  auffälliger Stimmklang (z. B. Heiserkeit und Näseln)
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Anomalien
  Hodenhochstand rechts/links
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
Augen
Inspektion:
  morphologische Auffälligkeiten
  Nystagmus
  Kopffehlhaltung
Brückner-Test:
  Transilluminationsunterschied (z. B. bei Trübung der
brechenden Medien, Strabismus, Anisometropie)
Prüfung der Blickfolge mit einem geräuschlosen, das Kind
interessierenden Objekt (z. B. Lichtquelle):
  Fixationsschwäche rechts/links
Pupillenstatus:
  Vergleich Größe, Form, Lichtreaktion rechts/links
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:

U6 10.-12. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
109
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  Unfallverhütung
  Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache (einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
  Ernährung
  Rachitisprophylaxe mittels Vitamin D und Kariesprophylaxe mittels Fluorid
  Sucht
  Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA
überprüfen
  Hinweise zur Mundhygiene (Zahnpflege) und zahnschonende Ernährung
  Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten (z. B. Eltern-Kind-Hilfen, Frühe Hilfen)
  Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
Bemerkung:

U6 10.-12. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
110
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Orientierende Beurteilung der Entwicklung altersgemäß: ja nein
Körpermaße:
Körpergewicht in g
Körperlänge in cm
Kopfumfang in cm
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten □
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Impfstatus beim Verlassen der Praxis vollständig: ja nein
fehlende Impfungen:
Bemerkungen:
Terminvereinbarung
nächster Impftermin am:
Stempel Unterschrift und Datum:

U7 21.-24. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
111
U7
Elterninformation zur Untersuchung vom 21. bis zum 24. Lebensmonat
Ihr Kind ist jetzt fast zwei Jahre alt. Es kann nun wahrscheinlich schon über längere Zeit frei
und sicher laufen und auch schon Treppenstufen hinuntergehen. Bei den meisten Kindern
wächst der Wortschatz schnell. Sie sagen gerne „Nein“ und probieren aus, was sie mit ihrem
Verhalten bewirken.
Die letzte Untersuchung liegt etwa ein Jahr zurück. Die Ärztin oder der Arzt achtet bei der U7
wieder besonders auf Entwicklungsauffälligkeiten. Ihr Kind wird körperlich untersucht. Zum
Erkennen von Sehstörungen werden Untersuchungen der Augen durchgeführt. Die Ärztin oder
der Arzt prüft, ob Ihr Kind einfache Wörter und Sätze versteht. Sie werden gefragt, wie sich
Ihr Kind zum Beispiel beim Spielen, in der Familie oder in einer Gruppe von Kindern verhält.
Außerdem interessiert sich Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für den Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem
Kind.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt berät Sie zu den laut Impfkalender empfohlenen Schutzimpfungen.
Außerdem spricht die Ärztin oder der Arzt mit Ihnen über Themen wie die Ernährung Ihres
Kindes, Maßnahmen zur Unfallverhütung, die Förderung der Sprachentwicklung und die
Kariesprophylaxe mittels Fluorid. Sie erhalten von der Ärztin oder dem Arzt Hinweise zur
kindlichen Mundhygiene. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt informiert Sie über das Angebot einer
zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung für Ihr Kind.
Tipp: Ist Ihnen in der Entwicklung oder dem Verhalten Ihres Kindes etwas Ungewöhnliches
aufgefallen oder sind Sie durch etwas beunruhigt? Am besten notieren Sie sich vor der
Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber Sie mit der Ärztin oder dem Arzt
sprechen möchten.
Bitte bringen Sie auch den Impfpass Ihres Kindes mit.
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U7 21.-24. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
112
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
  Essverhalten nicht altersgemäß
  abnorme Stühle
  Kariesprophylaxe mittels Fluorid
  Hörvermögen: Reaktion auf leise/laute Schallreize, Kopf- bzw. Blickwendung zur Schallquelle
  regelmäßiges Schnarchen
  Sind Sie mit der Sprachentwicklung Ihres Kindes zufrieden?
  Wird Ihr Kind von der Umgebung gut verstanden?
Sozialanamnese:
  Betreuungssituation
  besondere Belastungen in der Familie
Orientierende Beurteilung der Entwicklung
Nur ankreuzen, wenn die Items NICHT erfüllt werden!
  Grobmotorik:
Kann über längere Zeit frei und sicher gehen.
Geht drei Stufen im Kinderschritt hinunter, hält sich mit einer
Hand fest.
  Perzeption/Kognition:
Stapelt drei Würfel.
Zeigt im Bilderbuch auf bekannte Gegenstände.
  Feinmotorik:
Malt flache Spirale.
Kann eingewickelte Bonbons oder andere kleine Gegenstände
auswickeln oder auspacken.
  Soziale/emotionale Kompetenz:
Bleibt und spielt etwa 15 min alleine, auch wenn die
Mutter/der Vater nicht im Zimmer, jedoch in der Nähe ist.
Kann mit dem Löffel selber essen.
Hat Interesse an anderen Kindern.
  Sprache:
Einwortsprache (wenigstens zehn richtige Wörter ohne Mama
und Papa).
Versteht und befolgt einfache Aufforderungen.
Drückt durch Gestik oder Sprache (Kopfschütteln oder Nein-
Sagen) aus, dass es etwas ablehnt oder eigene Vorstellungen
hat.
Zeigt oder blickt auf drei benannte Körperteile.
  Interaktion/Kommunikation:
Versucht Eltern irgendwo hinzuziehen.
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  entzündliche Hautveränderungen
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage im Sitzen, von
hinten und von den Seiten:
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Muskeleigenreflexe
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut

U7 21.-24. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
113
  Atemgeräusch
  Atemfrequenz
  Einziehungen
  Thoraxkonfiguration
  Mamillenabstand
  Verletzungszeichen
  Speichelfluss
  auffälliger Stimmklang
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
  Herzrhythmus
  Herztöne
  Herznebengeräusche
Augen
Inspektion:
  morphologische Auffälligkeiten
  Nystagmus
  Kopffehlhaltung
Brückner-Test:
  Transilluminationsunterschied (z. B. bei Trübung der
brechenden Medien, Strabismus, Anisometropie)
Pupillenstatus:
  Vergleich Größe, Form, Lichtreaktion rechts/links
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Hodenhochstand rechts/links
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  Hinweis zur Zahnpflege (Fluorid)
  Unfallverhütung
  Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache (einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
  Bewegung
  Ernährung
  Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA
überprüfen
  Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
Bemerkung:

U7 21.-24. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
114
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Orientierende Beurteilung der Entwicklung altersgemäß: ja nein
Körpermaße:
Körpergewicht in kg ,
Körperlänge in cm
Kopfumfang in cm
BMI in kg/m
2 
,
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Impfstatus beim Verlassen der Praxis vollständig: ja nein
fehlende Impfungen:
Bemerkungen:
Terminvereinbarung
nächster Impftermin am:
Stempel Unterschrift und Datum:

U7a 34.-36. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
115
U7a
Elterninformation zur Untersuchung vom 34. bis zum 36. Lebensmonat
Ihr Kind ist jetzt etwa drei Jahre alt. Die meisten Kinder sprechen von sich in der Ich-Form und
möchten mit kleinen Handreichungen im Haushalt helfen. Sie haben Freude daran, mit
anderen Kindern zu spielen und dabei in andere Rollen zu schlüpfen. Ihr Kind hat vielleicht
einen großen Bewegungsdrang, kann schon Stufen im „Erwachsenenschritt“ steigen und von
unteren Treppenstufen herabspringen.
Die Ärztin oder der Arzt achtet bei der U7a wieder besonders auf Entwicklungsauffälligkeiten.
Ihr Kind wird körperlich untersucht. Zum Erkennen von Sehstörungen werden Sehtests
durchgeführt. Außerdem sieht sich die Ärztin oder der Arzt bei der U7a die Beschaffenheit der
Zähne und die Entwicklung des Kiefers an. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der
sprachlichen Entwicklung Ihres Kindes. Außerdem interessiert sich Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für
den Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Kind.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt berät Sie zu den laut Impfkalender empfohlenen Schutzimpfungen.
Die Ärztin oder der Arzt bespricht mit Ihnen Themen wie die Ernährung und Bewegung Ihres
Kindes sowie Maßnahmen zur Unfallverhütung. Die Förderung der Sprachentwicklung sowie
die Rolle von Medien (z. B. TV, Spielekonsolen, Internet und Ähnlichem) im Alltag des Kindes
sind weitere Themen. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt informiert Sie über das Angebot einer
zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung für Ihr Kind.
Tipp: Ist Ihnen in der Entwicklung oder dem Verhalten Ihres Kindes etwas Ungewöhnliches
aufgefallen oder sind Sie durch etwas beunruhigt? Am besten notieren Sie sich vor der
Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber Sie mit der Ärztin oder dem Arzt
sprechen möchten.
Bitte bringen Sie auch den Impfpass Ihres Kindes mit.
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U7a 34.-36. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
116
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und häufige
Infektionen
  Essverhalten nicht altersgemäß
  abnorme Stühle
  Kariesprophylaxe mittels Fluorid
  Hörvermögen
  regelmäßiges Schnarchen
  Sind Sie mit der Sprachentwicklung Ihres Kindes zufrieden?
  Wird Ihr Kind von der Umgebung gut verstanden?
  Stottert Ihr Kind?
Sozialanamnese:
  Betreuungssituation
  besondere Belastungen in der Familie
Orientierende Beurteilung der Entwicklung
Nur ankreuzen, wenn die Items NICHT erfüllt werden!
  Grobmotorik:
Beidseitiges Abhüpfen von der untersten Treppenstufe mit
sicherer Gleichgewichtskontrolle.
Steigt zwei Stufen im Erwachsenenschritt, hält sich mit der
Hand fest.
  Perzeption/Kognition:
Kann zuhören und konzentriert spielen, Als-Ob-Spiele.
Öffnet große Knöpfe selbst.
  Feinmotorik:
Präziser Dreifinger-Spitzgriff (Daumen, Zeige-Mittelfinger)
zur Manipulation auch sehr kleiner Gegenstände möglich.
  Soziale/emotionale Kompetenz:
Kann sich gut über einige Stunden trennen, wenn es von
vertrauter Person betreut wird.
Beteiligt sich an häuslichen Tätigkeiten, will mithelfen.
  Sprache:
Spricht mindestens Dreiwortsätze.
Spricht von sich in der Ich-Form.
Kennt und sagt seinen Rufnamen.
  Interaktion/Kommunikation:
Gemeinsames Spielen mit gleichaltrigen Kindern, auch
Rollenspiele.
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  entzündliche Hautveränderungen
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage im Sitzen, von
hinten und von den Seiten:
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Muskeltonus
  Muskeleigenreflexe
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
  Atemgeräusch
  Atemfrequenz
  Thoraxkonfiguration
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
  Kieferanomalie
  Verletzungszeichen
  fehlender Mundschluss

U7a 34.-36. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
117
  Mamillenabstand   behinderte Nasenatmung
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
  Herzrhythmus
  Herztöne
  Herznebengeräusche
Augen
Inspektion:
  morphologische Auffälligkeiten
  Nystagmus
  Kopffehlhaltung
Pupillenstatus:
  auffällig (Größe, Form, Lichtreaktion rechts/links)
Hornhautreflexbildchen:
  auffällig (Strabismus)
Stereo-Test (z. B. Lang-Test, Titmus-Test, TNO-Test):
  auffällig
Sehtest (monokulare Prüfung, z. B. mit Okklusionspflaster):
(Nonverbale Formenwiedererkennungstests, z. B. Lea-Hyvärinen-
Test, Sheridan-Gardiner-Test, H-Test nach Hohmann/Haase mittels
Einzeloptotypen in 3 m Abstand)
  Sehschwäche rechts
  Sehschwäche links
  Rechts-Links-Differenz
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Hodenhochstand rechts/links
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  Unfallverhütung
  Sprachberatung: Förderung von „Muttersprache“ und deutscher Sprache (einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
  Ernährung
  Bewegung
  Medien (z. B. Medienkonsum, TV, Spielekonsolen, Dauerbeschallung)
  Information über zahnärztliche Vorsorge ab 30 Monaten
  Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA
überprüfen
  Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
Bemerkung:

U7a 34.-36. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
118
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Orientierende Beurteilung der Entwicklung altersgemäß: ja nein
Körpermaße:
Körpergewicht in kg ,
Körperlänge in cm
BMI in kg/m
2 
,
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Impfstatus beim Verlassen der Praxis vollständig: ja nein
fehlende Impfungen:
Bemerkungen:
Terminvereinbarung
nächster Impftermin am:
Stempel Unterschrift und Datum:

U8 46.-48. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
119
U8
Elterninformation zur Untersuchung vom 46. bis zum 48. Lebensmonat
Ihr Kind ist jetzt fast vier Jahre alt. Die meisten Kinder können sich in diesem Alter schon selbst
an- und ausziehen. Ihre Sprache ist schon so weit entwickelt, dass sie vielleicht kleine
Geschichten erzählen können und viele Fragen nach dem Warum, Wie, Wo oder Wann stellen.
Die Ärztin oder der Arzt achtet bei der U8 wieder besonders auf Entwicklungsauffälligkeiten.
Ihr Kind wird körperlich untersucht. Zum Erkennen von Sehstörungen werden Sehtests
durchgeführt. Das Hörvermögen Ihres Kindes wird ebenfalls geprüft. Die Ärztin oder der Arzt
untersucht die Beschaffenheit der Zähne und die Entwicklung des Kiefers. Während der
Untersuchung testet die Ärztin oder der Arzt, wie beweglich und geschickt Ihr Kind ist, ob es
sich alleine beschäftigen kann und wie gut es spricht. Sie werden gefragt, wie sich Ihr Kind
beim Spielen, in der Familie oder in einer Gruppe von Kindern verhält. Außerdem interessiert
sich Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für den Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Kind.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt berät Sie zu den laut Impfkalender empfohlenen Schutzimpfungen.
Außerdem spricht die Ärztin oder der Arzt mit Ihnen über Themen wie die Ernährung und
Bewegung Ihres Kindes, Maßnahmen zur Unfallverhütung, die Förderung der
Sprachentwicklung und den verantwortungsbewussten Gebrauch von Medien (z. B. TV,
Spielekonsolen, Internet und Ähnlichem) im Alltag Ihres Kindes.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt informiert Sie über das Angebot einer zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchung für Ihr Kind.
Tipp: Ist Ihnen in der Entwicklung oder dem Verhalten Ihres Kindes etwas Ungewöhnliches
aufgefallen oder sind Sie durch etwas beunruhigt? Am besten notieren Sie sich vor der
Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber Sie mit der Ärztin oder dem Arzt
sprechen möchten.
Bitte bringen Sie auch den Impfpass Ihres Kindes mit.
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U8 46.-48. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
120
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
  regelmäßiges Schnarchen
  Sind Sie mit der Sprachentwicklung Ihres Kindes zufrieden?
  Wird Ihr Kind von der Umgebung gut verstanden?
  Stottert Ihr Kind?
Sozialanamnese:
  Betreuungssituation
  besondere Belastungen in der Familie
Orientierende Beurteilung der Entwicklung
Nur ankreuzen, wenn die Items NICHT erfüllt werden!
  Grobmotorik:
Laufrad oder ähnliches Fahrzeug wird zielgerichtet und sicher
bewegt.
Hüpft über ein 20-50 cm breites Blatt.
  Perzeption/Kognition:
Fragt warum, wie, wo, wieso, woher.
  Feinmotorik:
Mal-Zeichenstift wird richtig zwischen den ersten drei
Fingern gehalten.
Zeichnet geschlossene Kreise.
  Soziale/emotionale Kompetenz:
Kann sich selbst an- und ausziehen.
Gießt Flüssigkeiten ein.
Bei alltäglichen Ereignissen kann das Kind seine Emotionen
meist selbst regulieren. Toleriert meist leichtere, übliche
Enttäuschungen, Freude, Ängste, Stress-Situationen.
  Sprache:
Spricht Sechswortsätze in Kindersprache.
Geschichten werden etwa in zeitlichem und logischem
Verlauf wiedergegeben.
  Interaktion/Kommunikation:
Gemeinsames Spielen mit gleichaltrigen Kindern, auch
Rollenspiele, hält sich an Spielregeln.
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  entzündliche Hautveränderungen
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage im Sitzen, von
hinten und von den Seiten:
  Vorbeugetest
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  Spontanmotorik
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Muskeltonus
  Muskeleigenreflexe
  Hinweis auf Rachitis an den Extremitäten
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
  Atemgeräusch
  Atemfrequenz
  Thoraxkonfiguration
  Mamillenabstand
  Hinweis auf Rachitis
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
  Kieferanomalie

U8 46.-48. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
121
  Herzrhythmus
  Herztöne
Herznebengeräusche
  Verletzungszeichen
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Hodenhochstand rechts/links
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
  auffälliger Harnbefund (Mehrfachteststreifen)
Augen
Inspektion:
  morphologische Auffälligkeiten
  Nystagmus
  Kopffehlhaltung
Pupillenstatus:
  auffällig (Größe, Form, Lichtreaktion rechts/links)
Hornhautreflexbildchen:
  auffällig (Strabismus)
Stereo-Test (z. B. Lang-Test, Titmus-Test, TNO-Test):
  auffällig
Sehtest (monokulare Prüfung, z. B. mit Okklusionspflaster):
(Nonverbale Formenwiedererkennungstests, z. B. Lea-Hyvärinen-
Test, Sheridan-Gardiner-Test, H-Test nach Hohmann/Haase, E-Haken,
Landoltringe mittels Einzeloptotypen in 3 m Abstand)
  Sehschwäche rechts
  Sehschwäche links
  Rechts-Links-Differenz
Ohren
Hörtest mittels Screeningaudiometrie (Bestimmung der
Hörschwelle in Luftleitung mit mindestens 5 Prüffrequenzen):
  rechts
  links
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  Unfallverhütung
  Sprachberatung: Förderung von deutscher Sprache und „Muttersprache“ (einschließlich der Laut- und Gebärdensprache
  Medien (z. B. Medienkonsum, TV, Spielkonsolen, Dauerbeschallung)
  Ernährung
  Bewegung
  Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA
überprüfen
  Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
Bemerkung:

U8 46.-48. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
122
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Orientierende Beurteilung der Entwicklung altersgemäß: ja nein
Körpermaße:
Körpergewicht in kg ,
Körperlänge in cm
BMI in kg/m
2 
,
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Impfstatus beim Verlassen der Praxis vollständig: ja nein
fehlende Impfungen:
Bemerkungen:
Terminvereinbarung
nächster Impftermin am:
Stempel Unterschrift und Datum:

U9 60.-64. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
123
U9
Elterninformation zur Untersuchung vom 60. bis zum 64. Lebensmonat
Ihr Kind ist jetzt etwa fünf Jahre alt. Viele Kinder haben in diesem Alter einen großen
Bewegungsdrang, klettern gern und stellen viele Fragen. In der Regel entwickeln die Kinder in
Rollenspielen mit anderen viel Fantasie und haben Freude am Malen mit Buntstiften oder am
Schneiden mit einer Schere. Sollte Ihr Kind noch nicht alle Laute fehlerfrei aussprechen, bitten
Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, darauf besonders zu achten und Sie dazu zu beraten.
Die Ärztin oder der Arzt achtet bei der U9 wieder besonders auf Entwicklungsauffälligkeiten.
Ihr Kind wird körperlich untersucht. Zum Erkennen von Sehstörungen werden wieder Sehtests
durchgeführt. Die Ärztin oder der Arzt testet, wie beweglich und wie geschickt Ihr Kind ist und
wie gut es spricht. Außerdem möchte die Ärztin oder der Arzt wissen, woran Ihr Kind Interesse
und Freude hat oder wovor es sich möglicherweise ängstigt. Ihr Kind kommt bald in die Schule.
Damit die Ärztin oder der Arzt Sie gegebenenfalls rechtzeitig unterstützen kann, sind diese
Informationen wichtig. Außerdem interessiert sich Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für den Kontakt
zwischen Ihnen und Ihrem Kind.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt berät Sie zu den laut Impfkalender empfohlenen Schutzimpfungen.
Zudem spricht die Ärztin oder der Arzt mit Ihnen über Themen wie die Ernährung und
Bewegung Ihres Kindes, Maßnahmen zur Unfallverhütung, die Förderung der
Sprachentwicklung und den verantwortungsbewussten Gebrauch von Medien (z. B. TV,
Spielekonsolen, Internet und Ähnlichem) im Alltag Ihres Kindes. Sie werden nochmals auf eine
Kariesprophylaxe mittels Fluorid aufmerksam gemacht. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt informiert Sie
über das Angebot einer zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung für Ihr Kind.
Tipp: Ist Ihnen in der Entwicklung oder dem Verhalten Ihres Kindes etwas Ungewöhnliches
aufgefallen oder sind Sie durch etwas beunruhigt? Am besten notieren Sie sich vor der
Untersuchung, was Sie beobachtet haben und worüber Sie mit der Ärztin oder dem Arzt
sprechen möchten.
Bitte bringen Sie auch den Impfpass Ihres Kindes mit.
Hier können Sie Ihre Notizen eintragen:

U9 60.-64. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
124
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Aktuelle Anamnese des Kindes:
  schwerwiegende Erkrankungen seit der letzten Untersuchung, Operationen, Krampfanfälle, schwere ungewöhnliche und
häufige Infektionen
  Hörvermögen
  Sind Sie mit der Sprachentwicklung Ihres Kindes zufrieden?
  Wird Ihr Kind von der Umgebung gut verstanden?
  Stottert Ihr Kind?
Sozialanamnese:
  Betreuungssituation
  besondere Belastungen in der Familie
Orientierende Beurteilung der Entwicklung
Nur ankreuzen, wenn die Items NICHT erfüllt werden!
  Grobmotorik:
Hüpft auf einem Bein, jeweils rechts und links, und kurzer
Einbeinstand.
Größere Bälle können aufgefangen werden.
Läuft Treppen vorwärts rauf und runter im
Erwachsenenschritt (wechselfüßig) ohne sich festzuhalten.
  Perzeption/Kognition:
Mindestens drei Farben werden erkannt und richtig benannt.
  Feinmotorik:
Nachmalen eines Kreises, Quadrates, Dreiecks möglich.
Stifthaltung wie ein Erwachsener.
Kann mit einer Kinderschere an einer geraden Linie entlang
schneiden.
  Soziale/emotionale Kompetenz:
Kann sich mit anderen Kindern gut im Spiel abwechseln.
Ist bereit zu teilen.
Kind kann seine Emotionen meist selbst regulieren. Toleriert
meist leichtere, übliche Enttäuschungen.
  Sprache:
Fehlerfreie Aussprache, vereinzelt können noch Laute
fehlerhaft ausgesprochen werden.
Ereignisse und Geschichten werden im richtigen zeitlichen
und logischen Ablauf wiedergegeben in korrekten, jedoch
noch einfach strukturierten Sätzen.
  Interaktion/Kommunikation:
Das Kind lädt andere Kinder zu sich ein und wird selbst
eingeladen.
Intensive Rollenspiele: Verkleiden, Verwandlung in Tiere,
Vorbilder (Ritter, Piraten, Helden), auch mit anderen Kindern.
Untersuchung
Nur Auffälligkeiten ankreuzen!
Haut
  auffällige Blässe
  Anhalt für Verletzungen (z. B. Hämatome,
Petechien, Verbrennungen, Narben)
  entzündliche Hautveränderungen
Bewegungsapparat (Knochen, Muskeln, Nerven)
Inspektion des ganzen Körpers in Rücken- und Bauchlage im Sitzen, von
hinten und von den Seiten:
  Asymmetrien
  Schiefhaltung
  passive Beweglichkeit der großen Gelenke
  Muskeltonus
  Muskeleigenreflexe
Thorax, Lunge, Atemwege
  Auskultation
  Atemgeräusch
Mundhöhle, Kiefer, Nase
  Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
  Kieferanomalie

U9 60.-64. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
125
  Atemfrequenz
  Thoraxkonfiguration
  Mamillenabstand
  Verletzungszeichen
Herz, Kreislauf
Auskultation:
  Herzfrequenz
  Herzrhythmus
  Herztöne
  Herznebengeräusche
Augeninspektion:
  morphologische Auffälligkeiten
  Nystagmus
  Kopffehlhaltung
Pupillenstatus:
  auffällig (Größe, Form, Lichtreaktion rechts/links)
Hornhautreflexbildchen:
  auffällig (Strabismus)
Stereo-Test (z. B. Lang-Test, Titmus-Test, TNO-Test):
  auffällig
Sehtest (monokulare Prüfung, z. B. mit Okklusionspflaster):
(Nonverbale Formenwiedererkennungstests, z. B. Lea-Hyvärinen-
Test, Sheridan-Gardiner-Test, H-Test nach Hohmann/Haase, E-Haken,
Landoltringe mittels Einzeloptotypen in 3 m Abstand)
  Sehschwäche rechts
  Sehschwäche links
  Rechts-Links-Differenz
Abdomen, Genitale (inkl. Analregion)
  Leber- und Milzgröße
  Hernien
Eltern sind unzufrieden mit der Entwicklung und dem Verhalten des Kindes, weil:
Beratung
Beratung vor allem zu folgenden Themen:
Bei erweitertem Beratungsbedarf bitte ankreuzen!
  Kariesprophylaxe mittels Fluorid prüfen
  Unfallverhütung
  Sprachberatung: Förderung von deutscher Sprache und „Muttersprache“ (einschließlich der Laut- und Gebärdensprache)
  Bewegung und Adipositasprävention
  Ernährung
  Medien (z. B. Medienkonsum, TV, Spielekonsolen, Dauerbeschallung)
  Sucht
  Aufklärung über Impfungen/Vorschlag eines Impftermins, Impfstatus entsprechend Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA
überprüfen
  Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
Bemerkung:

U9 60.-64. Lebensmonat
__________________________________________________________________________
126
Ergebnisse
Relevante anamnestische Ergebnisse:
Orientierende Beurteilung der Entwicklung altersgemäß: ja nein
Körpermaße:
Körpergewicht in kg ,
Körperlänge in cm
BMI in kg/m
2 
,
Gesamtergebnis:
keine Auffälligkeiten
Auffälligkeiten zur Beobachtung:
weitere Maßnahmen vereinbart:
Verweis zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt
Prüfung, Aufklärung und ggf. Veranlassung der Durchführung von:
Impfstatus beim Verlassen der Praxis vollständig: ja nein
fehlende Impfungen:
Bemerkungen:
Terminvereinbarung
nächster Impftermin am:
Stempel Unterschrift und Datum:

Z1 6.-9. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
127
Dokumentation und Elterninformationen zu den zahnärztlichen
Früherkennungsuntersuchungen Z1 – Z6 gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten:
Z1 Elterninformation zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum
vollendeten 9. Lebensmonat
Ab dem 6. Lebensmonat brechen bei den meisten Babys als erstes die mittleren
Schneidezähne im Unterkiefer durch, gefolgt von den mittleren Schneidezähnen im
Oberkiefer. Sie sind wichtig für das Abbeißen. Dies ist der richtige Zeitpunkt für die erste
zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung Z1 in der Zahnarztpraxis.
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt wird sich den Mund und die Zähne Ihres Kindes anschauen.
Die Untersuchung ermöglicht es, Zahnerkrankungen frühzeitig zu erkennen.
Falls Ihr Kind ein „Loch im Zahn“ (einen kariösen Defekt) hat, wird Ihnen das mitgeteilt. Wenn
bei Ihrem Kind Zahnbelag (Plaque) oder eine Zahnfleischentzündung (Gingivitis) vorhanden
ist, werden Sie darüber informiert. Weiße Flecken auf den Zähnen können Karies im
Anfangsstadium sein (Initialkaries).
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt fragt Sie nach Ernährung, Mundhygiene und
Fluoridanwendung bei Ihrem Kind.
Als Eltern können Sie viel für die Mundgesundheit Ihres Babys tun. Deshalb erklärt Ihnen Ihre
Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt bedarfsgerecht, wie Zahnkrankheiten (orale Erkrankungen)
entstehen, wie Sie Ihr Baby zahngesund ernähren können und wie Sie Ihrem Baby am besten
die Zähne bürsten. Außerdem werden Sie beraten, wie Sie zur Kariesvorbeugung zu Hause
Fluoride anwenden können.

Z1 6.-9. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
128
Gemeinsam mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt üben Sie, wie Sie die Zähne Ihres Kindes
am besten bürsten und wie Sie die Menge an Zahnpaste richtig dosieren können. In vielen
Fällen wird Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Fluoridlack auf die Zähne auftragen. Dadurch
wird der Zahnschmelz noch besser gegen Karies geschützt.
Befunderhebung
Zutreffende Befunde bitte ankreuzen
□ Plaque
□ kariöse Initialläsion
□ kariöser Defekt
□ Frontzahntrauma
□ Zahnfleischbefund: Gingivitis
Weitere Befunde [Freitextfeld]
Anamnese
Durchbruch des ersten Milchzahns: im __________ Lebensmonat
Zutreffendes bitte ankreuzen
Ernährung
□ Stillen
□ Nuckelflasche/Trinklernbecher mit gesüßten Getränken
□ tagsüber
□ nachts
Anzahl von Zwischenmahlzeiten mit zuckerhaltigen/säurehaltigen
Getränken/Nahrungsmitteln: ____
Gewohnheiten
□ Daumen-/Fingerlutschen
□ Beruhigungssauger
Mundhygiene
□ Zähnebürsten durch die Eltern weniger als 2 x täglich
Fluoridanwendung
Fluoridtabletten □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Zahnpaste mit Fluorid □ ja
□ nein
□ nicht bekannt

Z1 6.-9. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
129
Andere Fluoridquellen □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Besonderheiten: [Freitextfeld]
Beratung
□ Aufklärung über die Ätiologie oraler Erkrankungen
□ Ernährungsberatung
□ Mundhygieneberatung
□ Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Baby
Empfehlung zur Anwendung von Zahnpaste zu Hause:
Ab dem ersten Zahn morgens und abends die Zähne des Babys mit Zahnpaste bürsten.
Bei Fluoridgabe in Tablettenform: Ohne Fluoridgabe in Tablettenform:
□ bis zum 12. Lebensmonat Zahnpaste
ohne Fluorid
□ bis zum 24. Lebensmonat mit einer
reiskorngroßen Menge Zahnpaste mit
1.000 ppm Fluorid
Ab dem 12. Lebensmonat: keine Fluoridtabletten, stattdessen Zahnpaste mit 1.000 ppm
Fluorid.
Maßnahmen in der Zahnarztpraxis:
□ Fluoridlack appliziert
□ Behandlung notwendig
Bemerkungen: [Freitextfeld]
Stempel [Freitextfeld]
Unterschrift und Datum [Freitextfeld]

Z2 10.-20. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
130
Z2 Elterninformation zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum
vollendeten 20. Lebensmonat
Ihr Kind bekommt in diesem Alter weitere Milchzähne: die seitlichen Schneidezähne, die
ersten Backenzähne und die Eckzähne. Sie sind wichtig für das Abbeißen und Kauen. Ihre
Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt wird den Mund und die Zähne Ihres Kindes untersuchen. An den
Backenzähnen können weiß-gelbliche oder gelb-braune Flecken oder abgeplatzter
Zahnschmelz dadurch entstanden sein, dass sich der Zahnschmelz nicht richtig gebildet hat
(„Kreidezähne“, Milchmolaren-Hypomineralisation). Sie erhalten eine bedarfsgerechte
Beratung u. a. zu Ernährung und Mundhygiene Ihres Kindes.
Gemeinsam mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt üben Sie, wie Sie die Zähne Ihres Kindes
am besten bürsten und wie Sie die Menge an Zahnpaste richtig dosieren können. In vielen
Fällen wird Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Fluoridlack auf die Zähne auftragen. Dadurch
wird der Zahnschmelz noch besser gegen Karies geschützt.
Befunderhebung
Zutreffende Befunde bitte ankreuzen
□ Plaque
□ kariöse Initialläsion
□ kariöser Defekt
□ kariös zerstörte Zähne
□ Milchmolaren-Hypomineralisation
□ vorzeitiger Zahnverlust
□ Frontzahntrauma

Z2 10.-20. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
131
□ Zahnfleischbefund: Gingivitis
Weitere Befunde [Freitextfeld]
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen
Ernährung
□ Stillen
□ Feste Nahrung
□ Nuckelflasche/Trinklernbecher mit gesüßten Getränken
□ tagsüber
□ nachts
Anzahl von Zwischenmahlzeiten mit zuckerhaltigen/säurehaltigen
Getränken/Nahrungsmitteln: ____
Gewohnheiten
□ Daumen-/Fingerlutschen
□ Beruhigungssauger
Mundhygiene
□ Zähnebürsten durch die Eltern weniger als 2 x täglich
Fluoridanwendung
Fluoridtabletten □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Zahnpaste mit Fluorid □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Andere Fluoridquellen □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Besonderheiten: [Freitextfeld]
Beratung
□ Aufklärung über die Ätiologie oraler Erkrankungen

Z2 10.-20. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
132
□ Ernährungsberatung
□ Mundhygieneberatung
□ Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind
Empfehlung zur Anwendung von Zahnpaste zu Hause:
Morgens und abends die Zähne des Kindes Zahnpaste bürsten.
Bei Fluoridgabe in Tablettenform: Ohne Fluoridgabe in Tablettenform:
□ bis zum 12. Lebensmonat Zahnpaste ohne
Fluorid
□ bis zum 24. Lebensmonat mit einer
reiskorngroßen Menge Zahnpaste mit 1.000
ppm Fluorid
Ab dem 12. Lebensmonat: keine Fluoridtabletten, stattdessen Zahnpaste mit 1.000 ppm Fluorid
Maßnahmen in der Zahnarztpraxis:
□ Fluoridlack appliziert
□ Behandlung notwendig
Bemerkungen: [Freitextfeld]
Stempel [Freitextfeld]
Unterschrift und Datum [Freitextfeld]

Z3 21.-33. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
133
Z3 Elterninformation zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum
vollendeten 33. Lebensmonat
Die meisten Kinder bekommen bis zum 30. Lebensmonat die letzten Milchzähne.
Das sind die zweiten Backenzähne. Sie befinden sich hinter den ersten Backenzähnen. Das
Kind hat damit ein vollständiges Milchgebiss mit 20 Zähnen.
In der dritten zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung Z3 wird durch Ihre Zahnärztin oder
Ihrem Zahnarzt festgestellt, ob sich das Milchgebiss altersentsprechend entwickelt hat.
Milchzähne sind wichtig für das Abbeißen und das Kauen sowie für das richtige Sprechen.
Außerdem haben die Milchzähne eine wichtige Platzhalterfunktion für die bleibenden Zähne.
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt kontrolliert, ob eine Kariesaktivität oder eine
Zahnfleischentzündung (Gingivitis) vorliegt.
Dazu kann Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt einschätzen, ob Hinweise für infantiles Schlucken
oder eine Sprechstörung vorliegen. So können notwendige Maßnahmen möglichst früh
eingeleitet werden.
Es wird besonders darauf geachtet, ob sich bei den zweiten Backenzähnen der Zahnschmelz
richtig gebildet hat.
Auf Grundlage der Ergebnisse von Befunderhebung und Anamnese erhalten Sie u. a. eine
Beratung und Anleitung zur Mundhygiene.
Gemeinsam mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt üben Sie, wie Sie die Zähne Ihres Kindes
am besten bürsten und wie Sie die Menge an Zahnpaste richtig dosieren können.
In vielen Fällen wird Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Fluoridlack auf die Zähne auftragen.
Dadurch wird der Zahnschmelz noch besser gegen Karies geschützt.

Z3 21.-33. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
134
Befunderhebung
Zutreffende Befunde bitte ankreuzen
□ Plaque
□ kariöse Initialläsion
□ kariöser Defekt
□ kariös zerstörte Zähne
□ Milchmolaren-Hypomineralisation
□ vorzeitiger Zahnverlust
□ Frontzahntrauma
□ Zahnfleischbefund: Gingivitis
Weitere Befunde [Freitextfeld]
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen
Ernährung
□ Stillen
□ Feste Nahrung
□ Nuckelflasche/Trinklernbecher mit gesüßten Getränken
□ tagsüber
□ nachts
Anzahl von Zwischenmahlzeiten mit zuckerhaltigen/säurehaltigen
Getränken/Nahrungsmitteln: ____
Gewohnheiten
□ Daumen-/Fingerlutschen
□ Beruhigungssauger
□ infantiles Schlucken
□ Sprechstörung
Mundhygiene
□ Zähnebürsten durch die Eltern weniger als 2x täglich
Fluoridanwendung
Fluoridtabletten □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Zahnpaste mit Fluorid □ ja
□ nein

Z3 21.-33. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
135
□ nicht bekannt
Andere Fluoridquellen □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Besonderheiten: [Freitextfeld]
Beratung
□ Aufklärung über die Ätiologie oraler Erkrankungen
□ Ernährungsberatung
□ Mundhygieneberatung
□ Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind
Empfehlung zur Anwendung von Zahnpaste zu Hause:
Morgens und abends die Zähne des Kindes bürsten.
Die Menge Zahnpaste mit 1000 ppm Fluorid auf
der Zahnbürste:
□ bis zum 24.
Lebensmonat:
so groß wie ein Reiskorn
□ ab dem 24.
Lebensmonat:
so groß wie eine Erbse
Maßnahmen in der Zahnarztpraxis:
□ Fluoridlack appliziert
□ Behandlung notwendig
Bemerkungen: [Freitextfeld]
Stempel [Freitextfeld]
Unterschrift und Datum [Freitextfeld]

Z4 34.-48. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
136
Z4 Elterninformation zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung vom 34. bis zum
vollendeten 48. Lebensmonat
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt prüft, ob alle Zähne Ihres Kindes altersgerecht vorhanden
sind. Die Milchzähne sind wichtig, weil sie den Platz für die bleibenden Zähne freihalten.
Auch können Karies, Zahnfleischentzündungen oder andere zahnmedizinisch relevante
Erkrankungen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls behandelt werden.
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt schätzt das Kariesrisiko Ihres Kindes ein und sieht nach, ob
Ihr Kind eine Zahnfehlstellung (Dysgnathie) hat.
An den Backenzähnen können weiß-gelbliche oder gelb-braune Flecken oder abgeplatzter
Zahnschmelz dadurch entstanden sein, dass sich der Zahnschmelz nicht richtig gebildet hat
(„Kreidezähne“, Milchmolaren-Hypomineralisation).
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt wird Sie nach Ernährung, Mundhygiene und
Fluoridanwendung bei Ihrem Kind fragen und Sie zu diesen Themen beraten.
Durch eine Anwendung von Fluoridlack auf den Zähnen Ihres Kindes zur Zahnschmelzhärtung
können zusätzliche karieshemmende Effekte erzielt werden.
Befunderhebung
Zutreffende Befunde bitte ankreuzen
□ Plaque
□ kariöse Initialläsion
□ kariöser Defekt
□ kariös zerstörte Zähne
□ Milchmolaren-Hypomineralisation
□ vorzeitiger Zahnverlust
□ Frontzahntrauma
□ Dysgnathie
□ Zahnfleischbefund: Gingivitis
□ erhöhtes Kariesrisiko

Z4 34.-48. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
137
Weitere Befunde [Freitextfeld]
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen
Ernährung
□ Saugerflasche mit gesüßten Getränken
□ tagsüber
□ nachts
Anzahl von Zwischenmahlzeiten mit zuckerhaltigen/säurehaltigen
Getränken/Nahrungsmitteln: ____
Gewohnheiten
□ Daumen-/Fingerlutschen
□ Beruhigungssauger
□ infantiles Schlucken
□ Sprechstörung
Zahnpflege
□ nicht ausreichend
Fluoridanwendung
Zahnpaste mit Fluorid □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Andere Fluoridquellen □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Fluoridlackanwendung in der Gruppenprophylaxe
□ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Besonderheiten: [Freitextfeld]
Beratung
□ Ernährungsberatung
□ Mundhygieneberatung

Z4 34.-48. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
138
Empfehlung zur Anwendung von Zahnpaste zu Hause:
Morgens und abends die Zähne des Kindes mit einer erbsengroßen Menge Zahnpaste mit
1.000 ppm Fluorid bürsten.
Maßnahmen in der Zahnarztpraxis:
□ Fluoridlack appliziert
□ Behandlung notwendig
Bemerkungen [Freitextfeld]:
Stempel [Freitextfeld]
Unterschrift und Datum [Freitextfeld]

Z5 49.-60. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
139
Z5 Elterninformation zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung vom 49. bis zum
vollendeten 60. Lebensmonat
In diesem Alter kann sich Karies vermehrt an den Milchbackenzähnen Ihres Kindes entwickeln,
nicht nur in den Grübchen der Kauflächen, sondern auch an den Kontaktflächen zu den
Nachbarzähnen.
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt schätzt das Kariesrisiko Ihres Kindes ein. Dies kann
gegebenenfalls durch spezielle diagnostische Maßnahmen wie der Bissflügelaufnahme
genauer überprüft werden.
Auch sieht Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt nach, ob Ihr Kind eine Zahnfehlstellung
(Dysgnathie) hat.
Auf Grundlage der Ergebnisse von Befunderhebung und Anamnese erhalten Sie eine Beratung
zur Ernährung und Mundhygiene.
Des Weiteren kann Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Fluoridlack auf die Zähne auftragen.
Dadurch wird der Zahnschmelz noch besser gegen Karies geschützt.
Befunderhebung
Zutreffende Befunde bitte ankreuzen
□ Plaque
□ kariöse Initialläsion
□ kariöser Defekt
□ kariös zerstörte Zähne
□ Milchmolaren-Hypomineralisation
□ vorzeitiger Zahnverlust
□ Frontzahntrauma
□ Dysgnathie
□ Zahnfleischbefund: Gingivitis
□ erhöhtes Kariesrisiko
Weitere Befunde [Freitextfeld]

Z5 49.-60. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
140
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen
Ernährung
□ Saugerflasche mit gesüßten Getränken
□ tagsüber
□ nachts
Anzahl von Zwischenmahlzeiten mit zuckerhaltigen/säurehaltigen
Getränken/Nahrungsmitteln: ____
Gewohnheiten
□ Daumen-/Fingerlutschen
□ Beruhigungssauger
□ infantiles Schlucken
□ Sprechstörung
Zahnpflege
□ nicht ausreichend
Fluoridanwendung
Zahnpaste mit Fluorid □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Andere Fluoridquellen □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Fluoridlackanwendung in der Gruppenprophylaxe
□ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Besonderheiten: [Freitextfeld]
Beratung
□ Ernährungsberatung
□ Mundhygieneberatung

Z5 49.-60. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
141
Empfehlung zur Anwendung von Zahnpaste zu Hause:
Morgens und abends die Zähne des Kindes mit einer erbsengroßen Menge Zahnpaste mit
1.000 ppm Fluorid bürsten.
Maßnahmen in der Zahnarztpraxis:
□ Fluoridlack appliziert
□ Behandlung notwendig
Bemerkungen [Freitextfeld]:
Stempel [Freitextfeld]
Unterschrift und Datum [Freitextfeld]

Z6 61.-72. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
142
Z6 Elterninformation zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung vom 61. bis zum
vollendeten 72. Lebensmonat
Im Alter von 5 bis 7 Jahren bekommt Ihr Kind die ersten bleibenden Zähne. Es sind
Backenzähne, zwei im Ober- und zwei im Unterkiefer. Sie kommen – ziemlich versteckt –
hinter den beiden Milchbackenzähnen in den Mund.
Die Backenzähne sind schwer mit der Zahnbürste zu erreichen und sehr kariesanfällig.
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt schätzt das Kariesrisiko Ihres Kindes ein und prüft, ob alle
Zähne Ihres Kindes altersgerecht vorhanden sind.
Nach dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann Ihr Kind die Leistungen der
zahnärztlichen Individualprophylaxe, z.B. die Fissurenversiegelung, in Anspruch nehmen.
Befunderhebung
Zutreffende Befunde bitte ankreuzen
□ Plaque
□ erhöhtes Kariesrisiko
□ kariöse Initialläsion
□ kariöser Defekt
□ kariös zerstörte Zähne
□ Milchmolaren-Hypomineralisation
□ Molaren-Inzisiven-Hypomineralisation
□ vorzeitiger Zahnverlust

Z6 61.-72. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
143
□ Frontzahntrauma
□ Dysgnathie
□ Zahnfleischbefund: Gingivitis
□ erhöhtes Kariesrisiko
Weitere Befunde [Freitextfeld]
Anamnese
Zutreffendes bitte ankreuzen
Ernährung
□ Saugerflasche mit gesüßten Getränken
□ tagsüber
□ nachts
Anzahl von Zwischenmahlzeiten mit zuckerhaltigen/säurehaltigen
Getränken/Nahrungsmitteln: ____
Gewohnheiten
□ Daumen-/Fingerlutschen
□ Beruhigungssauger
□ infantiles Schlucken
□ Sprechstörung
Zahnpflege
□ nicht ausreichend
Fluoridanwendung
Zahnpaste mit Fluorid □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Andere Fluoridquellen □ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Fluoridlackanwendung in der Gruppenprophylaxe
□ ja
□ nein
□ nicht bekannt
Besonderheiten: [Freitextfeld]

Z6 61.-72. Lebensmonat
___________________________________________________________________________
144
Beratung
□ Ernährungsberatung
□ Mundhygieneberatung
Empfehlung zur Anwendung von Zahnpaste zu Hause:
Morgens und abends die Zähne des Kindes mit einer erbsengroßen Menge Zahnpaste mit
1.000 ppm Fluorid bürsten. Ab Vollendung des 6. Lebensjahres die Zähne mit bis zu voller
Bürste Zahnpaste mit 1.450 ppm Fluorid bürsten.
Maßnahmen in der Zahnarztpraxis:
□ Fluoridlack appliziert
□ Behandlung notwendig
Bemerkungen: [Freitextfeld]
Stempel [Freitextfeld]
Unterschrift und Datum [Freitextfeld]

145
Anlage 1a Angaben des Vordrucks „Präventionsempfehlung“
Der zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge vereinbarte Vordruck enthält folgende
Angaben:
• Krankenkasse bzw. Kostenträger
• Name, Vorname des oder der Versicherten
• geboren am
• Kostenträgerkennung
• Versichertennummer
• Status
• Betriebsstättennummer
• Arztnummer
• Datum
Von der Ärztin oder dem Arzt auszufüllen:
• Empfehlung zur verhaltensbezogenen Primärprävention gemäß § 20 Absatz 5 SGB V
aus dem Handlungsfeld
Bewegungsgewohnheiten
Ernährung
Stressmanagement
Suchtmittelkonsum
Sonstiges
• Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die geprüften und anerkannten
Präventionsangebote und die Fördervoraussetzungen.
• Hinweis der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes (z. B.
Kontraindikation, Konkretisierung zur Präventionsempfehlung)
• Vertragsarztstempel und Unterschrift

146
Anlage 2 Elterninformation zum Screening auf Mukoviszidose
Gemeinsamer Bundesausschuss
Information für die Eltern (Personensorgeberechtigte) zur Vorbereitung der mündlichen
Aufklärung für die Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose
Liebe Eltern,
zeitgleich mit dem erweiterten Neugeborenen-Screening wird Ihnen eine
Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose für Ihr Kind angeboten. Ziel dieser
Reihenuntersuchung ist die frühzeitige Diagnose von Mukoviszidose, damit möglichst früh mit
einer Behandlung begonnen werden kann und so die Lebensqualität und Lebenserwartung bei
Kindern mit Mukoviszidose verbessert wird. Die Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose
unterliegt den besonderen Regelungen des Gendiagnostikgesetzes. Die nachfolgenden
Informationen sollen Ihnen helfen, sich auf ein Aufklärungsgespräch mit Ihrer Ärztin bzw.
Ihrem Arzt vorzubereiten.
1. Was ist Mukoviszidose?
Mukoviszidose (auch Zystische Fibrose genannt) ist eine erbliche Krankheit, die ungefähr eines
von 5 000 Kindern betrifft. Eine Genveränderung im so genannten CFTR-Gen führt zu einer
Störung des Salzaustausches in Drüsenzellen. Dies wiederum ist Ursache für die Bildung von
zähflüssigem Schleim in den Atemwegen und anderen Organen, die sich dadurch dauerhaft
entzünden. Die Schwere der Krankheitszeichen kann aufgrund unterschiedlicher
Genveränderungen variieren. Häufig ist die Funktion der Bauchspeicheldrüse eingeschränkt.
Dadurch sind betroffene Kinder oft untergewichtig und wachsen schlecht. Bei schweren
Verläufen kann, infolge von wiederholten schweren Lungenentzündungen, die
Lungenfunktion erheblich beeinträchtigt werden.
2. Wie kann Mukoviszidose behandelt werden?
Die Krankheitszeichen dieser angeborenen Störung können durch verschiedene
Therapieansätze verbessert oder gelindert werden, so dass die Lebenserwartung von
Mukoviszidose-Patienten kontinuierlich gestiegen ist. Die Behandlung der Mukoviszidose
besteht aus Inhalationen und Physiotherapie, einer bedarfsangepassten Ernährung und
Medikamenten. Außerdem ist die Durchführung von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen
in spezialisierten Mukoviszidose-Einrichtungen sinnvoll, um bereits frühe Veränderungen
rechtzeitig behandeln zu können.

147
3. Warum ist eine Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose sinnvoll?
Die Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose ermöglicht eine frühe Diagnosestellung. Mit
einem frühen Behandlungsbeginn kann die körperliche Entwicklung der betroffenen Kinder
verbessert werden. Damit erhöht sich auch die Chance auf ein längeres und gesünderes Leben.
4. Wie wird die Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose durchgeführt?
Für die Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose ist in der Regel keine zusätzliche Blutabnahme
notwendig. Die Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose erfolgt zur gleichen Zeit und aus
derselben Blutprobe, die für das erweiterte Neugeborenen-Screening bei Ihrem Kind
abgenommen wird. Diese Blutprobe wird auf eine Filterpapierkarte getropft und an ein Labor
geschickt.
Dort werden Labortests durchgeführt. Bei auffälligen Laborwerten wird aus derselben
Blutprobe mit einem DNA-Test (Erbgutuntersuchung) nach den häufigsten Genveränderungen
gesucht, die bei Mukoviszidose auftreten. Wenn eine oder zwei Genveränderungen gefunden
werden, ist die Reihenuntersuchung auffällig.
Die Kombination der Testschritte führt zu einer größtmöglichen Genauigkeit und Sicherheit
der Ergebnisse. Sehr selten kann es trotzdem vorkommen, dass ein Kind an Mukoviszidose
erkrankt ist und in dieser Früherkennung nicht auffällt.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Gendiagnostikgesetz ist vor der Durchführung der
Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose die Aufklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt
zwingend erforderlich. Wird die Geburt durch eine Hebamme geleitet, kann die
Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose bei Ihrem Kind bis zum Alter von vier Lebenswochen
bei einer Ärztin oder einem Arzt, (beispielsweise bei der U2) nachgeholt werden. Hierzu ist
dann die Entnahme einer weiteren Blutprobe notwendig. Im Gegensatz zur
Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose sollte das erweiterte Neugeborenen-Screening
idealerweise innerhalb der ersten 72 Stunden erfolgen, da dort anders als beim
Mukoviszidose-Screening eine sofortige Therapieeinleitung für die Mehrzahl der getesteten
Erkrankungen entscheidend ist. Wenn Sie weitere Fragen zur Durchführung des
Neugeborenen-Screenings haben, können Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt wenden oder
im Labor anrufen. Die Kontaktdaten des Labors finden Sie im Untersuchungsheft ihres Kindes.
Die Blutprobe Ihres Kindes wird nach der Untersuchung vernichtet.
5. Wie werden Sie über den Screeningbefund informiert und was folgt danach?
Das Labor teilt Ihnen innerhalb von 14 Tagen mit, ob der Befund auffällig ist. Über ein
normales Ergebnis werden Sie nur auf Ihre ausdrückliche Nachfrage informiert. Bei einem
auffälligen Ergebnis wird Ihnen von einer Ärztin oder einem Arzt mitgeteilt, in welcher
spezialisierten Einrichtung Sie mit Ihrem Kind eine Abklärungsuntersuchung durchführen
lassen können. Diese ist notwendig, um den Screeningbefund zu überprüfen und eventuell
Therapiemaßnahmen einzuleiten. Über die Art der Untersuchung und die

148
Therapiemöglichkeiten werden Sie in dieser Einrichtung umfassend aufgeklärt. Ein auffälliges
Ergebnis bedeutet noch nicht, dass Ihr Kind Mukoviszidose hat.
Es kann auch eine sogenannte Anlageträgerschaft vorliegen. Die Anlageträger sind gesund,
können jedoch diese Anlage an ihre Nachkommen weitergeben. In jedem Fall wird Ihnen eine
genetische Beratung angeboten, damit Sie sich ausführlich über die Bedeutung dieses
Ergebnisses informieren können.
In der spezialisierten Einrichtung für Mukoviszidose wird zunächst eine
Bestätigungsuntersuchung, in der Regel ein Schweißtest, durchgeführt und alles Weitere mit
Ihnen besprochen. Dieser Schweißtest ist ungefährlich und schmerzfrei und belastet Ihr Kind
nicht. Das Ergebnis wird Ihnen spätestens am Folgetag nach der Untersuchung mitgeteilt.
Möglicherweise sind weitere Untersuchungen erforderlich.
6. Sie entscheiden für Ihr Kind!
Die Teilnahme an der Mukoviszidose-Reihenuntersuchung ist freiwillig. Die Kosten der
Untersuchung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Die Ergebnisse der Untersuchung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nicht
ohne Ihre Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Sie haben das Recht Ihre Einwilligung
zur Mukoviszidose-Reihenuntersuchung jederzeit zu widerrufen.
Eine Entscheidung für oder gegen eine Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose sollte auf der
Basis fundierter Informationen getroffen werden. Sie haben immer die Möglichkeit, Ihre
Fragen mit Ärztinnen oder Ärzten zu besprechen.
Ihre Einwilligung umfasst die Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose sowie die Verarbeitung
der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten.
Wir sind mit der Durchführung der Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose, der Verarbeitung
der hierfür vorgesehenen Angaben und im Falle eines auffälligen Befunds mit der
Befundübermittlung durch die Laborärztin/ den Laborarzt einverstanden.
Auch sind wir im Falle eines auffälligen Befunds einverstanden mit der Befundweitergabe an
eine von uns noch auszuwählende spezialisierte Einrichtung, in der die Abklärungs-
untersuchung durchgeführt werden kann, sowie mit der Weitergabe unserer Kontaktdaten an
diese zum Zweck der Kontaktaufnahme mit uns.
Wenn sich das Kind noch im Krankenhaus befindet, darf ein auffälliger Befund der
behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt im Krankenhaus durch die Laborärztin/den

149
Laborarzt übermittelt werden, wenn wir hierin nach Befundübermittlung an uns eingewilligt
haben.
Im Falle eines nicht abgeklärten auffälligen Befunds sowie einer fehlenden
Zweitscreeningkarte sind wir mit der Kontaktaufnahme der Laborärztin/des Laborarztes
zwecks Erinnerung einverstanden.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass wir im Zuge einer Mitteilung eines auffälligen Befunds am
Telefon von der Laborärztin/von dem Laborarzt über das weitere mögliche Vorgehen
informiert werden. In diesem Gespräch werden wir um Einwilligung in die
1. Befundweitergabe an eine eventuell im Krankenhaus behandelnde Ärztin oder
behandelnden Arzt,
2. Befundweitergabe an eine von uns dann auszuwählende spezialisierte Einrichtung und
3. in die Kontaktaufnahme derselben mit uns sowie die Kontaktaufnahme der Laborärztin/des
Laborarztes zwecks Erinnerung
gebeten.
Datum, Unterschrift mindestens eines/einer Personensorgeberechtigten
Datum, Unterschrift aufklärende Person
Diese genetische Reihenuntersuchung auf Mukoviszidose wird von der Gendiagnostik-
Kommission beim Robert Koch-Institut befürwortet.

150
Anlage 3 Elterninformation zum Erweiterten Neugeborenen-Screening
ERWEITERTES NEUGEBORENEN-SCREENING
Elterninformation zur Früherkennung von angeborenen Störungen des Stoffwechsels, des
Hormon-, des Blut-, des Immunsystems und des neuromuskulären Systems bei Neugeborenen

151

152
Liebe Eltern,
die meisten Kinder kommen gesund zur Welt und bleiben es auch. Es gibt jedoch seltene
angeborene Erkrankungen, die bei Neugeborenen noch nicht durch äußere Zeichen erkennbar
sind. Diese Erkrankungen können bei ca. einem von 1 000 Neugeborenen auftreten.
Unbehandelt können diese Erkrankungen zu schweren Infektionen, Organschäden,
körperlicher oder geistiger Behinderung oder sogar zum Tod führen. Um diese Erkrankungen
zu erkennen, wird eine Früherkennungsuntersuchung für alle Neugeborenen angeboten
(Erweitertes Neugeborenen-Screening).
Warum werden Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt?
Diese angeborenen Störungen sollen rechtzeitig erkannt werden. Durch eine frühzeitige
Behandlung möglichst bald nach der Geburt können die Folgen einer angeborenen Erkrankung
dieser Kinder meist vermieden werden. Deshalb finden bei allen Neugeborenen
Blutuntersuchungen statt. Diese Untersuchungen werden stetig weiterentwickelt, weitere
behandelbare Erkrankungen sind in die Untersuchung eingeschlossen worden.
Wann und wie wird untersucht?
Im Laufe des zweiten bis dritten Lebenstages (36 bis 72 Stunden nach der Geburt),
gegebenenfalls zusammen mit der zweiten Vorsorgeuntersuchung Ihres Kindes, der U2,
werden wenige Blutstropfen (aus der Vene oder Ferse) entnommen, auf die dafür
vorgesehene Filterpapierkarte getropft und nach dem Trocknen sofort zu einem
Screeninglabor geschickt. Dort werden die Proben unverzüglich mit speziellen, sehr
empfindlichen Untersuchungsmethoden untersucht. Wenn Sie weitere Fragen zur
Durchführung des Neugeborenen-Screenings haben, können Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren
Arzt wenden oder im Labor anrufen. Die Kontaktdaten des Labors finden Sie im
Untersuchungsheft ihres Kindes.
Auf welche Krankheiten wird untersucht?
Hypothyreose, Adrenogenitales Syndrom (AGS), Biotinidasemangel, Galaktosämie,
Phenylketonurie (PKU) und Hyperphenylalaninämie (HPA), Ahornsirupkrankheit (MSUD),
Fettsäurestoffwechseldefekte (MCAD-Mangel, LCHAD-Mangel, VLCAD-Mangel),
Carnitinzyklusdefekte, Glutaracidurie Typ I, Isovalerianacidämie, Tyrosinämie Typ I, Schwere
kombinierte Immundefekte (Severe combined Immunodeficiency, SCID), Sichelzellkrankheit,
spinale Muskelatrophie (SMA), Vitamin B12-Mangel, Homocystinurie, Propionazidämie und
Methylmalonazidurie (Krankheiten nachfolgend beschrieben).
In der Summe findet man bei ungefähr einem von 1 000 Neugeborenen eine dieser
angeborenen Erkrankungen. In den meisten der betroffenen Familien gab es vorher noch nie
derartige Erkrankungen. Da die betroffenen Kinder bei der Geburt noch völlig gesund
erscheinen können, ist das Neugeborenen-Screening wichtig, um die Kinder rechtzeitig vor
schweren Erkrankungen und deren Folgen, wie z. B. Störungen der geistigen und körperlichen
Entwicklung zu bewahren. Die meisten der untersuchten Erkrankungen sind erblich
(genetisch) bedingt.
Aus dieser Untersuchung allein lassen sich jedoch in der Regel keine Aussagen über familiäre
Veranlagungen ableiten.
Wer erfährt das Testergebnis?
Bei auffälligen Untersuchungsergebnissen wird unverzüglich direkt mit Ihnen Kontakt
aufgenommen. Geben Sie deshalb für die Testkarte Ihre Telefonnummer und Ihre Anschrift

153
an, unter der Sie in den ersten Tagen nach der Geburt erreichbar sein werden. Früherkennung
und Frühbehandlung für betroffene Neugeborene sind nur möglich, wenn alle Beteiligten –
Eltern, Klinik bzw. Kinderarzt und Screeninglabor – ohne Zeitverlust zusammenarbeiten, damit
die Untersuchungsergebnisse rechtzeitig erhoben und kontrolliert werden. Unauffällige
Untersuchungsergebnisse werden Ihnen nur auf Ihre persönliche Nachfrage hin mitgeteilt. 
Die
Kontaktdaten des Labors, an das die Blutprobe geschickt wurde, werden im
Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert.
Was bedeutet das Testergebnis?
Das Ergebnis eines Screening-Testes ist noch keine ärztliche Diagnose. Mit dem Testergebnis
können entweder die betreffenden untersuchten Störungen weitgehend ausgeschlossen
werden, oder eine weitere diagnostische Untersuchung bei Verdacht auf eine Erkrankung
erforderlich machen, z. B. durch eine Wiederholung des Testes. Eine Wiederholung eines
Testes kann aber auch notwendig sein, wenn z. B. der Zeitpunkt der Blutabnahme nicht
optimal war. In diesen Fällen sollte – vorausgesetzt Sie willigen darin ein – dasselbe Labor die
Tests durchführen. Wenn Sie Fragen zur Wiederholung der Untersuchung haben, können Sie
im Labor anrufen.
Was müssen Sie tun, wenn der Screeningbefund auffällig ist?
Ihnen wird von einer Ärztin oder einem Arzt mitgeteilt, in welcher spezialisierten Einrichtung
Sie mit Ihrem Kind eine Abklärungsuntersuchung durchführen lassen können. Diese ist
notwendig, um den Screeningbefund zu überprüfen und eventuell Therapiemaßnahmen
einzuleiten. Über die Art der Untersuchung und die Therapiemöglichkeiten werden Sie in
dieser Einrichtung umfassend aufgeklärt.
Wie werden diese Krankheiten behandelt?
Die Auswirkungen dieser angeborenen Störungen können mit einer entsprechend
frühzeitigen Behandlung vermieden oder zumindest vermindert werden. Die Behandlung
besteht in Abhängigkeit von der jeweiligen Erkrankung z. B. in einer Spezialdiät, der
Verabreichung von bestimmten Medikamenten oder in der Beratung und Anleitung der Eltern
zur Durchführung präventiver Maßnahmen. Spezialisten stehen für die Beratung und
Betreuung im Verdachts- oder Krankheitsfall zur Verfügung.
Die Teilnahme am Neugeborenen-Screening ist freiwillig. Die Kosten der Untersuchung
werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Das Ergebnis der Untersuchung unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und darf nicht ohne
Ihre Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.
Ihr Einverständnis umfasst das erweiterte Neugeborenen-Screening auf die oben genannten
Zielerkrankungen sowie die Verarbeitung der personenbezogenen Angaben zur Durchführung
des erweiterten Neugeborenen-Screenings.
Wir sind mit der Durchführung der Untersuchung, der Verarbeitung der hierfür vorgesehenen
Angaben und im Falle eines auffälligen Befunds mit der 
Befundübermittlung durch die
Laborärztin/den Laborarzt einverstanden. Auch sind wir im Falle eines auffälligen Befunds
einverstanden mit der Befundweitergabe an eine von uns noch auszuwählende spezialisierte
Einrichtung, in der die Abklärungsuntersuchung durch-geführt werden kann, sowie mit der
Weitergabe unserer Kontaktdaten an diese zum Zweck der Kontaktaufnahme mit uns.
Wenn sich das Kind noch im Krankenhaus befindet, darf ein auffälliger Befund der
behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt im Krankenhaus durch die Laborärztin/den

154
Laborarzt übermittelt werden, wenn wir hierin nach Befundübermittlung an uns eingewilligt
haben.
Im Falle eines nicht abgeklärten auffälligen Befunds sowie einer fehlenden
Zweitscreeningkarte sind wir mit der Kontaktaufnahme der Laborärztin/des Laborarztes
zwecks Erinnerung einverstanden.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass wir im Zuge einer Mitteilung eines auffälligen Befunds am
Telefon von der Laborärztin/von dem Laborarzt über das weitere mögliche Vorgehen
informiert werden. In diesem Gespräch werden wir um Einwilligung in die
1. Befundweitergabe an eine eventuell im Krankenhaus behandelnde Ärztin oder
behandelnden Arzt,
2. Befundweitergabe an eine von uns dann auszuwählende spezialisierte Einrichtung und
3. in die Kontaktaufnahme derselben mit uns sowie die Kontaktaufnahme der Laborärztin/des
Laborarztes zwecks Erinnerung
gebeten.
Datum, Unterschrift mindestens eines/r Personensorgeberechtigten
Datum, Unterschrift aufklärende Person
Seit dem Inkrafttreten des Gendiagnostikgesetzes im Jahr 2010 werden von der
Gendiagnostik-Kommission (GEKO) beim Robert Koch-Institut neu aufzunehmende
Reihenuntersuchungen für genetisch bedingte Erkrankungen bewertet. Für die
Reihenuntersuchungen auf Tyrosinämie Typ I, schwere kombinierte Immundefekte (SCID),
Sichelzellkrankheit, spinale Muskelatrophie (SMA), Homocystinurie, Propionazidämie und
Methylmalonazidurie sowie zur Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels hat die GEKO die
Einführung der Screenings befürwortet.
Adrenogenitales Syndrom
Hormonstörung durch Defekt der Nebennierenrinde: Vermännlichung bei Mädchen,
möglicher tödlicher Verlauf bei Salzverlustkrisen. Behandlung durch Hormongaben (Häufigkeit
ca. 1/10 000 Neugeborene).
Ahornsirupkrankheit
Defekt im Abbau von Aminosäuren: geistige Behinderung, Koma, möglicher tödlicher Verlauf.
Behandlung durch Spezialdiät (Häufigkeit ca. 1/200 000 Neugeborene).
Biotinidasemangel
Defekt im Stoffwechsel des Vitamins Biotin: Hautveränderungen, Stoffwechselkrisen, geistige
Behinderung, möglicher tödlicher Verlauf. Behandlung durch Biotingabe (Häufigkeit ca.
1/80 000 Neugeborene).
Carnitinstoffwechseldefekte
Defekt im Stoffwechsel der Fettsäuren: Stoffwechselkrisen, Koma, möglicher tödlicher
Verlauf. Behandlung durch Spezialdiät (Häufigkeit ca. 1/100 000 Neugeborene).

155
Galaktosämie
Defekt im Verstoffwechseln von Milchzucker: Erblindung, körperliche und geistige
Behinderung, Leberversagen, möglicher tödlicher Verlauf. Behandlung durch Spezialdiät
(Häufigkeit ca. 1/40 000 Neugeborene).
Glutaracidurie Typ I
Defekt im Abbau von Aminosäuren: bleibende Bewegungsstörungen, plötzliche
Stoffwechselkrisen. Behandlung durch Spezialdiät und Aminosäuregabe (Häufigkeit ca.
1/80 000 Neugeborene).
Hypothyreose
Angeborene Unterfunktion der Schilddrüse: schwere Störung der geistigen und körperlichen
Entwicklung. Behandlung durch Hormongabe (Häufigkeit ca. 1/4 000 Neugeborene).
Isovalerianacidämie
Defekt im Abbau von Aminosäuren: geistige Behinderung, Koma. Behandlung durch
Spezialdiät und Aminosäuregabe (Häufigkeit ca. 1/50 000 Neugeborene).
LCHAD-, VLCAD-Mangel
Defekt im Stoffwechsel von langkettigen Fettsäuren: Stoffwechselkrisen, Koma, Muskel- und
Herzmuskelschwäche, möglicher tödlicher Verlauf. Behandlung durch Spezialdiät, Vermeiden
von Hungerphasen (Häufigkeit ca. 1/80 000 Neugeborene).
MCAD-Mangel
Defekt bei der Energiegewinnung aus Fettsäuren: Stoffwechselkrisen, Koma, möglicher
tödlicher Verlauf. Behandlung durch Carnitingabe, Vermeiden von Hungerphasen (Häufigkeit
ca. 1/10 000 Neugeborene).
Phenylketonurie
Defekt im Stoffwechsel der Aminosäure Phenylalanin: Krampfanfälle, Spastik, geistige
Behinderung. Behandlung durch Spezialdiät (Häufigkeit ca. 1/10 000 Neugeborene).
Tyrosinämie Typ I
Defekt im Stoffwechsel der Aminosäure Tyrosin: Bildung schädlicher Stoffwechselprodukte
kann zu schwerwiegenden Schädigungen von Leber, Niere, Gehirn und/oder Nerven führen.
Behandlung durch Spezialdiät in Kombination mit medikamentöser Behandlung mit Nitisinon
(Häufigkeit ca. 1/135 000 Neugeborene).
Schwere kombinierte Immundefekte (SCID)
Völliges Fehlen einer Immunabwehr: bereits im Säuglingsalter hohe Infektanfälligkeit gepaart
mit Infektionskomplikationen. Strenge hygienische Vorsichtsmaßnahmen. Therapie mit
Knochenmark- oder Stammzelltransplantation, Enzymersatztherapie. Verzicht auf Stillen,
Lebendimpfungen oder Transfusion unbehandelter Blutprodukte. Unbehandelt versterben
die meisten betroffenen Kinder innerhalb von 1 bis 2 Jahren (Häufigkeit 1/32 500
Neugeborene).
Sichelzellkrankheit
Verformung der roten Blutzellen (Sichelzellen) führt zu Blutarmut, einer erhöhten
Zähflüssigkeit des Blutes und einer schlechteren Sauerstoffversorgung der Organe. Langfristig

156
Organschädigung. Akute Komplikationen u. a. Hirninfarkt, Nierenversagen, Milzinfarkt,
Blutvergiftung und Blutarmut. Behandlungsansatz umfasst Aufklärung und Anleitung zu
Verhaltensmaßnahmen, Infektionsprophylaxe (z. B. Impfungen), Gabe von Hydroxycarbamid,
gegebenenfalls Transfusionen und gegebenenfalls als weiterer Behandlungsansatz die
Stammzelltransplantation. Unbehandelt kann es etwa ab dem 3. Lebensmonat zu Symptomen
kommen (Häufigkeit ca. 1/3 950 Neugeborene).
Spinale Muskelatrophie (SMA)
Mangel eines bestimmten Proteins (Survial-Motor-Neuron (SMN)-Protein) führt zu einer
zunehmenden Muskelschwäche mit rückläufiger Entwicklung der Motorik und Einschränkung
der Lungenfunktion. Die Therapie erfolgt medikamentös und symptomatisch
(physiotherapeutisch, rehabilitativ, orthopädisch, psychologisch). Die ersten
Krankheitssymptome bei Kindern mit infantiler SMA (der häufigsten und schwersten
Ausprägung) treten bis zum 6. Lebensmonat auf. Unbehandelt versterben diese Kinder
innerhalb von 1 bis 2 Jahren (Häufigkeit ca. 1/6 000 bis 1/11 000 Neugeborene).
Vitamin B12-Mangel
Der Vitamin B12-Mangel beim Neugeborenen kann aufgrund vegetarischer oder veganer
Ernährung der Mutter (Häufigkeit 1/5 300 bis 1/100 000) oder aus anderen bei der Mutter
vorliegenden medizinischen Gründen (zum Beispiel Resorptionsstörungen) auftreten. Er kann
aber auch beim Neugeborenen eine erbliche Ursache haben (Häufigkeit 1/1 000 000).
Ein unbehandelter Vitamin B12-Mangel kann zum Beispiel zu Entwicklungsstörungen und
Blutarmut führen.
Homocystinurie
Homocystinurie ist eine seltene Stoffwechselerkrankung, die zum Beispiel
Entwicklungsstörungen, Sehprobleme und Krampfanfälle verursachen kann (Häufigkeit 1/170
000 bis 1/500 000).
Propionazidämie und Methylmalonazidurie
Propionazidämie und Methylmalonazidurie sind seltene Stoffwechselerkrankungen, die zum
Beispiel zu Herzerkrankungen, Entwicklungsstörungen und Niereninsuffizienz führen können
(Häufigkeit 1/30 000 bis 1/350 000).
Hinweis: Nicht bei allen oben genannten Erkrankungen kann die rechtzeitige Behandlung
Krankheitsfolgen vollständig verhindern. Eine frühe Diagnose und eine umgehende
Behandlung ermöglichen dem betroffenen Kind in den meisten Fällen eine normale
Entwicklung.

157
Anlage 4 Filterpapierkarte (§ 21 Absatz 2)
1. Screeningdokumentation (vom Einsender zu dokumentieren)
a) bei allen Blutproben
- Art der Probenentnahme (Erst-, Zweit- oder Kontrollprobe),
- Stammdaten des Kindes, bestehend aus Name, Geschlecht und Geburtsdatum,
- Uhrzeit der Geburt,
- Geburtenbuch-Nummer,
- auf einem abtrennbaren Teil der Filterpapierkarte: Telefonnummern und
Adressen, unter denen die Eltern (Personensorgeberechtigten) zum Zeitpunkt
der voraussichtlichen Befundübermittlung zu erreichen sind,
- Nachweis über die Einwilligung der Personensorgeberechtigten,
- für das Screening gemäß Abschnitt C Kapitel I Erweitertes Neugeborenen-
Screening,
- für das Screening gemäß Abschnitt C Kapitel II Screening auf Mukoviszidose,
- Adresse und Telefonnummer des Einsenders,
- Datum und Uhrzeit der Probenentnahme,
- Name des Einsenders,
- Kostenträger,
- Angabe des Gestationsalters und des Geburtsgewichts,
- Kennzeichnung von Mehrlingen,
- Angaben zu parenteraler Ernährung (ja/nein),
- Angaben zu Transfusion, Kortikosteroidgabe, Dopamingabe,
- Besonderheiten, wie positive Familienanamnese, bei Zweitscreening: Nummer
der Erstscreeningkarte und
- Angabe der EBM-Ziffer der Laboruntersuchung,
- gemäß Abschnitt C Kapitel IV § 54 Absatz 4 kann ebenfalls die Durchführung des
Neugeborenen-Hörscreenings dokumentiert werden.
b) bei Kontrollproben zusätzlich:
- Ergebnis des Erstbefunds
- pädiatrischer Stoffwechselspezialist oder Endokrinologe, zu dem Kontakt
aufgenommen wurde
2. Laborleistungen (vom Labor auszufüllen)
a) bei allen Blutproben:
- Datum und Uhrzeit des Zugangs,
- das Befundergebnis,

158
- interne Dokumentationsnummer des Labors (für die Zwecke interner
Qualitätssicherung und der Beweissicherung), und
b) bei auffälligen Befunden:
- Zeitpunkt und Empfänger der (soweit vorgegeben) fernmündlichen
Befundübermittlung,
- Angaben zur Beratung / Besonderheiten (Freifeld)
c) bei Kontrollprobe zusätzlich:
- Bestätigung des Erstbefunds
- Unterrichtung des bereits kontaktierten pädiatrischen Stoffwechselspezialisten
oder Endokrinologen in dringenden Fällen

159
Anlage 4a DNA-Mutationsanalyse
Es wird auf folgende Mutationen untersucht:
Mutationen
1. F508del
2. N1303K
3. R553X
4. G542X
5. G551D
6. R347P
7. 3849+10kb C>T
8. 1717-1G>A
9. CFTRdele2,3
10. W1282X
11. 2789+5G>A
12. 2183AA>G
13. R1162X
14. M1101K
15. 2143delT
16. 2184delA
17. 3272-26A>G
18. delI507
19. G85E
20. 621+1G>T
21. 3659delC
22. R334W
23. 1677delTA
24. 1078delT
25. E92X
26. 3905insT
27. E60X
28. I336K
29. 2184insA
30. A455E
31. Y1092X

160
Anlage 5 Merkblatt des G-BA zum Neugeborenen-Hörscreening
Gemeinsamer Bundesausschuss
Neugeborenen-Hörscreening – Elterninformation zur Früherkennungsuntersuchung von
Hörstörungen bei Neugeborenen
Liebe Eltern,
die Geburt Ihres Kindes liegt gerade hinter Ihnen. Die meisten Kinder kommen gesund zur
Welt und bleiben es auch. Es gibt jedoch seltene angeborene oder um den Geburtszeitpunkt
auftretende Erkrankungen, die bei Neugeborenen noch nicht durch äußere Zeichen erkennbar
sind, wie zum Beispiel Hörstörungen. Bleibende Hörstörungen treten bei etwa zwei von 1000
Neugeborenen auf. Unbehandelt können diese Erkrankungen zu Störungen der Hör-, Sprach-
und Kommunikationsentwicklung und nachfolgend der geistigen, sozialen, emotionalen,
bildungs- und berufsbezogenen Entwicklung führen. Um solche Hörstörungen zu erkennen,
wird eine Früherkennungsuntersuchung für alle Neugeborenen angeboten (Neugeborenen-
Hörscreening).
Warum wird das Neugeborenen- Hörscreening durchgeführt?
Angeborene oder um den Geburtszeitpunkt auftretende Hörstörungen sollten möglichst
frühzeitig erkannt werden. Durch eine rechtzeitige Behandlung können die Folgen einer
solchen Hörstörung vermieden werden.
Wann und wie wird untersucht?
Das Hörscreening wird in den ersten Lebenstagen Ihres Kindes durchgeführt, möglichst vor
der Entlassung aus der Geburtseinrichtung. Die Tests sind völlig schmerzfrei und können
durchgeführt werden, während Ihr Kind schläft, am besten nach dem Füttern.
Wie kann man eine Hörstörung feststellen?
Für das Neugeborenen-Hörscreening werden zwei Verfahren angewendet: die Messung der
„otoakustischen Emissionen“ und die „Hirnstammaudiometrie“. Bei diesen Verfahren muss
Ihr Kind nicht mitarbeiten.
Was sind „otoakustische Emissionen“ und wie werden sie gemessen?
Die Messung der otoakustischen Emissionen (OAE) basiert darauf, dass ein normales Innenohr
nicht nur Schall empfangen, sondern auch aussenden kann. Dazu wird eine kleine Sonde in
den äußeren Gehörgang eingeführt. Diese gibt leise „Klick“-Geräusche ab. Diese Geräusche
werden ins Innenohr fortgeleitet, zur Hörschnecke mit ihren Sinneszellen. Erreichen die Töne
ihr Ziel, „antworten“ diese Zellen, ähnlich einem Echo, mit Schwingungen, die wiederum als
Schallwellen vom Innenohr zurück ins äußere Ohr übertragen werden. Dort nimmt ein an der
Sonde befestigtes winziges Mikrofon die Schallwellen auf und misst, wie stark sie sind. Bleibt
das Signal aus oder ist es sehr schwach, kann dies auf eine gestörte Schallaufnahme im
Innenohr hinweisen. Die Ursache ist häufig eine Störung der Sinneszellen. Ein schlechtes
Messergebnis bedeutet aber nicht immer, dass das Kind schwerhörig ist. Zum Beispiel kann
die Signalaufnahme verzerrt werden, wenn das Kind unruhig ist, Flüssigkeit im Ohr hat oder
Hintergrundgeräusche stören.

161
Wie funktioniert die „Hirnstammaudiometrie“?
Durch diese Messung lässt sich feststellen, ob die Übertragung der Schallsignale ins Gehirn
richtig funktioniert. Die Hirnstammaudiometrie (englisch: Brainstem electric response
audiometry, BERA oder auditory brainstem response, ABR) ist eine spezielle
Elektroenzephalografie (EEG) – ein Verfahren, das die vom Innenohr und Teilen der Hörbahn
(Hörnerv und Hör-Gehirn) produzierten elektrischen Aktivitäten misst. Vor der Messung
werden am Kopf des Kindes zunächst kleine Metallplättchen (Elektroden) auf die Haut geklebt.
Über eine Sonde oder einen Kopfhörer werden dann ebenfalls Klickgeräusche in das Ohr
gesendet. Über die Elektroden wird gemessen, ob die Schallwellen als elektrische Impulse aus
dem Innenohr an das Gehirn weiter geleitet und verarbeitet werden. Ist die Antwort des
Innenohrs oder von Teilen der Hörbahn gestört, liegt ein Hinweis auf eine Hörminderung vor,
der eine weitere Untersuchung erforderlich macht. Auch dieser Test erfordert eine ruhige
Umgebung. Je aktiver und wacher das Kind ist, desto mehr elektrische Signale produziert sein
Gehirn, und es wird schwierig, die Signale der Hörbahn von diesen zu unterscheiden. Deshalb
ist es am besten, wenn Ihr Kind während der Untersuchung schläft.
Zusammen mit der OAE kann die Hirnstammaudiometrie auch Hinweise liefern, ob das Hören
durch eine Schädigung im Innenohr oder der Hörbahn beeinträchtigt ist. Ihr Kind erhält
entweder eine der beiden Untersuchungen oder beide.
Was bedeutet das Testergebnis?
Das Ergebnis des Hörscreenings ist noch keine Diagnose. Ein unauffälliges Ergebnis bedeutet,
dass eine Hörstörung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Ein auffälliges Ergebnis
bedeutet noch nicht, dass Ihr Kind schlecht hört, sondern dass das Screening-Ergebnis
kontrolliert werden muss. Nur ungefähr ein Kind von 30 bis 40 im Screening auffälligen
Kindern hat tatsächlich eine Hörstörung. Dennoch ist es für die weitere Entwicklung Ihres
Kindes besonders wichtig, bei einem auffälligen Befund im Screening das Hörvermögen
überprüfen zu lassen. Es ist dann eine Kontrolle mittels Hirnstammaudiometrie nötig oder
eine genauere, diagnostische Untersuchung des Hörsystems.
Eine Hörstörung kann aber auch erst im Laufe der Entwicklung eines Kindes auftreten, z. B.
durch eine Infektion im Kleinkindalter. Deshalb ist es auch nach einem unauffälligen
Testergebnis wichtig, dass Sie als Eltern bei Ihrem Kind auch weiterhin darauf achten, ob Ihr
Kind gut hört.
Können Hörstörungen bei Neugeborenen behandelt werden?
Neugeborenen-Hörstörungen lassen sich in den meisten Fällen nicht heilen, aber so wirksam
behandeln, dass eine weitgehend normale Entwicklung des Kindes zu erwarten ist. Dazu ist
meist die Versorgung mit einem oder zwei Hörgeräten nötig, manchmal auch eine Operation
des Mittelohrs oder eine Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (elektronische Innenohr-
Prothese), das Erlernen der Gebärdensprache und eine Frühförderung des Hörens. All diese
Behandlungen sind umso wirksamer, je früher sie erfolgen.
Muss Ihr Kind an der Untersuchung teilnehmen?
Die Teilnahme am Neugeborenen-Hörscreening ist freiwillig, die Kosten werden von der
gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zum Wohle Ihres Kindes empfehlen wir
Ihnen, das Hörscreening durchführen zu lassen.

162
Wenn Sie mit der Untersuchung jedoch nicht einverstanden sind, informieren Sie bitte das
medizinische Personal und unterschreiben Sie im folgenden Feld.
Ich bin mit der Untersuchung nicht einverstanden.
Datum, Unterschrift mindestens eines/r Personensorgeberechtigten

163
Anlage 6 Elterninformation zum Pulsoxymetrie-Screening bei Neugeborenen
Warum wird für Neugeborene eine Untersuchung auf schwere Herzfehler angeboten?
Liebe Eltern,
im Verlauf der Schwangerschaft und in den ersten Tagen nach der Geburt werden Ihnen
verschiedene Untersuchungen für Ihr Kind angeboten.
Eine der Früherkennungs-Untersuchungen heißt „Pulsoxymetrie“. Die Teilnahme ist freiwillig
und kostenlos. Dieses Faltblatt erklärt die Untersuchung und ihre Vor- und Nachteile.
Was ist eine Pulsoxymetrie?
Bei einer Pulsoxymetrie wird mithilfe eines Lichtsensors bestimmt, wie viel Sauerstoff das
Blut enthält. Zu wenig Sauerstoff im Blut kann auf einen schweren Herzfehler hinweisen.
Für die Untersuchung ist keine Blutabnahme nötig. Sie ist schmerzfrei und dauert nur einige
Sekunden.
Warum wird die Untersuchung angeboten?
Trotz Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft und der U1-Untersuchung
direkt nach der Geburt kann es vorkommen, dass ein schwerer Herzfehler nicht erkannt
wird: Dies passiert bei ungefähr 4 von 10.000 Babys. Die Pulsoxymetrie soll helfen, diese
schweren Herzfehler so früh wie möglich zu finden.
„Schwer“ bedeutet, dass Fehlbildungen am Herzen und seinen Gefäßen den Blutkreislauf so
stark behindern, dass das Kind ohne Behandlung kaum eine Überlebenschance hat. Je früher
schwere Herzfehler behandelt werden, desto besser sind die Chancen für das Kind, sich
normal zu entwickeln.
Wie läuft die Untersuchung ab?
Der beste Zeitpunkt für die Früherkennungs-Untersuchung ist 24 bis 48 Stunden nach der
Geburt. Für die Messung wird am Fuß des Babys ein Sensor angelegt, der mit einem
Bildschirm verbunden ist. Er zeigt das Ergebnis sofort an.
 Enthält das Blut mindestens 96 % des maximal möglichen Sauerstoffgehalts, ist das
Ergebnis unauffällig.
 Bei Werten zwischen 90 % und unter 96 % wird die Messung innerhalb von zwei
Stunden wiederholt. Liegt der Messwert auch dann unter 96 %, wird das Kind
unverzüglich weiter untersucht, beispielsweise mit einem Herzultraschall.
Vorsichtshalber kann das Kind ein Medikament erhalten, damit sein Körper genug
Sauerstoff bekommt.
 Liegt der erste Messwert unter 90 %, wird das Kind ebenfalls unverzüglich weiter
untersucht und notwendige Behandlungsschritte eingeleitet.

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Wie gut werden schwere Herzfehler erkannt?
Eine große deutsche Studie zeigt, was man ungefähr erwarten kann, wenn zusätzlich zur U1-
Untersuchung nach der Geburt eine Pulsoxymetrie gemacht wird:
 Im Durchschnitt werden dadurch bei etwa 3 von 10.000 Babys schwere Herzfehler
entdeckt, die vorher nicht aufgefallen sind.
 Bei etwa 1 von 10.000 Babys wird trotz Pulsoxymetrie ein schwerer Herzfehler nicht
erkannt.
Was geschieht, wenn 10.000 Babys eine Pulsoxymetrie erhalten?
 10.000 Babys erhalten eine Pulsoxymetrie
 etwa 9.987 Babys haben ein unauffälliges Ergebnis.
→ davon hat etwa 1 Baby einen schweren Herzfehler, der nicht entdeckt wird.
 etwa 13 Babys haben ein auffälliges Ergebnis. Sie werden weiter untersucht.
 etwa 10 Babys haben keinen schweren Herzfehler.
→ Der niedrige Sauerstoffgehalt hat bei den meisten Babys eine andere Ursache.
 etwa 3 Babys haben einen schweren Herzfehler.
→ Sie werden schnell behandelt.
Wichtig ist: Auch bei einem auffälligen Ergebnis kann das Herz gesund sein. Ein niedriger
Messwert kann andere Ursachen haben, zum Beispiel eine Infektion oder eine
Lungenerkrankung.
Hat die Untersuchung Nachteile?
Die Pulsoxymetrie selbst hat keine Nebenwirkungen, sie kann dem Kind also nicht schaden.
Es kann aber sein, dass ein auffälliges Ergebnis überprüft werden muss. Die Zeit bis zur
Klärung kann für die Eltern belastend sein.
Wo findet die Untersuchung statt?
Die Untersuchung wird von allen Geburtskliniken angeboten. Wenn Sie außerhalb einer
Klinik entbinden, besprechen Sie das am besten mit Ihrer Hebamme oder Ihrem
Geburtshelfer.
Was passiert, wenn man die Untersuchung nicht in Anspruch nimmt?
Die Teilnahme ist freiwillig. Wenn Sie Ihr Kind nicht untersuchen lassen möchten, hat das
keine Nachteile für seine Versicherung. Falls später doch ein Herzfehler gefunden werden
sollte, übernehmen die Krankenkassen selbstverständlich die Kosten für alle notwendigen
Behandlungen.

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Haben Sie noch Fragen?
Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich an Ihre Geburtsklinik, Ihre Frauenärztin, Ihren
Frauenarzt oder Ihre Hebamme oder Ihren Geburtshelfer wenden.
Auch im Aufklärungsgespräch vor der Untersuchung können Sie Fragen stellen.
Die wichtigsten Informationen:
 Die Pulsoxymetrie untersucht den Sauerstoffgehalt des Bluts. Sie ist schmerzfrei, dauert
nur einige Sekunden und ist kostenlos.
 Sie weist auf die meisten schweren Herzfehler hin, die ohne die Untersuchung erst
später aufgefallen wären. Dies ermöglicht eine frühere Behandlung.
 Sie führt manchmal zu auffälligen Ergebnissen, obwohl kein schwerer Herzfehler
vorliegt.
Quelle:
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Screening auf kritische
angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie bei Neugeborenen.
https://www.iqwig.de/download/S13-01_Abschlussbericht_Pulsoxymetrie.pdf.
Wir sind mit der Durchführung des Pulsoxymetrie-Screenings nicht einverstanden:
Datum, Unterschrift mindestens eines/einer Personensorgeberechtigten
Datum, Unterschrift aufklärende Person